TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 W213 2228219-1

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §18
WG 2001 §18b

Spruch

W213 2228219-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, vom 15.11.2019, GZ. P 1589742/1-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2019(1), betreffend Anordnung einer Nachstellung (§§ 18, 18a WehrG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs.1 WehrG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am 10.10.1999 geborene Beschwerdeführer hat am 10.10.2016 das 17. Lebensjahr vollendet. Er ist bis dato seiner Stellungspflichtigen nicht nachgekommen. Die belangte Behörde erließ den nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.11.2019, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihre Zuweisung zu einer Nachstellung wird von Amts wegen verfügt.

Den Stellungstermin und den Ort der Stellung entnehmen Sie der beiliegenden Ladung.

Rechtsgrundlage:

§ 18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der derzeit geltenden Fassung"

In der Begründung wurde unter Hinweis auf §§ 11, 18, 18a und 18b WehrG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato Stellungspflichtigen noch nicht nachgekommen sei, obwohl er das 17. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er von seiner Geburt bis zum 25.09.2019 war sowohl seinen Wohnsitz, wie auch seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. In dieser Zeit sei ihm keine Ladung zur Stellung zugestellt worden, und er sei auch nicht in der Lage gewesen, eine andere Aufforderung zur Stellung (durch Anschlag oder Edikt) zur Kenntnis zu nehmen. Somit könnte eine Ladung zur Stellung nur die erste besondere Aufforderung nach § 18 Abs. 1 WG 2001 darstellen. Durch den Bescheid sei er insofern beschwert, als das eine für das Kalenderjahr angenommene, trotz Aufforderung versäumte Stellung maßgebend für den Ausschluss einer Einberufung gemäß § 25 Abs. 1 WG 2001 sei. Einerseits müsste er dadurch gegebenenfalls smein laufendes Studium unterbrechen, und andererseits hätte er bei der zeitgemäßen Zustellung einer ersten Aufforderung zu Beginn seines 18. Lebensjahres die Möglichkeit wahrgenommen, den Wehr- oder Zivildienst schon vor Beginn des Studiums zu absolvieren, und er hätte somit keine eventuellen Nachteile beim Einstieg ins Berufsleben, welcher durch einen nachgeschobenen Wehr- oder Zivildienst verzögert werde. Er stelle daher den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Deutschland wohnte. Erst am 25.09.2019 ein Wohnsitz in 1080 Wien, Blindengasse 30/1/6, begründet hat.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 18 und 18b WehrG lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Stellungspflicht

§ 18. (1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.

(1a) Die Stellungspflicht umfasst

1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,

2. die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,

3. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und

4. die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.

(1b) Bei Personen, die

1. eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder

2. einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,

kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.

[...]

§ 18a. (1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die

1. dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder

2. von der Stellungspflicht befreit sind,

können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Stellungspflichtige und Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(3) Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.

Nachstellung und neuerliche Stellung

§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.

(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages

1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht."

Im vorliegenden Fall wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, dass er bis 25.09.2019 seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Daher habe er keine Möglichkeit gehabt durch Edikt oder sonstige Bekanntmachung von der Aufforderung zur Stellung Kenntnis zu erlangen. Ebenso wenig sei ihm eine diesbezügliche Ladung zugestellt worden.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere. Der Beschwerdeführer ist männlicher österreichischer Staatsbürger und hat am 10.10.2016 17. Lebensjahr vollendet. Gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Z. 1 WehrG war er ab diesem Zeitpunkt wehrpflichtig und damit auch stellungspflichtig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass erst durch seinen Wohnsitzbegründung in Österreich haben 25.09.2019 die Effektuierung seiner Wehr- bzw. Stellungspflicht möglich wurde.

Soweit der Beschwerdeführer drohende Nachteile im Studium bzw. beim Eintritt ins Berufsleben ins Treffen führt, wird bemerkt, dass derartige Gründe - im Falle seiner Tauglichkeit - allenfalls im Rahmen einer Antragstellung gemäß §§ 25 und 26 WehrG geltend gemacht werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 18 und 18b Abs. 1 WehrG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Stellung des Beschwerdeführers ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Auslandswohnsitz Einberufungsbefehl neuerliche Stellung österreichische Staatsbürgerschaft Stellungspflicht Wehrpflicht Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2228219.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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