TE Vwgh Beschluss 2020/6/29 Ra 2020/22/0045

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E19104000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art13
ARB1/80 Art6
ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §4c
AuslBG §4c Abs1
B-VG Art133 Abs4
FrG 1997 §30 Abs3
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §34 Abs1
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art3 Abs2 lite
62010CJ0502 Singh VORAB
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des A A, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Jänner 2020, VGW-151/046/10837/2019, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 4. Juli 2019, mit dem sein Zweckänderungsantrag vom Aufenthaltstitel „Studenten“ auf „Daueraufenthalt - EU“ abgewiesen worden war, ab (Spruchpunkt 1.), den Eventualantrag auf Dokumentation des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in Form einer Niederlassungsbewilligung ab (Spruchpunkt 2.), den Eventualantrag auf Dokumentation des Aufenthaltsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in Form einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 30 Abs. 3 FrG 1997 ab (Spruchpunkt 3.), den Eventualantrag auf Ersichtlichmachung des bestehenden Aufenthaltsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ab (Spruchpunkt 4.) und den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student gemäß § 64 Abs. 2 NAG ebenfalls ab (Spruchpunkt 5.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 4. Juli 2019, mit dem sein Zweckänderungsantrag vom Aufenthaltstitel „Studenten“ auf „Daueraufenthalt - EU“ abgewiesen worden war, ab (Spruchpunkt 1.), den Eventualantrag auf Dokumentation des Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 in Form einer Niederlassungsbewilligung ab (Spruchpunkt 2.), den Eventualantrag auf Dokumentation des Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 in Form einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, FrG 1997 ab (Spruchpunkt 3.), den Eventualantrag auf Ersichtlichmachung des bestehenden Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ab (Spruchpunkt 4.) und den Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG ebenfalls ab (Spruchpunkt 5.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Das VwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 1. April 2010 über jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligungen als Student und sei seit 5. September 2017 durchgehend bei einem näher bezeichneten Unternehmen geringfügig beschäftigt, wobei eine Beschäftigungsbewilligung vorliege. Er erfülle - so das VwG in seiner rechtlichen Beurteilung - somit die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) und habe damit das Recht, bei demselben Arbeitgeber weiterhin arbeiten zu dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Art. 6 ARB 1/80 verfüge er damit ex lege über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht; eine Aufenthaltserlaubnis habe nur deklarativen Charakter (Hinweis auf VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038).Das VwG stellte fest, der Revisionswerber verfüge seit 1. April 2010 über jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligungen als Student und sei seit 5. September 2017 durchgehend bei einem näher bezeichneten Unternehmen geringfügig beschäftigt, wobei eine Beschäftigungsbewilligung vorliege. Er erfülle - so das VwG in seiner rechtlichen Beurteilung - somit die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) und habe damit das Recht, bei demselben Arbeitgeber weiterhin arbeiten zu dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Artikel 6, ARB 1/80 verfüge er damit ex lege über ein entsprechendes Aufenthaltsrecht; eine Aufenthaltserlaubnis habe nur deklarativen Charakter (Hinweis auf VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038).

Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzung einer ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung in den letzten fünf Jahren (§ 45 Abs. 1 NAG) nicht, weil eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt, nicht aber zur Niederlassung berechtige (Hinweis auf VwGH 17.12.2013, 2012/09/0137). Das aus dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht sei im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG „förmlich begrenzt“. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ würde dem Revisionswerber darüber hinaus einen unbegrenzten - und damit deutlich weiteren - Zugang zum Arbeitsmarkt einräumen als das Recht, das er aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten könnte (Hinweis auf VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015). Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzung einer ununterbrochenen tatsächlichen Niederlassung in den letzten fünf Jahren (Paragraph 45, Absatz eins, NAG) nicht, weil eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt, nicht aber zur Niederlassung berechtige (Hinweis auf VwGH 17.12.2013, 2012/09/0137). Das aus dem ersten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht sei im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109/EG „förmlich begrenzt“. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ würde dem Revisionswerber darüber hinaus einen unbegrenzten - und damit deutlich weiteren - Zugang zum Arbeitsmarkt einräumen als das Recht, das er aus Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 ableiten könnte (Hinweis auf VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015).

Ein Anspruch auf Erteilung eines (von der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung losgelösten) konstitutiven Aufenthaltstitels nach dem NAG könne aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht abgeleitet werden (Hinweis nochmals auf Ro 2017/22/0015, Rn. 26 f).Ein Anspruch auf Erteilung eines (von der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung losgelösten) konstitutiven Aufenthaltstitels nach dem NAG könne aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 nicht abgeleitet werden (Hinweis nochmals auf Ro 2017/22/0015, Rn. 26 f).

Die Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 bedeute, dass neue Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit unanwendbar seien, eine Dokumentation des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997“ komme jedoch nicht in Betracht, weil der Antrag dennoch „nach der aktuellen Rechtslage“ zu beurteilen sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, inwiefern der Revisionswerber angesichts seiner bereits erfolgten Integration in den Arbeitsmarkt durch die geltende Rechtslage in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet oder auf Zugang zum Arbeitsmarkt schlechter gestellt sei (Hinweis etwa auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).Die Anwendung der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 bedeute, dass neue Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit unanwendbar seien, eine Dokumentation des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997“ komme jedoch nicht in Betracht, weil der Antrag dennoch „nach der aktuellen Rechtslage“ zu beurteilen sei. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, inwiefern der Revisionswerber angesichts seiner bereits erfolgten Integration in den Arbeitsmarkt durch die geltende Rechtslage in seinem Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet oder auf Zugang zum Arbeitsmarkt schlechter gestellt sei (Hinweis etwa auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).

Die beantragte Ersichtlichmachung des bestehenden Aufenthaltsrechts gemäß Art. 6 ARB 1/80 erfolge im Verfahren gemäß § 4c AuslBG (Hinweis nochmals auf Ro 2017/22/0015, Rz. 26).Die beantragte Ersichtlichmachung des bestehenden Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 6, ARB 1/80 erfolge im Verfahren gemäß Paragraph 4 c, AuslBG (Hinweis nochmals auf Ro 2017/22/0015, Rz. 26).

Der Revisionswerber habe im relevanten Studienjahr 2018/2019 keinen Studienerfolg nachgewiesen, weshalb sein Verlängerungsantrag betreffend den Aufenthaltstitel „Studenten“ abzuweisen gewesen sei.

5        Zunächst wird angemerkt, dass in der Zulässigkeitsbegründung - obwohl die Revision formal das Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anficht - inhaltlich nichts gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Student gemäß § 64 Abs. 2 NAG vorgebracht wird. Daher war auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Erkenntnisses nicht einzugehen.Zunächst wird angemerkt, dass in der Zulässigkeitsbegründung - obwohl die Revision formal das Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach anficht - inhaltlich nichts gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Student gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG vorgebracht wird. Daher war auf Spruchpunkt 5. des angefochtenen Erkenntnisses nicht einzugehen.

6        In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, es liege zum Antrag auf Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Studenten“ auf „Daueraufenthalt - EU“ keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Auch Studenten seien vom Geltungsbereich des ARB 1/80 umfasst (Hinweis etwa auf VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008). Aufenthaltstitel für Studenten seien nicht „förmlich begrenzt“ im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG (Hinweis auf EuGH 18.10.2012, C-502/10, Singh; VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202, betreffend Künstler).In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, es liege zum Antrag auf Zweckänderung vom Aufenthaltstitel „Studenten“ auf „Daueraufenthalt - EU“ keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Auch Studenten seien vom Geltungsbereich des ARB 1/80 umfasst (Hinweis etwa auf VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008). Aufenthaltstitel für Studenten seien nicht „förmlich begrenzt“ im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109/EG (Hinweis auf EuGH 18.10.2012, C-502/10, Singh; VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202, betreffend Künstler).

Dazu wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 23.1.2020, Ro 2019/22/0009, verwiesen. Darin äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einem Zweckänderungsantrag eines türkischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich erfüllte, von „Studenten“ auf „Daueraufenthalt - EU“ und setzte sich auch mit der Frage der förmlichen Begrenzung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG und dem dazu ergangenen Urteil des EuGH C-502/10, Singh, auseinander. Zusammenfassend kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber aufgrund des aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts wegen dessen eingeschränkten Berechtigungsumfanges (Bindung an den gleichen Arbeitgeber) die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht erfüllte. Auf die nähere Begründung des Erkenntnisses Ro 2019/22/0009 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses steht somit in Einklang mit der hg. Rechtsprechung. Insofern ist auch die Rüge, das angefochtene Erkenntnis leide unter einem - nicht konkret dargelegten - Begründungsmangel, das VwG mache „unzweckmäßige Ausführungen“ hinsichtlich einer „unzulässigen“ Ausweitung von Rechten, nicht zielführend.Dazu wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 23.1.2020, Ro 2019/22/0009, verwiesen. Darin äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einem Zweckänderungsantrag eines türkischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich erfüllte, von „Studenten“ auf „Daueraufenthalt - EU“ und setzte sich auch mit der Frage der förmlichen Begrenzung gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2003/109/EG und dem dazu ergangenen Urteil des EuGH C-502/10, Singh, auseinander. Zusammenfassend kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber aufgrund des aus Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts wegen dessen eingeschränkten Berechtigungsumfanges (Bindung an den gleichen Arbeitgeber) die Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, NAG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht erfüllte. Auf die nähere Begründung des Erkenntnisses Ro 2019/22/0009 wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses steht somit in Einklang mit der hg. Rechtsprechung. Insofern ist auch die Rüge, das angefochtene Erkenntnis leide unter einem - nicht konkret dargelegten - Begründungsmangel, das VwG mache „unzweckmäßige Ausführungen“ hinsichtlich einer „unzulässigen“ Ausweitung von Rechten, nicht zielführend.

7        Entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung vertretenen Rechtsansicht verneinte das VwG nicht, dass auch Studenten ein mit einer Beschäftigung einhergehendes Aufenthaltsrecht beanspruchen können, sofern sie die Kriterien des ARB 1/80 erfüllen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung lässt sich jedoch weder aus Art. 6 ARB 1/80 noch aus der Rechtsprechung des EuGH eine Pflicht des nationalen Gesetzgebers ableiten, die Bestimmungen des ARB 1/80 zu inkorporieren (vgl. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, Rn. 21). Das VwG wies zutreffend darauf hin, dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung werde dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen sei, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllten (vgl. nochmals VwGH Ro 2017/22/0015, Rz. 26). Es ist somit nicht zu erkennen, dass die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwichen.Entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung vertretenen Rechtsansicht verneinte das VwG nicht, dass auch Studenten ein mit einer Beschäftigung einhergehendes Aufenthaltsrecht beanspruchen können, sofern sie die Kriterien des ARB 1/80 erfüllen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung lässt sich jedoch weder aus Artikel 6, ARB 1/80 noch aus der Rechtsprechung des EuGH eine Pflicht des nationalen Gesetzgebers ableiten, die Bestimmungen des ARB 1/80 zu inkorporieren vergleiche , VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, Rn. 21). Das VwG wies zutreffend darauf hin, dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung werde dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen sei, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllten vergleiche , nochmals VwGH Ro 2017/22/0015, Rz. 26). Es ist somit nicht zu erkennen, dass die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwichen.

8        Da im gegenständlichen Fall kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, geht das Vorbringen betreffend die einheitliche Gestaltung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ins Leere.

9        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0502 Singh VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220045.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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