TE Bvwg Beschluss 2020/3/12 W211 2225375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Entscheidungsdatum

12.03.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §22
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
ZPO §66

Spruch

W211 2225375-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die vorsitzende Richterin Mag.a SIMMA über den Antrag des XXXX vom XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ: XXXX :

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller ist Inhaber eines Geschäfts in Wien.

Die Datenschutzbehörde (DSB) leitete gegen den Antragsteller eine amtswegiges Prüfverfahren ein. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2019 wurde dem Antragsteller untersagt, Bilder seiner Überwachungskamera samt Zusatztexten auf seiner Website offenzulegen. Mit Schreiben vom XXXX 2019 erhob der Antragsteller Vorstellung gegen den Bescheid. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2019 untersagte die DSB dem Antragsteller grundsätzlich die Offenlegung von Bildern der Überwachungskamera auf seiner Website zum Zweck der Ausforschung mutmaßlicher Straftäter. Mit Schreiben vom XXXX 2019 teilte die DSB dem Antragsteller mit, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Mit Schreiben vom XXXX 2019 erhob der Antragsteller auch Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom XXXX 2019, woraufhin die DSB ihn mit Schreiben vom XXXX 2019 darüber informierte, dass auch dazu ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, und dass die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden würden.

Am XXXX2019 erließ die DSB den angefochtenen Vorstellungsbescheid, mit dem die Behörde den Mandatsbescheid vom XXXX 2019 aufhob, den Mandatsbescheid vom XXXX 2019 bestätigte und dem Antragsteller auftrug, den Aufnahmebereich seiner Überwachungskamera zu beschränken.

Am XXXX2019 brachte der Antragsteller gegen den Vorstellungsbescheid vom XXXX 2019 Beschwerde ein und beantrage unter anderem die Gebührenbefreiung im Rahmen der Verfahrenshilfe für die Beschwerde beim Verwaltungsgericht, weil er sich die Beschwerdegebühr nicht leisten könne. Er sei arm und habe kaum Einkünfte, sodass er gleichsam von der Hand im Mund leben müsse.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2020 wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen 14 Tagen ein beigefügtes ausgefülltes und aktuelles (nicht mehr als vier Wochen altes) Vermögensverzeichnis inklusive entsprechender Belege vorzulegen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde hinterlegt; Beginn der Abholfrist war der XXXX 2020. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde an der Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Antragsteller behob den Mängelbehebungsauftrag nicht.

Ein aktuelles Vermögensverzeichnis langte beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2020 wurden dem Antragsteller ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

Dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2020 wurde keine Folge geleistet, und es wurde kein Vermögensbekenntnis vorgelegt.

Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können daher nicht beurteilt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[...]"

§ 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet:

"§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden."

3.2. Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag zugestellt, mit dem er aufgefordert wurde, ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. Ein solches Vermögensverzeichnis wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Der Mangel wurde gegenständlich nicht fristgerecht behoben, weshalb der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2,K9 zu § 8a VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da es an Rechtsprechung über den Umgang mit nicht erfüllten Mängelbehebungsaufträgen nicht mangelt und es sich dabei auch um keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Schlagworte

Datenschutzverfahren Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2225375.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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