RS Vwgh 2020/6/29 Ra 2017/22/0001

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
NAG 2005 §41 Abs4
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Anordnung des § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG 2005, wonach bei Vorliegen eines negativen Gutachtens iSd § 24 AuslBG der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, bedeutet nicht, dass das Gutachten des AMS durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte oder dass die Behörde bzw. das VwG an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsatze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215; 10.12.2013, 2013/22/0200).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220001.L02

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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