TE Bvwg Beschluss 2020/5/28 I405 2014421-4

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §56 Abs2
AsylG 2005 §60 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I405 2014421-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2020, Zl. 1026659403-190872705, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.11.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).

3. Der BF erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018, GZ: I405 2014421-1/17E, wie folgt entschieden: Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es einerseits in Spruchpunkt III. (erster Satz) zu lauten hat: "Eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt." und dass es andererseits in Spruchpunkt III. (letzter Satz) zu lauten hat: "Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 14.08.2018 stellte der BF den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab dazu befragt zu Protokoll, die Gründe seines ersten Asylantrages seien nach wie vor aufrecht und würden keine neuen Gründe vorliegen.

5. Mit Bescheid vom 08.03.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Zusätzlich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2019, GZ: I411 2014421-2/4E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

7. Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vom 27.08.2019 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG bzw. andernfalls eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 Abs. 2 AsylG.

8. Mit Bescheid vom 24.02.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2020, Zl. I405 2014421-3/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, zumal dem Antrag des BF vom 27.08.2019 kein rechtskräftig erledigter Antrag oder rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich § 56 AsylG vorausgegangen war.

10. In weitere Folge wurde der Antrag des BF vom 27.08.2019 mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2020 gemäß § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Und zuletzt wurde dem BF gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen, da der BF noch keine fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei. Unbeschadet dessen wäre über den Antrag negativ zu entscheiden, da der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei, über keine schulische- und berufliche Ausbildung verfüge und von öffentlichen Geldern leben würde.

11. Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin zunächst Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden. So sei es tatsachenwidrig, dass der BF die Erteilungsvoraussetzungen betreffend die Aufenthaltsdauer nicht erfülle. Dessen ungeachtet seien auch die weiteren Voraussetzungen mangelhaft bzw. unzureichend geprüft worden, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben sei.

12. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2020 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF reiste im Jahr 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018 rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Am 27.08.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA in Zusammenschau mit den bereits rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (AS 1ff) sowie aus seiner im Verwaltungsakt befindlichen Stellungnahme vom 04.02.2020 (AS 109ff).

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den bereits ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG:

3.1. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (siehe § 28 Abs. 4 VwGVG).

Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Hinsichtlich der allgemeine Erteilungsvoraussetzungen normiert § 60. Abs. 2 AsylG Folgendes:

"(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1.- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4.- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden."

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der Beschwerde ist zunächst beizupflichten, dass nicht erkannt werden kann, wie die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, der BF erfülle die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 AsylG nicht, bzw. sei er noch keine fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich stellte der BF am 25.07.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Somit war der BF bei der Stellung des gegenständlichen Antrages gemäß § 56 AsylG am 27.08.2019 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Darüber hinaus erfüllt der BF auch die weitere Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Aufenthaltes, da über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

In Verkennung dieser Tatsachen unterließ die belangte Behörde in weitere Folge sich mit den allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG näher auseinanderzusetzen. So führte sie hierzu lediglich lapidar aus, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei, über keine schulische- und berufliche Ausbildung verfüge und von öffentlichen Geldern leben würde.

Die belangte Behörde hat hierzu weder nähere Feststellungen getroffen noch den BF hierzu eingehend befragt. Zudem hat sie aktenwidrige Feststellungen getroffen, wenn sie meint, der BF beziehe Grundversorgung, wie die Beschwerde zutreffend darauf hinweist.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher die belangte Behörde eingehend mit den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG auseinanderzusetzen haben und gegebenenfalls den BF dazu einzuvernehmen haben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen.

Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt für den erkennenden Richter sehr klar die Intention der belangten Behörde wieder, welche augenscheinlich mit gegenständlichem Bescheid in nicht zulässiger Weise die notwendige Ermittlungstätigkeit auf das erkennende Gericht zu überwälzen versucht.

Durch das mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des fremdenrechtlichen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit dem Erkenntnisses des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weshalb eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der den Spruch tragenden rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheids möglich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Teil VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung plus Behebung der Entscheidung Ermessensausübung Ermittlungspflicht Integration Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2014421.4.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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