TE Bvwg Beschluss 2020/6/8 W133 2225939-1

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §9

Spruch

W133 2225939-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.11.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 18.11.2019 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.09.2019 und einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 18.10.2019.

Dieser Bescheid wurde am 20.11.2019 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet. Zeitlich überschneidend erhob die Tochter des Beschwerdeführers für diesen mit E-Mailschreiben vom 20.11.2019 (verspätete) Einwendungen gegen das Gutachten vom 11.09.2019 im Rahmen des Parteiengehörs.

In einem Aktenvermerk vom 28.11.2019 hielt die belangte Behörde fest, dass der Tochter des Beschwerdeführers im Rahmen eines Telefonates am 28.11.2019 mitgeteilt worden sei, dass der Einspruch als Beschwerde gewertet worden und das Verfahren leider bereits dem BVwG vorgelegt worden sei.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2019 dieses E-Mailschreiben vom 20.11.2019 als Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die mangelnde Bescheid- und Behördenbezeichnung, mangelnden Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren zu verbessern. Es wurde ihm ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2019 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 18.11.2019 wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2019 ab.

Dieser Bescheid wurde am 20.11.2019 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet. Zeitlich überschneidend erhob die Tochter des Beschwerdeführers für diesen mit E-Mailschreiben vom 20.11.2019 (verspätete) Einwendungen gegen das Gutachten vom 11.09.2019 im Rahmen des Parteiengehörs.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2019 dieses E-Mailschreiben vom 20.11.2019 als Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor

Dieses von der Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mailschreiben weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde nicht bezeichnet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 08.05.2020, zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.05.2020, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen ist, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten E-Mailschreiben vom 20.11.2019 wurde weder der Bescheid bezeichnet, gegen welchen Beschwerde erhoben wurde, noch die belangte Behörde bezeichnet. Es fehlen weiters die Gründe, auf welchen sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren.

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, dass vorgebracht wird, mit den Ergebnissen für die beantragte Zusatzeintragung nicht einverstanden zu sein und bald neue Befunde vorlegen zu wollen.

Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2020, zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.05.2020, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W133.2225939.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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