TE Vwgh Beschluss 1997/12/18 97/06/0240

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schrefler-König, in der Beschwerdesache 1) des Josef W in O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 22. August 1997, Zl. A-365a/94, sowie 2) der Annemarie W, ebendort, gegen den Bescheid derselben Behörde ebenfalls vom 22. August 1997, Zl. A-365/94, betreffend jeweils die Abweisung eines Antrages auf Ratenzahlung einer Geldstrafe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lienz, mit denen die Bewilligung der ratenweisen Entrichtung der über die Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen gemäß § 54b Abs. 3 VStG verweigert wurde (die selbstverfaßte Beschwerde ist von einem Rechtsanwalt unterfertigt; die Beschwerdeführer sind anwaltlich nicht vertreten).

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde ist unter anderem die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) zu prüfen. Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt, wenn gegen die angefochtenen Bescheide der zuständige unabhängige Verwaltungssenat angerufen werden könnte (vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wonach im Fall der Anrufbarkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates eine Beschwerde an diese Gerichtshöfe nicht zulässig ist, die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1993, B 349/93 VfSlg. 13454, und vom 28. Februar 1994, B 1752/93, sowie die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1994, Zl. 93/03/0157, und vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/05/0066). Es bedarf daher der Prüfung, ob § 54c VStG, wonach unter anderem gegen die Entscheidung über Anträge "auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3)" (um eine solche Zahlungserleicherung geht es bei der im Beschwerdefall versagten Bewilligung der ratenweisen Entrichtung) kein Rechtsmittel zulässig ist, der Anrufbarkeit des zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates entgegensteht.

Das ist hier nicht der Fall: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr zugekommenen Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G 1393/95-10, u.a. Zlen, (das sich mit dem in dieser Sache ergangenen hg. Beschluß vom 16. Oktober 1997, Zlen. A 110 und 110/97-1, gekreuzt hat), ausgeführt hat, ist § 54c VStG verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG dahin zu verstehen, daß dadurch lediglich ein administrativer Instanzenzug (im Sinne des Einleitungssatzes der genannten Verfassungsvorschrift), nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterung ausgeschlossen wird. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich vorliegendenfalls dieser Auffassung an (siehe auch den hg. Beschluß vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0308).

Das bedeutet, daß die vorliegende Beschwerde mangels der Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint folgender Hinweis angebracht: Die angefochtenen Bescheide enthalten jeweils den Hinweis, daß dagegen gemäß § 54c VStG kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, und den Hinweis auf die Möglichkeit, die Bescheide bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anzufechten. Diese Rechtsmittelbelehrungen bzw. Hinweise sind im Lichte obiger Ausführungen, wonach ein Rechtszug an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist, unzutreffend (wobei der belangten Behörde aber nach der Lage des Falles daran wohl kein Verschulden anzulasten ist). Im Hinblick hierauf wird es Sache der Beschwerdeführer sein, sofern sie gedenken, nunmehr den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzukommen (siehe dazu § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060240.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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