TE Vwgh Beschluss 2020/8/6 Ra 2020/09/0041

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Index

E1E
E1J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §32a Abs11
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
12010E045 AEUV Art45
12012J/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh5 Abs2
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. März 2020, KLVwG-1713/6/2019, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines namentlich genannten Unternehmens wegen der bewilligungslosen Beschäftigung einer kroatischen Staatsangehörigen vom 2. Jänner bis 2. April 2019 einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines namentlich genannten Unternehmens wegen der bewilligungslosen Beschäftigung einer kroatischen Staatsangehörigen vom 2. Jänner bis 2. April 2019 einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Das unter diesem Gesichtspunkt in der Revision erstattete Vorbringen, wonach die Anwendung von § 32a Abs. 11 AuslBG im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoße, weil die - eine nationale und bilaterale Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubende - Übergangsfrist nach Anhang V Abs. 2 Nr. 2 zum Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (in der Folge kurz: Beitrittsvertrag; BGBl. III Nr. 171/2013) bereits fünf Jahre nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 - und somit am 1. Juli 2018 - abgelaufen sei, übergeht Abs. 2 Nr. 5 Anhang V zum Beitrittsvertrag. Nach dieser Bestimmung kann ein Mitgliedsstaat, der am Ende des genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehalten hat, im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarkts oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Von dieser Möglichkeit hat Österreich Gebrauch gemacht.Das unter diesem Gesichtspunkt in der Revision erstattete Vorbringen, wonach die Anwendung von Paragraph 32 a, Absatz 11, AuslBG im vorliegenden Fall gegen Unionsrecht verstoße, weil die - eine nationale und bilaterale Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubende - Übergangsfrist nach Anhang V Absatz 2, Nr. 2 zum Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (in der Folge kurz: Beitrittsvertrag; Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2013,) bereits fünf Jahre nach dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 - und somit am 1. Juli 2018 - abgelaufen sei, übergeht Absatz 2, Nr. 5 Anhang römisch fünf zum Beitrittsvertrag. Nach dieser Bestimmung kann ein Mitgliedsstaat, der am Ende des genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehalten hat, im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarkts oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Von dieser Möglichkeit hat Österreich Gebrauch gemacht.

5        Da nach Anhang V Abs. 2 Nr. 1 zum Beitrittsvertrag hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl. III Nr. 86/1999 in der Fassung BGBl. III Nr. 132/2009, zwischen Kroatien einerseits und den damaligen Mitgliedsstaaten nur vorbehaltlich (unter anderem) der zuvor dargestellten Übergangsbestimmungen galt, verfängt auch die Argumentation in der Revision, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliege, nicht (siehe zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0062).Da nach Anhang römisch fünf Absatz 2, Nr. 1 zum Beitrittsvertrag hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Artikel 45, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,, zwischen Kroatien einerseits und den damaligen Mitgliedsstaaten nur vorbehaltlich (unter anderem) der zuvor dargestellten Übergangsbestimmungen galt, verfängt auch die Argumentation in der Revision, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliege, nicht (siehe zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0062).

6        Wenn der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision schließlich in einem Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht begründet sieht, weil kroatische Staatsbürger unter bestimmten, in § 32a AuslBG aufgezählten Voraussetzungen (bereits vor dem 1. Juli 2020) einen unbeschränkten Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt hatten, zeigt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Weder wird in der Revision das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands konkret behauptet, noch wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein dahingehendes Tatsachenvorbringen erstattet, zu dem vom Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen gewesen wären.Wenn der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision schließlich in einem Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht begründet sieht, weil kroatische Staatsbürger unter bestimmten, in Paragraph 32 a, AuslBG aufgezählten Voraussetzungen (bereits vor dem 1. Juli 2020) einen unbeschränkten Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt hatten, zeigt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Weder wird in der Revision das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands konkret behauptet, noch wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein dahingehendes Tatsachenvorbringen erstattet, zu dem vom Verwaltungsgericht Feststellungen zu treffen gewesen wären.

7        Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090041.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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