TE Vwgh Beschluss 2020/5/22 Ra 2020/14/0082

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
MRK Art3
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1994, vertreten durch Mag. Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2019, Zl. W166 2201892-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall Asylgesetz 2005, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan als unbegründet ab. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u. a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK.

3        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5        Der Revisionswerber hat konkret unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Ein solches zwingendes öffentliches Interesse ist auch nicht schon auf Grund der (einmaligen) Verurteilung des Revisionswerbers wegen Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB (zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten im Jahr 2018) evident.

6        Aus diesen Gründen war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 22. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140082.L00

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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