TE Vwgh Erkenntnis 2020/7/21 Ra 2020/02/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99
VStG §19 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §47
VwGVG 2014 §47 Abs4
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des O in W, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Dezember 2019, LVwG-S-2524/001-2019, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. September 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 23. Jänner 2019 um 15:56 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher genannten Ort die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) um 46 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. September 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 23. Jänner 2019 um 15:56 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher genannten Ort die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) um 46 km/h überschritten. Er habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) verhängt wurde.

2        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht). Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2019 wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und mitgeteilt, dass an der für den 19. Dezember 2019 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weder der Revisionswerber noch sein Rechtsvertreter teilnehmen könnten. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchführe, werde beantragt, eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls gemeinsam mit dem Erkenntnis zuzustellen.

3        Am 19. Dezember 2019 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Parteien durch.

4        Mit dem angefochtenen, schriftlich erlassenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, verpflichtete ihn zum Kostenersatz und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

5        Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht begründend aus, dass sich im Behördenakt eine von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bekanntgegebene einschlägige Vormerkung vom 22. November 2016 befinde. Es könne daher nicht von Unbescholtenheit ausgegangen werden. Die Vormerkung sei erschwerend zu würdigen, jedoch dürfe aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Geldstrafe als im angefochtenen Straferkenntnis verhängt werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h habe ab Km. 133,950 gegolten. Der Tatort sei bei Km. 134,380. Damit sei der Revisionswerber eine Strecke von 430 m mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Vergleich zur erlaubten höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs gewesen. Beim Tatort habe die gefahrene Geschwindigkeit 126 km/h betragen. Bereits bei Km. 133,697 sei eine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 100 km/h kundgemacht gewesen. Nach den logischen Denkgesetzen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber zumindest mit der ihm angelasteten Geschwindigkeit (126 km/h) bereits bei Km. 133,697 gefahren sei, wenn nicht sogar noch schneller, da üblicherweise eine Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit durch den Fahrzeuglenker bei Wahrnehmung eines Geschwindigkeitsbeschränkungsverkehrszeichens erfolge. Sei der Revisionswerber aber zumindest mit 126 km/h ab der 100er Tafel (bei Km. 133,697) gefahren, dann sei er bis zum Tatort bei Km. 134,380 rund 680 m mit dieser Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Das Verschulden werde somit als im Bereich der groben Fahrlässigkeit liegend beurteilt. § 20 VStG komme nicht zur Anwendung, da kein Milderungsgrund vorliege, sondern im Gegenteil eine einschlägige Vormerkung als Erschwerungsgrund. Weiters spiele der Gedanke der Generalprävention eine Rolle, sei die Verwaltungsübertretung doch in einem Bereich auf der Autobahn begangen worden, in dem der komplette Schwerlastverkehr zur Durchführung von LKW-Kontrollen von der Autobahnfahrbahn ausgeleitet werden sollte. In einem derartigen Bereich mit der angelasteten Geschwindigkeit von 126 km/h zu fahren, bedeute die Herbeiführung einer großen Gefahrensituation, da die sich rechtskonform verhaltenden Fahrzeuglenker mit mehr als 40 km/h langsamer unterwegs seien. Die verhängte Geldstrafe sei somit unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gerechtfertigt.Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht begründend aus, dass sich im Behördenakt eine von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bekanntgegebene einschlägige Vormerkung vom 22. November 2016 befinde. Es könne daher nicht von Unbescholtenheit ausgegangen werden. Die Vormerkung sei erschwerend zu würdigen, jedoch dürfe aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Geldstrafe als im angefochtenen Straferkenntnis verhängt werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h habe ab Km. 133,950 gegolten. Der Tatort sei bei Km. 134,380. Damit sei der Revisionswerber eine Strecke von 430 m mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Vergleich zur erlaubten höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs gewesen. Beim Tatort habe die gefahrene Geschwindigkeit 126 km/h betragen. Bereits bei Km. 133,697 sei eine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 100 km/h kundgemacht gewesen. Nach den logischen Denkgesetzen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber zumindest mit der ihm angelasteten Geschwindigkeit (126 km/h) bereits bei Km. 133,697 gefahren sei, wenn nicht sogar noch schneller, da üblicherweise eine Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit durch den Fahrzeuglenker bei Wahrnehmung eines Geschwindigkeitsbeschränkungsverkehrszeichens erfolge. Sei der Revisionswerber aber zumindest mit 126 km/h ab der 100er Tafel (bei Km. 133,697) gefahren, dann sei er bis zum Tatort bei Km. 134,380 rund 680 m mit dieser Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Das Verschulden werde somit als im Bereich der groben Fahrlässigkeit liegend beurteilt. Paragraph 20, VStG komme nicht zur Anwendung, da kein Milderungsgrund vorliege, sondern im Gegenteil eine einschlägige Vormerkung als Erschwerungsgrund. Weiters spiele der Gedanke der Generalprävention eine Rolle, sei die Verwaltungsübertretung doch in einem Bereich auf der Autobahn begangen worden, in dem der komplette Schwerlastverkehr zur Durchführung von LKW-Kontrollen von der Autobahnfahrbahn ausgeleitet werden sollte. In einem derartigen Bereich mit der angelasteten Geschwindigkeit von 126 km/h zu fahren, bedeute die Herbeiführung einer großen Gefahrensituation, da die sich rechtskonform verhaltenden Fahrzeuglenker mit mehr als 40 km/h langsamer unterwegs seien. Die verhängte Geldstrafe sei somit unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gerechtfertigt.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers, in der beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision zulassen, dieser Folge geben und das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, und den Revisionswerber zum Kostenersatz zu verpflichten. Der Revisionswerber erstattete eine Äußerung zur Revisionsbeantwortung.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe im gegenständlichen Fall gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und auch berechtigt.

9        Gemäß der Judikatur zum Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Im gegenständlichen Fall führte das Verwaltungsgericht zur Strafbemessung unter anderem aus, dass es „die Herbeiführung einer großen Gefahrensituation“ bedeute, in dem näher genannten Bereich „mit der angelasteten Geschwindigkeit von 126 km/h zu fahren, [...] da die sich rechtskonform verhaltenden Fahrzeuglenker mit mehr als 40 km/h langsamer unterwegs [seien]“. Wie die Revision zutreffend ausführt, war im gegenständlichen Fall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant, weshalb dieses Kriterium nicht auch noch in die Strafbemessung hätte einfließen und auch nicht als außergewöhnlich hohes Verschulden („mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Vergleich zur erlaubten höchstzulässigen Geschwindigkeit“, „im Bereich der groben Fahrlässigkeit liegend“) gewertet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. erneut VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, sowie VwGH 23.1.2019, Ra 2018/02/0284; VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265, jeweils mwN). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit bereits deshalb als mit Rechtswidrigkeit belastet. Soweit der Revisionswerber schließlich einwendet, das Verwaltungsgericht hätte seine Entscheidung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG mündlich verkünden müssen, wird damit ebenfalls ein Abweichen von der hg. Judikatur aufgezeigt.Gemäß der Judikatur zum Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden vergleiche , etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, mwN). Im gegenständlichen Fall führte das Verwaltungsgericht zur Strafbemessung unter anderem aus, dass es „die Herbeiführung einer großen Gefahrensituation“ bedeute, in dem näher genannten Bereich „mit der angelasteten Geschwindigkeit von 126 km/h zu fahren, [...] da die sich rechtskonform verhaltenden Fahrzeuglenker mit mehr als 40 km/h langsamer unterwegs [seien]“. Wie die Revision zutreffend ausführt, war im gegenständlichen Fall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant, weshalb dieses Kriterium nicht auch noch in die Strafbemessung hätte einfließen und auch nicht als außergewöhnlich hohes Verschulden („mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Vergleich zur erlaubten höchstzulässigen Geschwindigkeit“, „im Bereich der groben Fahrlässigkeit liegend“) gewertet werden dürfen. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche , erneut VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0094, sowie VwGH 23.1.2019, Ra 2018/02/0284; VwGH 16.3.2018, Ra 2017/02/0265, jeweils mwN). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit bereits deshalb als mit Rechtswidrigkeit belastet. Soweit der Revisionswerber schließlich einwendet, das Verwaltungsgericht hätte seine Entscheidung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG mündlich verkünden müssen, wird damit ebenfalls ein Abweichen von der hg. Judikatur aufgezeigt.

10       Gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

11       Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, mwN, sowie jüngst VwGH 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, mwN).Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, mwN, sowie jüngst VwGH 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, mwN).

12       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

13       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Juli 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020011.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten