Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W104 2231087-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der FF FARMS KG, BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14254337010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/19-15383767010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die Personengemeinschaft XXXX als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn 13.5.2019 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an.
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.5.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019. Der Antrag umfasste weder die Gewährung von Direktzahlungen noch die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up). Unter der Überschrift "Antrag auf folgende Beihilfen" wurde kein Kreuz gesetzt. Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte wurden dem Antrag nicht beigelegt.
Am 7.1.2020 korrigierte die Beschwerdeführerin ihren MFA Flächen 2015 dahingehend, dass nunmehr die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) in Bezug auf die berechtigte Person XXXX beantragt wurde. Es wurde auch ein Ausbildungsnachweis vorgelegt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.1.2020 wurden der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es sei kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden, keine Direktzahlungen gewährt.
Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.1.2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei irrtümlich kein Kreuz beim Punkt "Einheitliche Betriebsprämie" (gemeint: Direktzahlungen) gesetzt worden. Die Korrektur sei bereits erfolgt und übermittelt worden. Es werde beantragt, diesen offensichtlichen Fehler anzuerkennen und die Direktzahlungen 2019 vollständig zu gewähren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2020 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 10.1.2020 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 28.431,39 gewährt wurden. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 19.657,36 und auf die Greeningprämie EUR 8.774,03. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) wurde hingegen mit der Begründung, die im Antrag genannte berechtigte Person habe nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013), abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 18.5.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, die hinsichtlich der Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) berechtigte Person XXXX verfüge über 60 % der Anteile an der Gesellschaft. Als Nachweis wurde der Gesellschaftsvertrag beigelegt.
Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die Behörde dahingehend Stellung, dass der nunmehr vorgelegte Gesellschaftsvertrag seitens der AMA als Nachweis für das Beteiligungsverhältnis anerkannt werden könne. Die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) 2019 könne daher aus Sicht der AMA gewährt werden.
Mit Schreiben vom 27.5.2020 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Direktzahlung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Junglandwirt Marktordnung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2231087.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020