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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1Rechtssatz
Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz zu verbinden ist, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Hat das BVwG zwar den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers abgewiesen, ihm aber einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, verkannte es die Rechtslage, indem es unter einem eine auf § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung erließ.Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz zu verbinden ist, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Hat das BVwG zwar den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers abgewiesen, ihm aber einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, verkannte es die Rechtslage, indem es unter einem eine auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung erließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140402.L01Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020