TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/5 VGW-001/009/15465/2019/E

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.12.2019

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BlutsicherheitsG 1999 §6 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom 14.6.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 8.5.2017, Zl. …, betreffend eine Übertretung des § 6 Abs. 1 Blutsicherheitsgesetz 1999 (BSG 1999) [Spruchpunkt 1], unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2019, Zl. Ra 2018/11/0065,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde im angefochtenen Spruchpunkt 1 Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren dazu gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des o.a. Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 8.5.2017 lautet - soweit hier (im angefochtenen Umfang) interessierend - wie folgt:

„Sie haben als Arzt in der Ordination in Wien, C.-straße zu verantworten, dass Sie gegen folgende Vorschriften verstoßen haben:

1.) § 6 Abs. 1 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, wonach Blut und Blutbestandteile nur in Blutspendeeinrichtungen, die eine Bewilligung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes aufweisen, gewonnen werden dürfen, da Sie am 18.11.2014 Patientenblut als Ausgangsmaterial zur Herstellung von dendritischen Zelltherapeutika abgenommen haben ohne die dafür erforderliche Bewilligung zu besitzen,

[…]

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.) § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Z. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999 i. d. g. F.

[…]

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 7.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen

[…]

ad 1.) gemäß § 22 Abs. 2 Z. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999

[…]

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 700,00,

[…]

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d. s. 10% der Strafen

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen und Kosten) betragen daher

ad 1.) € 7.700,00,

[…]

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit am 23.10.2017 mündlich verkündetem und am 2.1.2018 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, wobei auch eine Kostenbeitragsvorschreibung iHv € 1.400,-- ausgesprochen wurde.

Über die dagegen mit Schriftsatz vom 20.2.2018 eingebrachte (außerordentliche) Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit o.a. Erkenntnis vom 14.11.2019 dahingehend abgesprochen, als er das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob.

Begründend führte der VwGH nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus (vgl. Rz 13 – 22):

„Im Revisionsfall geht es ausschließlich um den Tatvorwurf, der Revisionswerber habe zum angelasteten Zeitpunkt „Patientenblut…abgenommen, ohne die dafür erforderliche Bewilligung zu besitzen und damit gegen § 6 Abs.1 BSG 1999 verstoßen.

Nach der gegenständlich angewendeten Strafnorm (§22 Abs. 2 Z 2 BSG 1999) ist mit Geldstrafe zu bestrafen, „wer entgegen § 6 Blut oder Blutbestandteile gewinnt“.

Unter Gewinnung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. die „Entnahme“ von Blut (oder die – fallbezogen nicht relevante – Auftrennung in seine Bestandteile unmittelbar am Spender) zu verstehen, wobei in Abs. 4 leg. cit. als Entnahme „der Vorgang der Abnahme von Blut“ definiert ist.

Voraussetzung für die gegenständliche Bestrafung ist daher jedenfalls, dass die Abnahme des Patientenbluts zum Tatzeitpunkt durch den Revisionswerber selbst erfolgte.

Nach den wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde zum angelasteten Zeitpunkt 18. November 2014 das Blut eines Patienten in der genannten Ordination in Wien „auf ärztliche Anweisung“ des Revisionswerbers abgenommen.

Wie sich weiters aus dem im angefochtenen Erkenntnis (Seite 9) wörtlich wiedergegebenen Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichts ergibt, war der Revisionswerber am 18. November 2014 gar nicht in der besagten Ordination in Wien. Sowohl die Entnahme des Blutes als auch die Reapplikation des Zelltherapeutikums (so die protokollierten Angaben des Revisionswerbers) „erfolgte in der Ordination von Dr. D. und wurde auf mein Ersuchen unter Kollegen für mich vorgenommen.“

Diesen Angaben des Revisionswerbers ist das Verwaltungsgericht offenbar gefolgt (gegenteilige Feststellungen finden sich im angefochtenen Erkenntnis nicht) und hat daher seiner Entscheidung, wie erwähnt, sachverhaltsmäßig zugrunde gelegt, dass die Blutabnahme „auf ärztliche Anweisung“ des Revisionswerbers erfolgt sei.

Damit wurde allerdings verkannt, dass der Revisionswerber die Übertretung des § 6 BSG 1999 allenfalls (sofern die Bestimmung auf Eigenblutspenden anzuwenden ist) als Bestimmungstäter begangen hätte, nicht aber – wie ihm angelastet wurde – als unmittelbarer Täter und daher nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des §7 VStG (Verschuldensform des Vorsatzes) strafbar war, was allerdings auch einen anderen Tatvorwurf vorausgesetzt hätte […].

Da es gegenständlich somit schon an einer gesetzmäßigen Tatumschreibung fehlte, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit auch Eigenblutspenden vom Anwendungsbereich des BSG 1999 erfasst sind.

Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.“

Daraus folgt, dass nunmehr unter Bedachtnahme auf dieses VwGH-Erkenntnis gegenständlich nach dem hg. festgestellten Sachverhalt, von dem abzuweichen kein Anhaltspunkt vorliegt, nur die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung in Betracht käme, zumal auch (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG) keine Tatanlastung iSd § 7 VStG (Anstiftung) erfolgte.

Insbesondere war aber schon unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 31 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG gegenständlich bereits von der Strafbarkeitsverjährung auszugehen (Tatzeit: 18.11.2014, Eintritt der Strafbarkeitsverjährung somit mit Ablauf des 20.11.2017; § 33 Abs. 2 AVG). Ein Eingehen auf nichteinzurechnende Zeiten (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG) war somit obsolet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Blutspendeeinrichtung; Betriebsbewilligung; Tatanlastung; Verfolgung; Verjährung; Strafbarkeitsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.009.15465.2019.E

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten