TE Vwgh Beschluss 2020/6/29 Ra 2017/16/0171

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Organs der Marktgemeinde Altenfelden, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. September 2017, Zl. LVwG-450042/21/Gf/Mu, betreffend u.a. Wasserleitungsanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: A GmbH in A, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder und Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Promenade 25b), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2020, Ra 2018/16/0023, mit dem das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hinsichtlich der Wasserleitungsanschlussgebühr (Spruchpunkt I., erster Satz) aufgehoben wurde, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die revisionswerbende Partei wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2020, Ra 2018/16/0023, mit dem das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hinsichtlich der Wasserleitungsanschlussgebühr (Spruchpunkt römisch eins., erster Satz) aufgehoben wurde, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

2        Das Kostenbegehren war abzuweisen, da gemäß § 47 Abs. 4 VwGG kein Anspruch auf Aufwandersatz zusteht.Das Kostenbegehren war abzuweisen, da gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG kein Anspruch auf Aufwandersatz zusteht.

Wien, am 29. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160171.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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