RS Lvwg 2020/7/27 LVwG-AV-483/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs 1 AWG ist es wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 2010/07/0144). Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG ist es hingegen nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl VwGH 2010/07/0109).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.483.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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