TE Vwgh Beschluss 2020/8/3 Ra 2020/09/0038

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Veröffentlicht am 03.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Augasse 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. März 2020, 405-7/881/1/5-2020, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet (Spruchpunkte II.1 und II.2), zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet (Spruchpunkte römisch zwei.1 und römisch zwei.2), zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Salzburg über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - soweit hier von Bedeutung - wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in zwei Fällen Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 32 Stunden), weil das Unternehmen als Arbeitgeber zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt zwei kroatische Staatsangehörige, die von einer kroatischen Gesellschaft überlassen worden seien, auf einer näher bezeichneten Baustelle bei der Durchführung von Verlegearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Salzburg über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - soweit hier von Bedeutung - wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in zwei Fällen Geldstrafen von jeweils 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 32 Stunden), weil das Unternehmen als Arbeitgeber zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt zwei kroatische Staatsangehörige, die von einer kroatischen Gesellschaft überlassen worden seien, auf einer näher bezeichneten Baustelle bei der Durchführung von Verlegearbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin gelegen, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des „grundsätzlich richtig festgestellten Sachverhalts“ von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil in dieser bei nahezu gleichartig gelagerten Sachverhalten nicht von der Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgegangen, sondern die Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Unternehmern als Werkvertrag qualifiziert werde. Die Arbeiter des Unternehmens hätten - wie in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - einen eigenen Arbeitsbereich gehabt und mit eigenen Arbeitsmitteln gearbeitet. Zwischen den Unternehmen sei ein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen worden, für den auch die anschließende Rechnungslegung spreche.

5        Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht aufgezeigt, gehen die Ausführungen doch nicht von dem - als richtig zugestandenen - Sachverhalt aus:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht aufgezeigt, gehen die Ausführungen doch nicht von dem - als richtig zugestandenen - Sachverhalt aus:

6        Nach diesem waren die kroatischen Arbeiter nicht bloß zur Verlegung bestimmter Fliesen auf der Baustelle, sondern ohne nähere örtliche Eingrenzung oder Einschränkung auf bestimmte Fliesen zur Durchführung von Fliesenlegerarbeiten überlassen worden. Sie wurden auch - neben unmittelbar bei der vom Revisionswerber repräsentierten Gesellschaft beschäftigten Arbeitern - zur Fliesenverlegung in der gesamten Verkaufshalle (des zu verfliesenden Supermarkts) eingesetzt.

7        Ausgehend von diesem Sachverhalt wird ein Abweichen der rechtlichen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt (siehe etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0067; vgl. zu abgrenzbaren Werken bei Verlegearbeiten auch VwGH 18.6.2014, 2013/09/0097; 17.12.2013, 2012/09/0092).Ausgehend von diesem Sachverhalt wird ein Abweichen der rechtlichen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt (siehe etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0067; vergleiche , zu abgrenzbaren Werken bei Verlegearbeiten auch VwGH 18.6.2014, 2013/09/0097; 17.12.2013, 2012/09/0092).

8        Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090038.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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