TE Vwgh Erkenntnis 2020/6/29 Ra 2020/16/0011

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Abs1 Z28
KFG 1967 §20 Abs1
KFG 1967 §20 Abs1 litd
KFG 1967 §20 Abs5 lita
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1
StVO 1960 §2 Abs1 Z25
StVO 1960 §26
StVO 1960 §26 Abs1
StVO 1960 §26a
StVO 1960 §26a Abs1
StVO 1960 §26a Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. Dezember 2019, Zl. LVwG 30.10-2224/2019-20, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: B B in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Nach einer Strafverfügung vom 18. Februar 2019 und einem dagegen erhobenen Einspruch vom 27. Februar 2019 erkannte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 1. August 2019 der Übertretung des § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe von 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren Uneinbringlichkeit: ein Tag) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 €. Der Mitbeteiligte habe am 14. November 2018 in der Zeit von 18:55 Uhr bis 19:09 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L.... in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, gegenüber dem Haus L....41 ohne Automatenparkschein oder elektronischen Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein oder elektronischen Parkschein zu entrichten.

2        Dem im Strafverfahren erhobenen Einwand, es handle sich - was der Eintragung des Codes „63“ als Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein zu entnehmen sei - um ein Feuerwehrfahrzeug, welches sowohl über ein abnehmbares als auch ein fix verbautes Blaulicht verfüge, hielt die Behörde die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 28 KFG entgegen, wonach ein Feuerwehrfahrzeug so definiert sei, dass es nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren bestimmt sei. Aus dem Zulassungsschein ergebe sich, dass es sich beim in Rede stehenden PKW um eine Kombilimousine handle, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt sei (Verwendungsbestimmung Kennziffer 63). Die Verwendungsbestimmung allein mache es noch nicht zu einem Feuerwehrfahrzeug im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 KFG. Dazu bedürfte es einer entsprechenden Bauart und Ausrüstung, welche im Zulassungsschein nicht ersichtlich sei und zu der auch nichts vorgebracht worden sei. Eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 KFG sei nicht vorgelegt worden.

3        Mit Schriftsatz vom 4. September 2019 erhob der Mitbeteiligte dagegen Beschwerde. Die Festlegung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein sei die einzige Möglichkeit, um ein Feuerwehrfahrzeug als solches zu kennzeichnen. Die Eintragungen in den Feldern „Klasse/Fahrzeugart“ und „Aufbau“ würden vom Fahrzeughersteller auf Basis eines EDV-Programms des Österreichischen Versicherungsverbandes vorgegeben und könnten weder vom Zulassungswerber noch von der Zulassungsstelle verändert werden.

4        Das Fahrzeug verfüge über folgende feuerwehrspezifische Besonderheiten:

- Lackierung in Feuerwehrfarbe rot

- Blaulicht (Blitzer) fix verbaut in der Fahrzeugfront

- Blaulicht zum Aufsetzen auf das Dach

- Folgetonhorn

- Funkgerät fix verbaut

- Halterungen im Innenbereich zur Fixierung von Sonderausstattung

- Feuerlöscher

- Sanitätstasche

- Handscheinwerfer

- Absperrband.

5        Auch der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass ein mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattetes Feuerwehrfahrzeug von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit sei (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0051).

6        In der vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 20. November 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte der Mitbeteiligte aus, er könne keine kraftfahrrechtliche Bewilligung zur Führung von Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen vorlegen, weil sein Fahrzeug bereits mit diesen Einrichtungen ausgestattet und so zugelassen worden sei. Einen solchen sogenannten „Blaulichtbescheid“ erhielten „bei uns“ nur die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die mit ihren Privat-PKW führen. Für das Kommandofahrzeug des Mitbeteiligten gebe es einen solchen Bescheid nicht.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8        Beim in Rede stehenden Kraftfahrzeug handle es sich um einen PKW Skoda Octavia mit roter Farbe, bei welchem auf der Motorhaube der weiße Schriftzug „Feuerwehr“ angebracht sei und sich seitlich des Kühlergrills rechts und links zwischen Kühlergrill und Scheinwerfer ein eingebautes Blaulicht befinde. Auch seitlich an der Fahrertüre seien Hinweise auf die Feuerwehr in weißer Farbe angebracht. Im Zulassungsschein sei unter der Rubrik A4 (Verwendungsbestimmung) die Kennziffer 63 eingetragen, unter A8 (Aufbau) „Kombilimousine“. Das Fahrzeug sei auf das Landesfeuerwehrkommando Oberösterreich zugelassen.

9        Nach Wiedergabe verschiedener rechtlicher Bestimmungen hielt das Landesverwaltungsgericht fest, bei der Ausnahme von der Parkgebührenpflicht für Einsatzfahrzeuge sei dieser Begriff nicht an der Definition des § 2 Abs. 1 Z 25 StVO zu messen. Es bedürfe auch „keiner weiteren Prüfung, ob das mit Warnzeichen und blauem Licht ausgestattete Fahrzeug ex lege gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit d KFG angebracht war oder aufgrund einer Bewilligung gemäß § 20 Abs 5 lit a KFG“. Fahrzeuge im Einsatz seien jedenfalls alle Fahrzeuge, die bei einer hoheitlichen Vollziehungshandlung Verwendung fänden und dabei „abgestellt“ würden. Das in Rede stehende Fahrzeug, eine rote Kombilimousine mit der Aufschrift „Feuerwehr“ und mit Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn ausgestattet, sei in der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes (Besprechung der Feuerwehrkommandanten) im Zuge einer Dienstfahrt in unmittelbarer Nähe zur Berufsfeuerwehr in Graz abgestellt worden. Ein solches Fahrzeug sei als Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO anzusehen und somit von der Abgabepflicht ausgenommen.

10       Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

11       Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); der Mitbeteiligte brachte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2020 eine Revisionsbeantwortung ein.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13       Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15       Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach für das in Rede stehende Fahrzeug eine Bewilligung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erforderlich gewesen wäre, um von § 26 Abs. 1a StVO und damit von der Ausnahme der Parkgebührenpflicht umfasst zu sein, weil der Gesetzgeber zwischen Feuerwehrfahrzeugen (§ 28 Abs. 1 Z 4 lit. d KFG) und Fahrzeugen zur Verwendung ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren (§ 28 Abs. 5 leg. cit.) unterscheide. In dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall eines Fahrzeuges der Feuerwehr (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0051) sei unbestritten eine Bewilligung zur Führung von Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne vorgelegen und das Fahrzeug sei eindeutig damit ausgestattet gewesen.

16       Die Revision ist zulässig und berechtigt.

17       Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (nunmehr § 17 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2017) werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung u.a. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO auszuschreiben. Daraus ausgenommen sind gemäß Z 5 leg. cit:

„a)  Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;“

18       Gemäß § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 werden Gemeinden des Landes Steiermark ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) oder in Teilen von solchen auszuschreiben.

19       Ausgenommen von der Abgabepflicht sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 „Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960“.

20       Gemäß § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 218 € von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

21       Gemäß § 1 Abs. 1 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 (im Folgenden ParkGebV) ist für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960) und auf Parkplätzen (Parkzonen) gemäß näher angeführten Anlagen eine Parkgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht besteht gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. werktags, Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 20 Uhr.

22       § 3 Z 1 der ParkGebV lautet:

„§ 3

Befreiungen

Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

1.   Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (§§ 26, 26a und 27 StVO);“

23       § 2 Abs. 1 Z 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) lautet:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

...

25.  Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;“

24       Im III. Abschnitt (Bevorzugte Straßenbenützer) der StVO lauten § 26 Abs. 1 und § 26a Abs. 1 und 1a (§ 26a Abs. 1 in der Fassung der 20. StVO-Novelle BGBl. 92/1998, und § 26a Abs. 1a in der Fassung der 19. StVO-Novelle BGBl. Nr. 518/1994) auszugsweise:

„§ 26. Einsatzfahrzeuge.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch ...

§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, ... nicht gebunden. Sie dürfen ...

(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.“

25       Gemäß § 20 Abs. 1 lit. d idF der 22. KFG-Novelle BGBl. I Nr. 60/2003, jetzt § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d KFG, dürfen die erwähnten Warnzeichen ohne Bewilligung ... bei Feuerwehrfahrzeugen verwendet werden.

26       Nach § 2 Abs. 1 Z 28 KFG gilt als Feuerwehrfahrzeug „ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind“.

27       Gemäß § 20 Abs. 5 lit. a KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 lit. d, heute § 20 Abs. 1 Z 4 leg. cit. fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zu näher genannten Verwendungen bestimmt sind, wobei § 20 Abs. 5 lit. a leg. cit dabei „ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren“ anführt.

28       Die Definition des Einsatzfahrzeuges in § 2 Abs. 1 Z 25 StVO stellt auf die Dauer der Verwendung der dort genannten Signale ab, wobei bei solchen Einsatzfahrzeugen die Leuchten (blaues Licht und blaues Drehlicht) gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz StVO auch am Ort des Einsatzes, sohin nicht nur während einer Fahrt, sondern auch im Stillstand, verwendet werden dürfen. Demgegenüber spricht § 26a StVO nicht von Einsatzfahrzeugen, sondern von Fahrzeugen im öffentlichen Dienst, darunter in Abs. 1a von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit derartigen Signalvorrichtungen ausgestattet sind. Sohin erfassen die Bestimmungen des § 26a Abs. 1a StVO solche Fahrzeuge auch dann, wenn die Signale nicht verwendet werden.

29       Konsequent verweisen § 6 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 und § 3 Z 1 ParkGebV beim Begriff “Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst“ nicht auf § 2 Abs. 1 Z 25 StVO, sondern auf §§ 26 und 26a StVO.

30       Unter die Abgabenbefreiung nach § 3 Z 1 ParkGebV fallen somit einerseits Einsatzfahrzeuge nach § 26 Abs. 1 StVO, deren Leuchten am Ort des Einsatzes verwendet werden, weiters die in § 26a Abs. 1 StVO genannten Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, bei welchen es nicht auf das die genannten Warnzeichen ankommt, und auch die in § 26a Abs. 1a leg. cit. genannten Fahrzeuge, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit den genannten Warnzeichen auch außerhalb von Einsatzfahrten verwendet werden.

31       Das Landesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, das in Rede stehende Fahrzeug sei ein solches im öffentlichen Dienst iSd § 26a StVO, und hat sich darauf gestützt, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet und in ordnungsgemäßer Ausübung des Dienstes im Zuge einer Dienstfahrt abgestellt worden sei.

32       Dies allein bedeutet indes noch nicht, dass das Fahrzeug nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit diesen Signalvorrichtungen ausgestattet war, worauf - wie auch § 2 Abs. 1 Z 25 und § 26 Abs. 1 StVO - jedoch § 26a Abs. 1a StVO abstellt. Der Umstand, dass solche Signalvorrichtungen am in Rede stehenden Fahrzeug angebracht waren, bewirkt noch nicht, dass das Fahrzeug zu den Feuerwehrfahrzeugen im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d KFG zählt, sondern kann eine Folge sein, wenn der Tatbestand des § 20 Abs. 1 KFG erfüllt ist.

33       Ebensowenig reicht es aus, dass das Fahrzeug zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sei, denn § 20 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 28 KFG erfordert, dass ein Fahrzeug nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend dazu bestimmt ist. Andernfalls wäre eine – im Revisionsfall unstrittig nicht erteilte - Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit. a KFG nicht erforderlich und diese Bestimmung überflüssig.

34       Auf das ebenso zu einem Fahrzeug einer Feuerwehr ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem die Revision derselben belangten Behörde abgewiesen worden war (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0051) durfte sich das Landesverwaltungsgericht nicht stützen, denn in jenem Verfahren war die Eigenschaft des Fahrzeuges als Fahrzeug im öffentlichen Dienst als Feuerwehrfahrzeug, für welches eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit. a leg. cit. erteilt worden war, unstrittig.

35       Da für das im Revisionsfall in Rede stehende Fahrzeug unstrittig keine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit. a KFG erteilt worden war, hätte sich das Landesverwaltungsgericht daher mit den Ausführungen der belangten Behörde im Straferkenntnis auseinander setzen müssen, dass kein Hinweis darauf bestehe, das in Rede stehende Fahrzeug würde nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sein.

36       Das angefochten Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 29. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160011.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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