TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/24 W137 2111938-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2020
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Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §40 Abs1 Z3
BFA-VG §40 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35

Spruch

W137 2111938-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom 07.08.2015 gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Festnahme am 28.07.2015 und Anhaltung infolge der Festnahme zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 und § 40 Abs. 4 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG (in der damals geltenden Fassung) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 28.07.2015 im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einer Identitätsfeststellung unterzogen. Um 20:15 Uhr wurde er auf Anweisung des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Die Überstellung ins Polizeianhaltezentrum erfolgte um 23:36 Uhr. Im Zuge der Festnahme gab er an, in Österreich keinen Asylantrag stellen sondern in die Niederlande weiterreisen zu wollen, da es dort erlaubt sei, Suchtgift zu konsumieren.

2. Am 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst erneut an, keinen Asylantrag in Österreich stellen zu wollen, da er in die Niederlande weiterreisen wolle, um dort Suchtgift zu konsumieren. Erst nachdem dem Beschwerdeführer die Rechtslage dargelegt und ihm zu verstehen gegeben wurde, dass er nicht illegal in die Niederlande weiterreisen werde können, stellte er einen Asylantrag. Dabei gab er an, dass er dies tue, um "freigelassen" zu werden.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 wurde gemäß Art. 28b Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich bereits zwei Asylverfahren entzogen habe und aufgrund seiner Angaben und seines bisherigen Verhalten anzunehmen sei, dass er illegal aus Österreich ausreisen und sich so wieder dem Asylverfahren entziehen werde. Auch bestehe keine familiäre oder berufliche Verankerung in Österreich. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

4. Am 07.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.07.2015 um 20:15 Uhr festgenommen, jedoch erst am nächsten Tag um 09:00 Uhr der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt worden sei. Bei fremdenpolizeilichen Festnahmen vor 22:00 Uhr müsse eine Einvernahme bereits am gleichen Tag durchgeführt werden, was jedoch nicht erfolgt sei, weshalb die Anhaltung bis zum 29.07.2015 09:00 Uhr als unverhältnismäßig und rechtswidrig anzusehen sei.

Beantragt wurde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Schubhaft rechtswidrig gewesen sei; c) den Beschwerdeführer von den Eingabegebühren zu befreien; d) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen zu ersetzen; sowie e) in eventu jeweils die ordentliche Revision zuzulassen.

5. Am 07.08. und 10.08.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerdevorlage verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und führte aus, dass mit Vorliegen der Zustimmung und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung die Überstellung nach Ungarn vorgesehen sei.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

6. Am 12.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dabei wurde der Ablauf hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers dargelegt. Demnach sei am 28.07.2015 zwischen 20:15 Uhr und 21:01 Uhr versucht worden, einen Dolmetscher für Persisch zu erreichen. Mit der erreichten Dolmetscherin sei der ihr frühestmögliche Einvernahmetermin am 29.07.2015 um 08:30 Uhr vereinbart worden, da Versuche, einen Dolmetscher für die persische Sprache für einen früheren Zeitpunkt zu bestellten, erfolglos geblieben seien.

Nach der Dokumentation der Amtshandlung sei der Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum gebracht worden. Der Zugang sei mit 28.07.2015 23:36 dokumentiert. Davor sei ein "Aufnahmeprozedere" abzuwickeln gewesen, welches grundsätzlich 20-30 Minuten dauere. Der Haftpapierakt sei am 29.07.2015 an die RD Wien übergeben worden. Dies sei im IFA mit 08:10 Uhr erfasst.

Im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zur Bearbeitung derartiger Haftfälle an Werktagen 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr ein Permanenzdienst eingerichtet und von 15:30 bis 22:00 Uhr ein Journaldienst, welcher mit zwei Mitarbeitern besetzt sei. In der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 07:30 Uhr sei für das BFA österreichweit ein ausschließlich verfügender Telefondienst eingerichtet.

Im Zeitraum von 27.07.2015 18:00 Uhr bis 29.07.2015 08:00 Uhr sei es in Wien zu einer Vielzahl unvorhersehbarer Aufgriffe von illegal eingereisten/aufhältigen Fremden gekommen. Im konkreten Polizeianhaltezentrum seien in diesem Zeitraum 119 Zugänge auf asylrechtlicher/fremdenrechtlicher Grundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermerkt. Allein am 28.07.2015 seien seitens der RD Wien 55 derartige unvorhersehbare Haftfälle im Permanenzdienst/Journaldienst bearbeitet worden.

Eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.07.2015 oder am 29.07.2015 vor 09:00 Uhr sei aufgrund der Gesamtsituation nicht organisierbar gewesen. Selbst bei anlassbezogener Aufstockung des Personaleinsatzes sei eine Verzögerung der Bearbeitung der zu bearbeitenden Haftfälle durch die nicht vorhersehbare Anzahl unvermeidbar gewesen.

7. Am 13.08.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Vermerk des zuständigen Mitarbeiters zur Dolmetscherbestellung, eine Excel-Liste über jene Haftfälle, die von der RD Wien am 28.07.2015 im Permanenzdienst/Journaldienst zu bearbeiten waren und Zugangsverzeichnisse von 27.07.2015 18:00 Uhr bis 29.07.2015 08:00 Uhr dreier Anhaltezentren in Wien vor.

8. Mit Erkenntnis vom 14.08.2015, W137 2111938-1/6E, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag rechtswirksam zugestellt. Ein Rechtsmittel (an die Höchstgerichte) wurde dagegen nicht eingebracht.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt und verbüßte in den Jahren 2009 - 2015 eine Freiheitsstrafe. Er stellte 2015 sowohl in Griechenland als auch in Ungarn Anträge auf internationalen Schutz, verließ diese Staaten jedoch ohne deren Entscheidungen abzuwarten.

Der Beschwerdeführer wurde wenige Tage nach seiner illegalen Einreise ins österreichische Bundesgebiet bei einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet am 28.07.2015 um 20:15 Uhr nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Am selben Tag stellte er keinen Asylantrag, da er in die Niederlande weiterreisen wollte, um dort Suchtgift zu konsumieren.

Am 28.07.2015 um 23:36 Uhr wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert.

Am 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer um 09:00 Uhr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Während dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer erst nachdem er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen wurde, dass sein Plan, illegal in die Niederlande zu reisen um dort Suchtgift zu konsumieren, nicht realisierbar sein werde, einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hat kein tatsächliches Interesse, sich einem Asylverfahren in Österreich zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Schubhaft erneut in die Illegalität abgetaucht wäre.

Die zuständige RD hatte allein am 28.07.2015 im Permanenzdienst/Journaldienst 46 Fälle Haftfälle zu bearbeiten, bei welchen eine Aufnahme in einem Anhaltezentrum erfolgte.

Im Zeitraum von 27.07.2015 18:00 Uhr bis 29.07.2015 08:00 Uhr sind in den Anhaltezentren Hernalser Gürtel, Rossauer Lände und der Unterbringungsmöglichkeit Zinnergasse insgesamt 119 Fälle fremden- oder asylrechtlicher Anhaltung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu bearbeiten gewesen.

Der Zeitraum Juli/August 2015 war insgesamt geprägt von einer absoluten Ausnahmesituation bezüglich des Eintritts Fremder in das Bundesgebiet via Griechenland und verschiedene "Balkanrouten". Dies auch unter dem Aspekt der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Unterbringung der betroffenen Personen. In nahezu allen einschlägigen Bereichen erwies sich die exakte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften als faktisch unmöglich.

Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall nachweislich intensive Anstrengungen unternommen, um eine Einvernahme so rasch wie möglich vorzunehmen. Letztendlich erfolgte die Einvernahme mit einer geringfügigen Verspätung am frühen Vormittag (anstelle spätabends).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 1079987300/150958908 samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und den vorgelegten Schreiben, Listen und Auszügen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels eines Personaldokuments ungeklärt. Die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar.

Die mehrjährige Haftstrafe aufgrund von Suchtmitteldelikten in Griechenland wurde vom Beschwerdeführer selbst im Verlauf seiner Einvernahme vorgebracht; es gibt keinen vernünftigen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

1.3. Die Antragstellungen in Griechenland und Ungarn ergeben sich aus einem Eurodac Abgleich und wurden vom Beschwerdeführer auch bestätigt.

1.4. Die Feststellungen zur Festnahme, Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum, niederschriftlichen Einvernahme sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme vorm Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

1.5. Die Feststellungen zu den angefallenen Haftfällen ist aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Unterlagen ersichtlich.

1.6. Die in absolute Ausnahmesituation im Sommer 2015 ist notorisches Wissen und zeigte sich unter anderem in der Unterbringung von Asylwerbern in provisorischen Zeltunterkünften und massiv überbelegten Betreuungseinrichtungen. Die damals gestellten Asylanträge konnten erst 2017 erstinstanzlich vollständig abgearbeitet werden.

1.7. Die Bemühungen des Bundesamtes ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln. Bei der Berechnung der Verspätung der Einvernahme ist jedenfalls die Zeit der Nachtruhe - in der eine solche untersagt ist - abzuziehen.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3. Zur Rechtswidrigkeit der Festnahme am 28.07.2015 und der weiteren Anhaltung

3.1. In § 40 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für eine Festnahme eines Fremden. Gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor. Der Beschwerdeführe hielt sich zum Zeitpunkt der Festnahme nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde die Festnahme vom Bundesamt angeordnet.

In der Beschwerde werden diesbezüglich auch keine Ausführungen getroffen. Weder die Rechtsgrundlage der Festnahme noch die Rechtmäßigkeit der Festnahme selbst werden in Zweifel gezogen - die Beschwerde moniert lediglich eine unverhältnismäßig lange Anhaltung.

Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher - jedenfalls und unabhängig von allfälligen Rechtsverstößen während der folgenden Anhaltung - als unbegründet abzuweisen.

3.2. Gemäß § 40 Abs 4 BFA-VG ist das Bundesamt ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig.

Dass mit der Anhaltung die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer deutlich nicht erreicht worden ist, ist unstrittig.

Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bereits am 28.07.2015 vor 22:00 Uhr stattfinden hätte sollen, ist Folgendes festzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.09.2013 (VwGH 2012/21/0204) Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG 2005 ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 12. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (vgl. E 29. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E 8. September 2010, 2006/01/0182). In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein."

Wie sich im gegenständlichen Verfahren ergeben hat, wurde seitens der Behörde unverzüglich versucht, einen Dolmetscher zu bestellen. Dies scheiterte jedoch aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit eines solchen. Im Falle des Beschwerdeführers bedurfte es zudem eines Dolmetschers für Farsi/Dari - was im damaligen Zeitraum die am stärksten nachgefragte Sprache (aufgrund tausender Asylwerber aus Afghanistan) bei den asyl- und fremdenrechtlichen Behörden war. Ein Dolmetscher wurde schließlich zum nächstmöglichen Termin, nämlich für den folgenden Tag um 08:30 Uhr, bestellt.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der oben zitierten Judikate war es zudem nicht absehbar, dass es realistisch zu einem dermaßen großen Anfall an Haftfällen mit Dolmetscherbedarf kommen kann. Eine derartige Ausnahmesituation, wie sie im Sommer (Juli bis September) 2015 in diesem Zusammenhang aufgetreten ist, war für Behörden und Gerichte nicht abzusehen.

Auch wenn die Behörde organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen hat, um der sich aus § 36 Abs 1 VStG ergebenen Verpflichtung nachzukommen, kann in diesem Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde diese Verpflichtung verletzt hätte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Personalstand binnen weniger Stunden (oder auch Tage) dermaßen aufgestockt wird, dass eine dermaßen große Anzahl an anfallenden Haftzahlen innerhalb kürzester Zeit abgearbeitet werden kann. Gerade in solchen Konstellationen kann es zu dergestalt außergewöhnlichen Umständen kommen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, obwohl er erst am folgenden Tag einvernommen wurde, nicht über die gesetzlich zulässige Maximaldauer festgehalten worden ist.

Im Sinne einer menschenwürdigen Behandlung Angehaltener ist überdies der Nachtruhe gegenüber einer Einvernahme am selben Tag (aber nach 22:00 Uhr) der Vorzug zu geben, zumal ein Termin für die Einvernahme bereits für den frühen Vormittag des nächsten Tages - um 08:30 Uhr - vereinbart werden konnte und der Beschwerdeführer in keinem seiner sonstigen Rechte verletzt worden ist. Der Einvernahmetermin liegt auch deutlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Maximaldauer der Anhaltung.

Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Judikatur im Zusammenhang mit der Einvernahme von "zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen" und der Einvernahme "regelmäßig vor Mitternacht". Zudem wird die Problematik einer allfälligen Dolmetscherbeiziehung thematisiert. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass von der grundsätzlichen Regelung, wonach ein vor 22:00 Uhr festgenommener Fremder noch am selben Tag einvernommen werden muss, in besonderen Ausnahmesituationen abgewichen werden kann. Dies insbesondere, wenn die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich ist und sonst alle Regelungen zum Schutz des Festgenommenen (Nachtruhe, maximale Anhaltedauer) eingehalten worden sind.

Eine solche Ausnahmesituation - insbesondere hinsichtlich der fehlenden Zumutbarkeit personeller Maßnahmen (hinsichtlich der Bereithaltung von Dolmetschern) - ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall offenkundig gegeben gewesen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

4.3. Eingabegebühr

Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen.

4.4. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Schubhaft wurde ein eigenständiges Verfahren angelegt. Die Entscheidung in diesem Verfahren hat keine Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren (Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG). Nach ständiger Judikatur gibt es auch keine gemeinsame Kostenentscheidung.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Zusammenhang mit Einvernahmen in Folge von Festnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass "in der Regel [...] die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat" (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Daraus - und aus weiteren (in der gegenständlichen Entscheidung angeführten) Judikaten in diesem Zusammenhang - lässt sich ersehen, dass in bestimmten Ausnahmesituationen von dieser Regel abgewichen werden kann. Insbesondere, wenn sich eine Situation ergibt, in der organisatorische und/oder personelle Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regel der Behörde offenkundig nicht zumutbar waren.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung Dauer Dolmetscher Einvernahme Festnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2111938.2.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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