TE Vwgh Erkenntnis 2020/6/25 Ra 2020/14/0178

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §40 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §35
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des C D in X, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen Spruchpunkt A.IV. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2019, W137 2114983-1/23E, betreffend Kostenersatz nach § 35 VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des C D in römisch zehn, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen Spruchpunkt A.IV. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2019, W137 2114983-1/23E, betreffend Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A.IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, wurde am 15. August 2015 zusammen mit seiner Familie in einem Zug in Wien angetroffen und zunächst gemäß § 39 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgenommen. Da sowohl der Revisionswerber als auch seine Familienmitglieder Anträge auf internationalen Schutz stellten, wurde sodann die Festnahme gemäß § 40 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ausgesprochen. Sämtliche Personen wurden bis 16. August 2015, 23.10 Uhr, angehalten.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, wurde am 15. August 2015 zusammen mit seiner Familie in einem Zug in Wien angetroffen und zunächst gemäß Paragraph 39, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgenommen. Da sowohl der Revisionswerber als auch seine Familienmitglieder Anträge auf internationalen Schutz stellten, wurde sodann die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ausgesprochen. Sämtliche Personen wurden bis 16. August 2015, 23.10 Uhr, angehalten.

2        Dagegen erhob der Revisionswerber gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG Beschwerde, wobei er auch die Feststellung begehrte, „durch die Umstände der Anhaltung“ in den durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein.Dagegen erhob der Revisionswerber gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG Beschwerde, wobei er auch die Feststellung begehrte, „durch die Umstände der Anhaltung“ in den durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein.

3        Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde statt und erklärte die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig (Spruchpunkt A.I.), stellte fest, dass die Umstände der Anhaltung den Revisionswerber nicht in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC verletzt hätten (Spruchpunkt A.II.), wies den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück (Spruchpunkt A.III.) und den Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab (Spruchpunkt A.IV.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde statt und erklärte die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig (Spruchpunkt A.I.), stellte fest, dass die Umstände der Anhaltung den Revisionswerber nicht in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC verletzt hätten (Spruchpunkt A.II.), wies den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück (Spruchpunkt A.III.) und den Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG ab (Spruchpunkt A.IV.). Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4        In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger Syriens sei und am 15. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 15. August 2015 sei der Revisionswerber um 3.40 Uhr gemäß „§ 40 Abs. 2 FPG“ festgenommen worden, die Anhaltung habe am 16. August 2015, 23.10 Uhr, geendet. Die Anordnung der Festnahme sei durch „der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnende Personen“ auf Anweisung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt.In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger Syriens sei und am 15. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 15. August 2015 sei der Revisionswerber um 3.40 Uhr gemäß „§ 40 Absatz 2, FPG“ festgenommen worden, die Anhaltung habe am 16. August 2015, 23.10 Uhr, geendet. Die Anordnung der Festnahme sei durch „der Landespolizeidirektion Wien zuzurechnende Personen“ auf Anweisung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt.

Die im Jahr 2002 geborene Tochter des Revisionswerbers habe zu diesem Zeitpunkt bereits einige Tage an einer Pilonidalzyste gelitten, die der Revisionswerber, anders als seine Frau, nicht in Augenschein genommen gehabt hätte. Die Erkrankung der Tochter sei dem diensthabenden Arzt nicht ersichtlich gewesen. Am 15. August 2015 hätten weder der Revisionswerber noch seine Tochter „die Mitarbeiter der Unterkunft“ über die konkrete „medizinische Problematik“ informiert. Am 16. August 2015 habe der Revisionswerber einen Arzttermin für die Tochter erwirkt. Beide hätten aber die Untersuchung durch den männlichen Arzt verweigert. Der Arzt sei weder über die Zyste noch über den Wunsch auf Untersuchung durch eine Ärztin informiert worden. Es seien ihm lediglich „Schmerzen“ mitgeteilt worden, woraufhin der Arzt eine entsprechende Medikation angeordnet habe. Die Zyste habe sich am Vormittag des 16. August 2015 eröffnet. Dies sei mit massiven Schmerzen sowie mit dem Austritt von Blut und Eiter verbunden gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei „die medizinische Problematik“ für jeden Laien klar ersichtlich gewesen. Die diensthabenden Mitarbeiter hätten weder einen Arzt beigezogen noch andere adäquate Maßnahmen gesetzt, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Spätestens um 12.00 Uhr dieses Tages hätte die Tochter des Revisionswerbers die erforderliche ärztliche Hilfe erhalten oder in ein Krankenhaus transferiert werden müssen. Dies sei aufgrund der Unterlassung seitens der Betreuung in der Familienunterkunft nicht geschehen.

5        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der damit einhergehenden Anhaltung aus, dass die Festnahme lediglich auf § 40 Abs. 2 BFA-VG ohne Angabe eines konkreten Tatbestandes gestützt und auch der Grund der Festnahme nicht beschrieben worden sei. Dies reiche für die gerichtliche Nachprüfung der Festnahme auf ihre Rechtmäßigkeit nicht aus. Die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme seien deshalb rechtwidrig erfolgt. Auf das weitere Beschwerdevorbringen sei nicht mehr einzugehen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der damit einhergehenden Anhaltung aus, dass die Festnahme lediglich auf Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ohne Angabe eines konkreten Tatbestandes gestützt und auch der Grund der Festnahme nicht beschrieben worden sei. Dies reiche für die gerichtliche Nachprüfung der Festnahme auf ihre Rechtmäßigkeit nicht aus. Die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme seien deshalb rechtwidrig erfolgt. Auf das weitere Beschwerdevorbringen sei nicht mehr einzugehen.

6        Den Kostenausspruch in Spruchpunkt A.IV. begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Revisionswerber nicht vollständig obsiegt habe. Bei nur teilweisem Obsiegen sei ein Kostenersatz gesetzlich nicht vorgesehen.

7        Gegen den Kostenausspruch in Spruchunkt A.IV. des Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Kostenentscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Er habe mehrere Verwaltungsakte bekämpft und sei mit der Bekämpfung von Festnahme und Anhaltung erfolgreich gewesen. Die Abweisung des Antrags auf Ersatz seiner Aufwendungen erweise sich daher als rechtswidrig.

9        Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.

10       Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß § 35 VwGVG dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169). Für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß Paragraph 35, VwGVG dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist vergleiche , VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169). Für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.

11       Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. dazu etwa VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 23 bis 24, mwN).Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche , dazu etwa VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 23 bis 24, mwN).

12       Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 41 bis 46; 19.9.2019, Ra 2019/21/0169 und VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN).Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als einen Verwaltungsakt beurteilt vergleiche , etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 41 bis 46; 19.9.2019, Ra 2019/21/0169 und VwGH 19.9.2019, Fr 2019/21/0015, mwN).

13       Die Beschwerde des Revisionswerbers stützte sich auf § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG und richtete sich gegen die Festnahme und die Anhaltung. Dass eine weitere Maßnahme als davon gesondert zu betrachtendes Geschehen in Beschwerde gezogen worden wäre, ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch wird dies in der Revision behauptet.Die Beschwerde des Revisionswerbers stützte sich auf Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BFA-VG und richtete sich gegen die Festnahme und die Anhaltung. Dass eine weitere Maßnahme als davon gesondert zu betrachtendes Geschehen in Beschwerde gezogen worden wäre, ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch wird dies in der Revision behauptet.

14       Die gegenständliche Festnahme und die mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung wurden vom Bundesverwaltungsgericht - unangefochten - für rechtswidrig erklärt. Dies führt dazu, dass auch die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 42 mit Verweis auf VwGH 29.5.2006, 2003/09/0040).Die gegenständliche Festnahme und die mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung wurden vom Bundesverwaltungsgericht - unangefochten - für rechtswidrig erklärt. Dies führt dazu, dass auch die zur Umsetzung der Festnahme und Anhaltung gesetzten und nachfolgenden Akte, die mit dieser eine Einheit bilden, rechtswidrig sein müssen vergleiche , VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 42 mit Verweis auf VwGH 29.5.2006, 2003/09/0040).

15       Auf die Frage der Modalitäten der Anhaltung kommt es hier sohin - ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung - nicht weiter an, weil diese vom Revisionswerber evident nicht als eigenständige Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt bekämpft wurden. Insoweit werden in Bezug auf den Revisionswerber auch keine konkreten Handlungen von Organen beschrieben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts, was im Licht der dargestellten Judikatur zu einer anderen Beurteilung zu führen hätte. Auch die Ausführungen in der Revision bekräftigen diese Einschätzung, weil diese selbst nur von der „Festnahme“ und „Anhaltung“ und Kostenersatz für das insoweit gegebene Obsiegen spricht. Demnach bestand für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Anhaltung kein Raum. Dem ebenso in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses, wonach keine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt werde, kommt demnach im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Dieser insoweit nicht eindeutige und daher auslegungsbedürftige Spruchteil bezieht sich - vor dem Hintergrund der Begründung - zweifellos nur auf die Anhaltung.Auf die Frage der Modalitäten der Anhaltung kommt es hier sohin - ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Festnahme und der Anhaltung - nicht weiter an, weil diese vom Revisionswerber evident nicht als eigenständige Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt bekämpft wurden. Insoweit werden in Bezug auf den Revisionswerber auch keine konkreten Handlungen von Organen beschrieben. Aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts, was im Licht der dargestellten Judikatur zu einer anderen Beurteilung zu führen hätte. Auch die Ausführungen in der Revision bekräftigen diese Einschätzung, weil diese selbst nur von der „Festnahme“ und „Anhaltung“ und Kostenersatz für das insoweit gegebene Obsiegen spricht. Demnach bestand für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Anhaltung kein Raum. Dem ebenso in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses, wonach keine Verletzung von Artikel 3, EMRK festgestellt werde, kommt demnach im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Dieser insoweit nicht eindeutige und daher auslegungsbedürftige Spruchteil bezieht sich - vor dem Hintergrund der Begründung - zweifellos nur auf die Anhaltung.

Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (vgl. nochmals VwGH Ra 2019/14/0290, mwN). Somit ist die vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich in seinem Spruch zum Ausdruck gebrachte Ansicht, der Revisionswerber sei im dort genannten Recht nicht verletzt worden, im vorliegenden Fall, in dem am Boden des Inhalts der Entscheidung mit diesem Spruchteil nicht eine weitere eigenständig zu beurteilende Maßnahme für rechtswidrig erklärt wurde, für die Bestimmung des Prozessgegenstandes nicht weiter von Belang.Der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Mit der Maßnahmenbeschwerde wird aber kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass ein Anspruch auf die Feststellung bestünde, in welchen einzelnen Rechten der Betroffene verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben vergleiche , nochmals VwGH Ra 2019/14/0290, mwN). Somit ist die vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich in seinem Spruch zum Ausdruck gebrachte Ansicht, der Revisionswerber sei im dort genannten Recht nicht verletzt worden, im vorliegenden Fall, in dem am Boden des Inhalts der Entscheidung mit diesem Spruchteil nicht eine weitere eigenständig zu beurteilende Maßnahme für rechtswidrig erklärt wurde, für die Bestimmung des Prozessgegenstandes nicht weiter von Belang.

16       Da der Revisionswerber mit der Bekämpfung des hier als Einheit zu sehenden Verwaltungsaktes „Festnahme samt anschließender Anhaltung“ erfolgreich war, hätte ihm gemäß § 35 VwGVG insoweit Aufwandersatz zuerkannt werden müssen. Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Spruchpunkt A.IV. gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da der Revisionswerber mit der Bekämpfung des hier als Einheit zu sehenden Verwaltungsaktes „Festnahme samt anschließender Anhaltung“ erfolgreich war, hätte ihm gemäß Paragraph 35, VwGVG insoweit Aufwandersatz zuerkannt werden müssen. Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Spruchpunkt A.IV. gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17       Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2020

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140178.L00

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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