RS Vwgh 2015/4/24 Ro 2014/17/0144

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Veröffentlicht am 24.04.2015
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs3
VwGG §47 Abs5
VwGG §51

Rechtssatz

Gemäß § 47 Abs 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diese Bestimmung gilt - in Ermangelung einer sonstigen Rechtsgrundlage - analog für einen einem Mitbeteiligten im Fall der Abweisung der Revision (bzw der iSd § 51 VwGG als Abweisung zu behandelnden Zurückweisung oder Zurückziehung einer Revision) gemäß § 47 Abs 3 VwGG zustehenden Aufwandersatzanspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170144.J06

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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