RS Vwgh 2020/6/29 Ro 2020/16/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53b
GebAG 1975 §54

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/16/0017 E 29.06.2020
Ro 2020/16/0018 E 29.06.2020
Ro 2020/16/0019 E 29.06.2020
Ro 2020/16/0020 E 29.06.2020
Ro 2020/16/0021 E 29.06.2020
Ro 2020/16/0022 E 29.06.2020

Rechtssatz

§ 54 GebAG (in Verbindung mit § 53b AVG) unterscheidet, wie schon den ErläutRV zu einem GebAG 1974 (Hinweis 1336 BlgNR XIII. GP 35) entnommen werden kann, zwischen der Tätigkeit des Übersetzens und jener des Dolmetschens. Während sich die Tätigkeit des Übersetzens auf das geschriebene Wort bezieht, bezieht sich jene des Dolmetschens auf das gesprochene (gehörte) Wort. Dieser Unterscheidung folgend knüpft § 54 GebAG die Gebühr für Mühewaltung für Übersetzen an das Schriftgut und die darin enthaltenen Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) an, jene für Dolmetschen grundsätzlich an die aufgewendete Zeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160016.J01

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten