TE Vfgh Erkenntnis 1996/2/29 WI-2/95

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art26
B-VG Art141 Abs1 lita
Sbg Landwirtschaftskammer-WahlO §11
Sbg Landwirtschaftskammer-WahlO §34
Sbg LandwirtschaftskammerG §3, §6
Sbg LandwirtschaftskammerG §36

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Landwirtschaftskammerwahl; keine Verletzung der Prinzipien des persönlichen und direkten Wahlrechts durch die Regelung des Wahlrechts juristischer Personen; keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Wahlrechts von Familienangehörigen und ehemals selbständigen Berufszugehörigen; keine Bedenken gegen die Regelung des Ermittlungsverfahrens nach dem d'Hondt'schen Prinzip

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 12. Februar 1995 fand die von der Salzburger Landesregierung gemäß §2 Abs1 Landwirtschaftskammer-Wahlordnung (LKWO), LGBl. 66/1978 idF 100/1994, im Salzburger Landesgesetzblatt Nr. 103/1994 ausgeschriebene Wahl der (zu wählenden 28) Mitglieder der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg statt.

1.1.2. Dieser Wahl lagen die von folgenden Wählergruppen eingebrachten, gemäß §23 LKWO abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:

   Liste 1           Salzburger Bauernbund (SBB)

   Liste 2           Freiheitliche Bauernschaft (FPÖ)

   Liste 3           SPÖ-Bauern (SPÖ-B)

   Liste 4           Salzburger Bauern-Liste.

1.1.3. Laut Kundmachung der Hauptwahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahl 1995 entfielen von den 19.592 gültig abgegebenen Stimmen - 1.175 wurden als ungültig gewertet - auf

   Liste 1           13.059 Stimmen    (20 Mandate)

   Liste 2            3.844 Stimmen    ( 5 Mandate)

   Liste 3            1.233 Stimmen    ( 1 Mandat)

   Liste 4            1.456 Stimmen    ( 2 Mandate).

1.1.4. Dieses Wahlergebnis wurde von der Hauptwahlbehörde gemäß §49 LKWO am 23. Februar 1995 im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer "Der Salzburger Bauer" kundgemacht.

1.2.1. Mit ihrer beim Verfassungsgerichtshof am 10. März 1995 eingelangten und auf Art141 (Abs1) B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrte die Freiheitliche Bauernschaft, "der Verfassungsgerichtshof (möge) in Stattgebung der Anfechtung das Verfahren zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg am 12. Februar 1995 von der Stimmabgabe an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben", in eventu dieses "Verfahren ... vom Ermittlungsverfahren der Hauptwahlbehörde an für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben."

1.2.2. Die Hauptwahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahl 1995 als oberste Wahlbehörde erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie dafür eintrat, der Wahlanfechtung nicht Folge zu geben; desgleichen gab die Salzburger Landesregierung eine Äußerung ab, worin sie die Verfassungsmäßigkeit aller der Wahl zugrundeliegenden generellen Normen verteidigte.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Die Vollversammlung der (Salzburger) Landwirtschaftskammer ist ein solches satzungsgebendes Organ (vgl. VfSlg. 8539/1979, 8590/1979, 8975/1980, 9441/1982, 12938/1991).

Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine derartige Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheids eingebracht werden.

2.1.2. Da die LKWO einen zunächst zu durchlaufenden Instanzenzug iSd §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht vorsieht, ist die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) anfechtbar.

2.1.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens, di. bei der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer die gemäß §49 LKWO der Hauptwahlbehörde obliegende unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer. Diese Verlautbarung fand am 23. Februar 1995 statt (s. Pkt. 1.1.4.).

Die beim Verfassungsgerichtshof am 10. März 1995 eingelangte Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht; sie ist auch sonst zulässig.

2.2.1. Die anfechtende Partei vertritt - zusammengefaßt - die Auffassung, daß die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aufgrund verfassungswidriger genereller Normen vor sich gegangen sei, und zwar des §32 (Abs1) Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 1970 (LKG), LGBl. 35/1970 idF 60/1993 (DFB 151/1993), iVm §11 LKWO (über das Wahlrecht juristischer Personen), des §34 (Abs2) LKG iVm §34 LKWO (über die Ausübung des Wahlrechts juristischer Personen durch den zur Vertretung nach außen berufenen Funktionär) und des §34 (Abs1 und 3) LKG iVm §33 LKG und §34 LKWO (über das Recht des zur Vertretung berufenen Funktionärs einer juristischen Person, eine in der Gemeinde des Wahlortes wohnhafte und selbst aktiv wahlberechtigte physische Person zur Ausübung des Wahlrechts zu bevollmächtigen). Die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften ergebe sich aus Art8 (Abs1) Landes-Verfassungsgesetz 1945 (Sbg. L-VG), LGBl. 1/1947 idF 46/1995, der nicht nur eine persönliche Ausübung des Wahlrechts anordne, sondern auch ein gleiches Wahl- und Stimmrecht statuiere, das einer einzelnen Person die Abgabe mehrerer Stimmen verbiete. §3 (wohl iVm §32) LKG wieder verstoße gegen nicht näher bezeichnete Verfassungsvorschriften, weil auch berufstätigen Familienangehörigen und ehemals selbständig berufstätigen Berufszugehörigen ein Wahlrecht eingeräumt werde. Schließlich verletze §36 LKG über das Ermittlungsverfahren die Grundsätze der Verhältniswahl, weil die stimmenstärkste Partei begünstigt sei.

2.2.2.1. Die anfechtende Partei leitet ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zitierten Vorschriften zunächst aus der Bestimmung des Art8 Abs1 Sbg. L-VG ab, die folgendermaßen lautet:

"Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar und persönlich ausgeübt."

Diese Landesverfassungsnorm ergänzt Art7 Sbg. L-VG, der in seinem Abs1 bestimmt: "Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, durch Volksabstimmung, durch Volksbegehren und durch Volksbefragung." und anordnet, daß das Nähere durch Landesgesetze (ds. LandtagsWO, Volksabstimmungs- und VolksbegehrenG, VolksbefragungsG) geregelt werde. Im gegebenen Kontext kann sich Art8 Abs1 Sbg. L-VG nach Wortlaut und Sinngehalt nur auf die in Art7 Abs1 Sbg. L-VG umschriebenen Willensäußerungen des Landesvolkes, somit auf Landtagswahlen ("Wahlrecht") und auf Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen ("Stimmrecht") und damit lediglich auf die Organisation der vom Land auszuübenden Staatsgewalt im Verhältnis zum Landesvolk beziehen. Anders wäre auch, wie die Salzburger Landesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt, Art8 (Abs3) Sbg. L-VG nicht zu verstehen, der ausdrücklich von der Wählbarkeit zum Landtag handelt. Der Verfassungsgerichtshof sprach schon in seinem Erk. VfSlg. 10412/1985 aus, daß die Bundesverfassung die persönliche Wahl nur für bestimmte Wahlen vorschreibt (Art26, 95, 117 B-VG). Wahlen zu den Berufsvertretungen zählen nicht dazu (VfSlg. 8590/1979). In einer gegliederten Interessenvertretung könnte ein Wahlrecht, das allen Grundsätzen des Art26 B-VG völlig entspräche, nicht zum gewünschten Ergebnis führen: Hier ist nämlich der Grundsatz der indirekten Wahl wesentliche Voraussetzung dafür, daß die Interessen aller Gruppen in den obersten Organen der Selbstverwaltung vertreten sind (vgl. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, 223).

2.2.2.2. Der allgemeine Einwand, das LKG genüge nicht den Voraussetzungen eines gleichen Wahlrechts, ist schon vom Ansatz her verfehlt. Wird eine physische Person (auch) zur Abgabe einer Stimme für eine juristische Person bevollmächtigt, erhält sie damit kein eigenes doppeltes Stimmrecht, denn in einem solchen Fall gibt die wahlberechtigte physische Person die zweite Stimme nicht im eigenen Namen ab, sondern für einen anderen Wahlberechtigten, der ja als juristische Person einer Vertretung bedarf. Die Stimme des Bevollmächtigten selbst hat nach wie vor den gleichen Einfluß auf das Wahlresultat wie jede andere Wählerstimme.

2.2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof vertrat im Erk. VfSlg. 8539/1979 schließlich den Standpunkt, daß die besondere Interessenlage familienangehöriger Arbeitskräfte dem Gesetzgeber einen gewissen rechtspolitischen Spielraum bei der Zuordnung zur Interessenvertretung gebe und sogar ein Wahlrecht der Betroffenen erwägen lasse. Es ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs aus der Sicht der vorliegenden Rechtssache verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn §3 LKG den Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer (unter den einschränkenden Voraussetzungen des §6 LKG) auch auf berufstätige Familienangehörige erstreckt. Die Salzburger Landesregierung bringt in diesem Zusammenhang vor, die Anfechtungswerberin verkenne die Interessenlage im Bereich der Land- und Forstwirtschaft; es entspreche nämlich dem Regelfall, daß zur Familie zählende Arbeitskräfte bei Vorliegen einer Hausgemeinschaft in einer derartigen persönlichen Nahebeziehung zum Arbeitgeber stehen, daß - anders als bei Arbeitskräften, die nicht zum Familienverband gehören - die Annahme eines Interessengleichklangs und damit die Zuordnung zu den Landwirtschaftskammern, nicht aber zu Landarbeiterkammern gerechtfertigt sei. Diesen auch dem Gesetz bei Zuerkennung des von der Anfechtungswerberin bemängelten Wahlrechts für diese Personengruppe zugrundeliegenden Erwägungen vermag der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner Ausführungen schon im Erk. VfSlg. 8539/1979 nicht entgegenzutreten.

2.2.2.4. Gleiches gilt für die gesetzlich festgelegte Kammerzugehörigkeit und fortdauernde Wahlberechtigung der ehemals selbständig berufstätigen Berufszugehörigen (s. VfSlg. 4825/1964); denn das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bringt nicht jene radikale Veränderung der Interessenlage mit sich, die eine weitere Zugehörigkeit zur bisherigen gesetzlichen Interessenvertretung schlechthin unsachlich machen würde (s. VfSlg. 8590/1979).

2.2.2.5. Das Ermittlungsverfahren des in der Anfechtungsschrift ebenfalls als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichneten §36 LKG beruht der Sache nach auf dem d'Hondt'schen Prinzip. Eine Regelung dieser Art entspricht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs der Verfassungsrechtslage (s. ua. das auch auf Wahlen zu Selbstverwaltungskörpern übertragbare Erk. VfSlg. 8700/1979). Die Anfechtungswerberin vermag keinerlei Gründe anzuführen, die den Verfassungsgerichtshof zu einer Abkehr von dieser seiner Rechtsauffassung veranlassen könnten.

2.2.3. Da zusammenfassend die von der Anfechtungswerberin geltend gemachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von einzelnen der Wahl zugrundeliegenden generellen Normen nicht bestehen, der Verfassungsgerichtshof aus dem Blickwinkel dieser Rechtssache auch sonst keine derartigen Bedenken hegt und andere Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens in der Anfechtungsschrift nicht behauptet wurden, mußte der unbegründeten Wahlanfechtung ein Erfolg versagt bleiben.

2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Wahlen, berufliche Vertretungen, Wahlrecht persönliches, Landwirtschaftskammern Wahlen, Landwirtschaftskammern Mitgliedschaft, Verhältniswahl, Person juristische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:WI2.1995

Dokumentnummer

JFT_10039771_95W00I02_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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