TE Vwgh Beschluss 2020/7/21 Ra 2020/02/0105

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der L in W, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Mooslackengasse 17, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2020, VGW-102/067/15498/2019-15, betreffend Aufforderung gemäß § 91 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der L in W, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Mooslackengasse 17, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2020, VGW-102/067/15498/2019-15, betreffend Aufforderung gemäß Paragraph 91, StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Die Revision der Revisionswerberin vom 21. Mai 2020 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2020 wurde fristgerecht beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Die Revision enthielt u.a. eine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wurde (§ 28 Abs. 3 VwGG).Die Revision der Revisionswerberin vom 21. Mai 2020 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2020 wurde fristgerecht beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Die Revision enthielt u.a. eine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wurde (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG).

2        Da die Revision jedoch keinen Sachverhalt (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG) sowie keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), enthielt, wurde die Revisionswerberin mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2020 aufgefordert, 1. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben und 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Es wurde der Revisionswerberin freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG).Da die Revision jedoch keinen Sachverhalt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG) sowie keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), enthielt, wurde die Revisionswerberin mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2020 aufgefordert, 1. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben und 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Es wurde der Revisionswerberin freigestellt, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz VwGG).

3        Die Revisionswerberin brachte innerhalb der gesetzten Frist einen dieser Aufforderung insofern Rechnung tragenden Schriftsatz ein, als eine Revision vom 18. Juni 2020 vorgelegt wurde, die einen Sachverhalt sowie Revisionsgründe enthielt. Die vorgelegte neue Revision enthält jedoch ein anderes (zusätzliches) Vorbringen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG).Die Revisionswerberin brachte innerhalb der gesetzten Frist einen dieser Aufforderung insofern Rechnung tragenden Schriftsatz ein, als eine Revision vom 18. Juni 2020 vorgelegt wurde, die einen Sachverhalt sowie Revisionsgründe enthielt. Die vorgelegte neue Revision enthält jedoch ein anderes (zusätzliches) Vorbringen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG).

4        Enthält eine Revision keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich als unzulässig, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).Enthält eine Revision keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich als unzulässig, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre vergleiche , z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114).

5        Ein Mängelbehebungsverfahren, das aus anderen Gründen geführt wird, kann daher nicht dazu führen, dass das Zulässigkeitsvorbringen ergänzt oder verändert wird (vgl. im Übrigen zur Nichtberücksichtigung eines erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatzes mit ergänzendem Vorbringen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision z.B. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435; VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111, mwN).Ein Mängelbehebungsverfahren, das aus anderen Gründen geführt wird, kann daher nicht dazu führen, dass das Zulässigkeitsvorbringen ergänzt oder verändert wird vergleiche , im Übrigen zur Nichtberücksichtigung eines erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatzes mit ergänzendem Vorbringen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision z.B. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435; VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111, mwN).

6        Die revisionswerbende Partei ist der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Beschluss eingebrachten Revision zu beheben, somit nicht fristgerecht nachgekommen, weil sie nicht eine dem Mängelbehebungsauftrag Rechnung tragende Revision, in der die vom Verwaltungsgerichtshof monierten Mängel behoben wurden, sondern eine andere Revision (außerhalb der Revisionsfrist) eingebracht hat.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/18/0006, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus vergleiche , VwGH 6.3.2018, Ra 2018/18/0006, mwN).

8        Das Verfahren war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 21. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020105.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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