RS Lvwg 2020/7/16 VGW-031/092/4764/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 litb Z15
StVO 1960 §26
StVO 1960 §26a

Rechtssatz

Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 26a Abs. 1 StVO und § 26a Abs. 1a StVO ist erkennbar, dass § 26a Abs. 1a StVO nur solche Fahrzeuge über den Abs. 1 des § 26a StVO hinaus privilegieren wollte, die als solche von außen und damit für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind.

Schlagworte

Gebotszeichen; vorgeschriebene Fahrtrichtung; Einsatzfahrzeuge; Fahrzeuge im öffentlichen Dienst; Erkennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.092.4764.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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