TE Bvwg Beschluss 2020/6/17 L504 1431451-3

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8
AVG §73
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §8 Abs1

Spruch




L504 1431451-3/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.05.2020 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 11.07.2016 von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. Alexander Fuchs, zum Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013, Zl. 830771101-1665728, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A) Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gem. § 8 Abs 1 VwGVG stattgegeben.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde und die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die Folgen ausdrücklich auf die Rechtsmittel bei VwGH und VfGH verzichtete.

Schlagworte

Asylverfahren gekürzte Ausfertigung Säumnis Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.1431451.3.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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