RS Vwgh 2015/4/24 Ro 2014/17/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs2
B-VG Art118
B-VG Art119

Rechtssatz

Die verfahrensrechtliche Umsetzung der materiellrechtlichen Abgabenvorschriften (nach den Bestimmungen der BAO) durch die hierzu berufenen Organe stellt sich nicht als subjektives Recht der Gemeinde im Zusammenhang mit der Festsetzung und Einhebung (nur) von Gemeindeabgaben dar, sondern als generelle Rechtspflicht der Abgabenbehörden. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Gemeindeorgane als Abgabenbehörden nicht nur im eigenen Wirkungsbereich, sondern auch im übertragenen Wirkungsbereich tätig werden (vgl zB die Einhebung der Nächtigungstaxe nach dem 2. Abschnitt des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes, LGBl Nr 144/1970 idF LGBl Nr 6/2012, im übertragenen Wirkungsbereich des Landes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170144.J04

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten