TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W213 2226334-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §23c Abs2 Z2

Spruch

W213 2226334-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.09.2019, Zl. 447130/21/ZD/0919, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in die Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 15 Abs. 2 Z. 3 und 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom, bei Erscheinen ist. Der belangten Behörde vom 03.06.2019, Zl. 447130/15/ZD/0619, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung " XXXX " zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 01.08.2019 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 13.08.2019 teilte obige Einrichtung unter Vorlage eines Nachbehandlungsberichts des AKH Wien mit, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2019 dienstunfähig sei. Mit Schreiben vom 26.08.2019 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer insgesamt 24 Tage dienstunfähig gewesen sei.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 26.08.2019, Zl. 447130/17/ZD/0819, mit, dass er gemäß § 19 a ZDG mit Ablauf des 24.08.2019 aus seinem ordentlichen Zivildienst entlassen werde und daher nicht mehr Zivildienstleistende sei.

Mit Schreiben vom 29.08.2019 brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 24.08.2019 gemäß § 15 Abs. 2 Z. 3 ZDG in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.

Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab und die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gem. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG, BGBI. Nr. 679/1986 idgF., wird festgestellt, dass der Zeitraum von 01.08.2019 - 24.08.2019 (24 Tage) nicht in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.06.2019, 7.1.:447130/15/ZD/0619 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.08.2019 bis 30.04.2020 eingerechnet wird."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 15 und 23c ZDG festgestellt, dass die Einrichtung mit Schreiben vom 13.08.2019 und vom 23.08.2019 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer keine Krankmeldung für den Zeitraum von 01.08.2019 - 24.08.2019 vorgelegt hätte. Die Einrichtung habe lediglich einen Nachbehandlungsbericht des AKH Wien für den 12.07.2019 übermittelt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine Krankmeldung für den Zeitraum von 01.08.2019 - 24.08.2019 übermittelt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm im bekämpften Bescheid vorgehalten werde, er hätte bloß einen Nachbehandlungs-Bericht vom AKH gesendet. Das sei falsch, es habe sich um einen Erstversorgungs-Bericht vom Tag des Unfalls gehandelt, den der noch vor seinem Dienstantritt der Einrichtung sowie der belangten Behörde zugesendet habe. Weiters habe er einen Nachbehandlungsbericht übermittelt um nach dem Gipswechsel den prognostischen Tag der Gipsabnahme bekanntzugeben und schlussendlich einen Nachbehandlungs-Bericht als er abgenommen war, um den Zustand für die restlichen drei Tage seiner Dienstzeit glaubwürdig zu machen. Der Oberarzt schreibe darin, dass der Fuß noch geschwollen sei und er eine Krücke benötige. Keines seiner Schreiben habe mit den angehängten Berichten Zweifel über seinen Zustand zugelassen, weshalb auch keine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlasst worden sei. Alle Berichte seien unmittelbar zu den jeweiligen Ereignissen erstellt worden, ergänzten sich lückenlos und seien immer innerhalb der sieben Tage gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG der Einrichtung sowie der belangten Behörde zugesendet. Der Mailverkehr beweise es.

Bereits am 30.07.2019, zwei Tage vor seinem Dienstantritt am 01.08.2019 habe er eine Rückmeldung zu seinem Erstversorgungsbericht von Herrn XXXX von der belangten Behörde erhalten. Kein Sterbenswörtchen, dass er Fehler gemacht hätte, als er immer noch Zeit gehabt hätte solche zu beheben, wie er es, wenn gesundheitlich zumutbar, die gesamte Dienstzeit hindurch gekonnt hätte. Am 05.08.2019 habe sich dann auch XXXX von der Personalverwaltung der Einrichtung für die Information bedankt. Bei der Einrichtung habe er auch angerufen und explizit nachgefragt, ob Berichte genügten, was ihm bestätigt worden sei.

Weiters wolle er die in § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG erwähnte Zumutbarkeit in Frage stellen. Über den Knochenbruch hinaus sei er seit längerer Zeit schon in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung, wovon die belangte Behörde und Einrichtung ebenfalls Bescheid gewusst hätten. Diese Verschlechterung sei über die Spanne der letzten eineinhalb Jahre gut ärztlich dokumentiert. Es sei qualvoll gewesen überhaupt ins AKH zu gelangen, weshalb auch der letzte Termin bezüglich Knochenbruchs beinahe gar nicht mehr stattgefunden habe. Das solle Begründung genug sein, um auch am Papier zu zeigen, dass es kein Fehler gewesen sei mit vierfachem Knochenbruch nicht im Dienst zu erscheinen.

Es werde beantragt, dass der Zeitraum von 01.08.2019 - 24.08.2019 (24 Tage) in die mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.06.2019, Zl. 447130/15/ZD/0619, verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.08.2019 bis 30.04.2020 eingerechnet werde.

Die belangte Behörde forderte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2019 zur Vorlage von Beweismitteln auf, die nachwiesen, dass er gemäß § 23 c ZDG rechtzeitig eine Krankmeldung an die Einrichtung übermittelt habe.

Mit Schreiben vom 31.10.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass alle Arztberichte bezüglich der Knochenbrüche beilägen, die meisten sollten auch der belangten Behörde bereits bekannt sein.

Er sei nicht im Stande gewesen sich eine ärztliche Krankenstandsbestätigung ausstellen zu lassen. Ob in seinem Fall für die Krankmeldung auch ein Bericht akzeptiert werde, habe er in Erfahrung gebracht als er einen solchen verschickt und auf ein O.K. gewartet habe. Mehr sei ihm auch nicht übriggeblieben, und das stelle er gerne durch ein Gutachten unter Beweis, man könnte auch sämtliche Leute in seinem Umfeld zu seinem Zustand befragen. Der letzte Arztbericht vom 20.08.2019 erwähne, dass er den Gips ohne AKH losgeworden sei. Den Termin der Abnahme habe er nicht einhalten können und sein Verhalten zeige, dass er sich ernsthaft unsicher gewesen sei, wie und ob er es noch einmal ins AKH schaffe. Ohne ärztliche Krankenstandsbestätigung habe er sich in vergleichbarem Zustand per Mail und Telefon bei der Einrichtung und der belangten Behörde krankgemeldet: Die belangte Behörde habe verlangt, dass diese Krankmeldung zeitgemäß auch bei der Einrichtung eintreffe, was bereits geschehen sei. Die Einrichtung wiederum habe sich bedankt und eine ärztliche Krankenstandsbestätigung ehebaldigst nach der Gipsabnahme verlangt. Sein letzter Arzttermin und der zugehörige Bericht hätten sich aber wie erwähnt um eine halbe Woche verspätet und dieselbe Dame habe wenn auch skeptisch gegenüber seinem Verbleib in den letzten drei Tagen, gipsbefreit aber auf Krücke, seine Kündigung eingeleitet. Vor all dem habe der auch telefonisch explizit bei der Einrichtung nachgefragt, ob es in Ordnung wäre bloß einen Bericht zu senden, was ihm direkt versichert worden sei. Auch habe sich nach Absenden des Berichts mit dem er sich krankgemeldet habe 30 Tage lang absolut niemand bei ihm gemeldet, obwohl es laut Schreiben Zl.447130/19/ZD/0819 nach 13 Tagen einen verspäteten Austausch zwischen Einrichtung und belangte Behörde bezüglich meines Krankenstands gegeben habe.

Ferner legte er entsprechende E-Mail Korrespondenz mit der belangten Behörde bzw. der Einrichtung vor sowie Behandlungsberichte des AKH Wien vom 12.07.2019, 19.07.2019, 02.08.2019 und 20.08.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2019, Zl. 447130/15/ZD/0619, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung " XXXX " zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 01.08.2019 zugewiesen.

Am 12.07.2019 zog sich der Beschwerdeführer eine Verletzung im Bereich des rechten Fußes zu und begab sich zur Behandlung ins AKH Wien. Dort wurde eine Mehrfragmentfraktur an der Basis des ersten Mittelfußknochens, weiters eine Querfraktur in Schaftmitte des zweiten Mittelfußknochens ohne wesentliche Dislokation sowie eine subcapitale Fraktur des dritten Mittelfußknochens diagnostiziert. Als Behandlung wurden Hochlagerung und Kühlung sowie das Tragen eines Spaltgipses für vier Wochen angeordnet. Am 19.07.2019 erfolgte ein Gipswechsel, wobei der Beschwerdeführer für den 02.08.2019 zu einer weiteren Gips-und Röntgenkontrolle bestellt wurde. Am 02.08.2019 wurde der Gips verstärkt, dem Beschwerdeführer eine Gehschuh verschrieben und er zur Gipsabnahme und Röntgenkontrolle für den 16.08.2019 wieder bestellt. Am 20.08.2019 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer den Gips vor einigen Tagen selbstständig entfernt habe, der Beschwerdeführer weiterhin eine Unterarmstützkrücke verwenden müsse.

Der Beschwerdeführer hat am 30.07.2019 sowohl die belangte Behörde als auch die Einrichtung unter Vorlage des Behandlungsberichts des AKH Wien vom 12.07.2019 von seiner erlittenen Verletzung in Kenntnis gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 31.10.2019 getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 30.07.2019 sowohl die belangte Behörde als auch die Einrichtung unter Vorlage des Behandlungsberichts des AKH Wien vom 12.07.2019 von seiner erlittenen Verletzung in Kenntnis gesetzt hat, nicht bestritten wird.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 15 und 23c ZDG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem mit 01.08.2019 geplanten Dienstantritt verletzt war und diesen Umstand schon vor Dienstantritt sowohl der Einrichtung als auch der belangten Behörde - unter Beilage eines Behandlungsberichts des AKH Wien - bekannt gegeben hat. Schon zu diesem Zeitpunkt war es aufgrund des erwähnten Behandlungsberichts klar, dass der Beschwerdeführer mindestens bis 13.08.2019 dienstunfähig sein werde. Tatsächlich hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach Entfernung das Gipsverbandes noch Krücken benötigte und daher - weder von der belangten Behörde noch von der Einrichtung bestritten - jedenfalls bis 24.08.2019 dienstunfähig war. Die belangte Behörde hat daher folgerichtig mit Schreiben vom 26.08.2019 gemäß § 19a ZDG die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem ordentlichen Zivildienst verfügt.

Angesichts des Umstandes, dass sowohl der Einrichtung als auch der belangten Behörde bereits vor dem geplanten Dienstantritt bekannt war, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres dienstunfähig sein werde und dieser Umstand auch durch einen entsprechenden Behandlungsbericht des AKH Wien belegt wurde, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung gemäß § § 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG nachgekommen ist.

Nach dieser Gesetzesstelle hat der Zivildienstpflichtige die ärztliche Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nachgekommen, da er schon am 30.07.2019, also bereits vor dem mit 01.08.2019 geplanten Dienstantritt sowohl der Einrichtung als auch der belangten Behörde seine Verletzung unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung gemeldet hat.

Der Beschwerde war daher gemäß §§ 15 Abs. 2 Z. 3 und 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 15 Abs. 2 Z. 3 und 23c Abs. 2 Z. 2 ZDG § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist die hier zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Krankmeldung als eindeutig geklärt zu betrachten.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Krankmeldung Meldepflicht Nichteinrechnung Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten ordentlicher Zivildienst Vorlagefrist Vorlagepflicht Zivildiener Zivildienst Zivildienst - Gesamtdauer Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2226334.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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