TE Bvwg Beschluss 2020/2/28 W203 2214474-1

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §11
PrivSchG §5 Abs1
PrivSchG §5 Abs4
PrivSchG §5 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W203 2214474-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Christian SCHAUBERGER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 04.12.2018, Zl. 600.918096/0021-RPS/2018:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Erhalterin der Privatschule " XXXX ". Sie zeigte am 05.11.2018 die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie sowie für den schulautonomen Pflichtgegenstand "Science Lab" an dieser Privatschule an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien; im Folgenden: belangte Behörde) gemäß §§ 5 Abs. 6 iVm Abs. 4, 2 Abs. 4 und 11 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung der bezeichneten Lehrerin für die genannten Unterrichtsgegenstände.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.

4. Mit Schreiben vom 23.02.2019 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vor.

4. Am 25.02.2020 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass XXXX nicht mehr als Lehrerin an der Privatschule verwendet wird. Über das Telefonat wurde ein Aktenvermerk angelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Erhalterin der Privatschule " XXXX ".

XXXX wird derzeit nicht mehr als Lehrerin an der Privatschule verwendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A):

3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.1.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Untersagung der Verwendung einer näher bezeichneten Person als Lehrerin für drei näher bezeichnete Unterrichtsgegenstände.

Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin betreffend die Untersagung der Verwendung der Lehrerin an der maßgeblichen Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da die Lehrerin, deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an der Privatschule beschäftigt ist.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren aufgrund materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos zu erklären.

3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Beurteilung anstand, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.2.2. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Privatschule Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2214474.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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