RS Lvwg 2020/8/21 LVwG-AV-292/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.08.2020

Norm

EisenbahnG 1957 §12
EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisbKrV 2012 §1
EisbKrV 2012 §2
ABGB §889
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

§ 48 EisbG umfasst alle „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ und übernimmt damit den Straßenbegriff des § 1 Abs 1 StVO. […] Dieser umfasst jedoch auch Straßen, für deren Herstellung und Erhaltung keine Verpflichtung bestehen muss (vgl VwGH Ra 2017/02/0166, mwN). Allenfalls existiert dafür eine Berechtigung, insbesondere das Eigentumsrecht und eine Baubewilligung.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Kosten; Sicherung; Zuständigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Anmerkung

VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044-5, 0045 bis 0046-4, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.292.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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