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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
KFG 1967 §2 Abs1 Z28Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. Dezember 2019, Zl. LVwG 30.10-2224/2019-20, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: B B in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Nach einer Strafverfügung vom 18. Februar 2019 und einem dagegen erhobenen Einspruch vom 27. Februar 2019 erkannte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 1. August 2019 der Übertretung des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit: ein Tag) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 €. Der Mitbeteiligte habe am 14. November 2018 in der Zeit von 18:55 Uhr bis 19:09 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L.... in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, gegenüber dem Haus L....41 ohne Automatenparkschein oder elektronischen Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein oder elektronischen Parkschein zu entrichten.Nach einer Strafverfügung vom 18. Februar 2019 und einem dagegen erhobenen Einspruch vom 27. Februar 2019 erkannte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 1. August 2019 der Übertretung des Paragraph 2, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit: ein Tag) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 €. Der Mitbeteiligte habe am 14. November 2018 in der Zeit von 18:55 Uhr bis 19:09 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L.... in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, gegenüber dem Haus L....41 ohne Automatenparkschein oder elektronischen Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein oder elektronischen Parkschein zu entrichten.
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