TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/25 LVwG-2019/20/2056-7

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Entscheidungsdatum

25.06.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2016, Rechnungsnummer ***, Kundennummer ***, betreffend Vorschreibung der Waldumlage (für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2016),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Abgabe wie folgt neu festgesetzt:

Abgabe

Zeitraum

Bezeichnung

Betrag

USt

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2016 –31.12.2016

Wirtschaftswald

0,2767 ha x 22,94 Wirtschaftswald

6,35

0 %

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2016 – 31.12.2016

Schutzwald im Ertrag

8,1947 ha x 6,882 Schutzwald im Ertrag

56,40

0 %

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2016 – 31.12.2016

Teilwald

8,3176 ha x 22,94 Teilwald

190,81

0%

Vorschreibungsbetrag

 

 

EUR

253,56

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Waldumlage zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben wie folgt:

Abgabe

Zeitraum

Bezeichnung

Betrag

USt

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2016 –31.12.2016

Wirtschaftswald

0,3589 ha x 23,435 Wirtschaftswald

8,41

0 %

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2016 – 31.12.2016

Schutzwald im Ertrag

8,585 ha x 7,0305 Schutzwald im Ertrag

 

60,36

0 %

Waldumlage §  10 TWO 2005

01.01.2016 – 31.12.2016

Teilwald

8,177 ha x 23,435 Teilwald

191,63

0%

Vorschreibungsbetrag

 

 

EUR

260,40

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die im Bescheid angegebene Fläche von 2.338,11 ha mit der Fläche von 2.800 ha Waldfläche auf der Webseite der Gemeinde Z nicht übereinstimmen würde. Darüber hinaus seien Waldungen, die nicht im Ertrag stünden, nicht abgezogen worden. Die gesamte Waldfläche in Z und die Waldfläche „BB“ Y, die im Eigentum der Gemeinde Z stehe, sei laut Verordnung vom Landeshauptmann vom 12.04.2011, LGBl Nr 37/2011, als ein Waldbetreuungsgebiet ausgewiesen. Für ein Waldbetreuungsgebiet sei nur ein Gemeindewaldaufseher vorgesehen und verordnet. Die Gemeinde verrechne jedoch einen Waldaufseher und (zur Hälfte) einen Forstingenieur. Für den Privatwald werde bereits Grundsteuer vorgeschrieben. Diese Fläche würde auch zur Berechnung der Sozialversicherung vorgeschrieben. Eine Hutweide von 1 ha, für die von der Agrarmarkt Austria eine Flächenförderung bezogen werde, sei kein Wald, ebenso 0,7 ha Bergwiesen auf Gp **1, für die eine Prämie bezahlt werde.

Seitens der Abgabenbehörde wurde zur Frage der Ermittlung des Beschäftigungsausmaßes für das Waldbetreuungsgebiet Z als Grundlage für die Waldumlage eine forstfachliche Stellungnahme vom 04.04.2016 eingeholt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.09.2019, ***, wurde der Beschwerde im Wesentlichen keine Folge gegeben. Im Betreff wurde unter anderem „Beschwerdevorentscheidung Waldumlage 2016“ angeführt und die Abgabe als „Umlage Personalaufwand 2015“ bezeichnet.

Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich die Waldfläche der Gemeinde Z mit 2.338,11 ha aus der Walddatenbank des Landes Tirol ergebe und dies zudem nur den Ertragswald betreffe. Bei den auf der Homepage der Gemeinde Z angegebenen Waldflächen seien auch Krummholzflächen und Flächen der Österreichischen Bundesforste berücksichtigt, welche jedoch für die Vorschreibung der Waldumlage nicht relevant seien. Darüber hinaus seien keine Flächen vorgeschrieben worden, welche außer Ertrag stünden. Zum Umstand, dass zwei Waldaufseher beschäftigt würden, sei eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion eingeholt worden, aus welcher hervorgehe, dass für das Waldbetreuungsgebiet Z auf Grund der Größe des Waldbetreuungsgebietes und die Vielfalt der Aufgaben der Waldaufseher ein Beschäftigungsausmaß von 160 % gerechtfertigt und nachvollziehbar sei.

In Bezug auf den Zeitraum der Vorschreibung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um die Waldumlage für das Jahr 2016 (sondern um jene des Jahres 2017) handeln würde. Mit dem angeführten Zeitraum wäre vielmehr der für die Ermittlung der Personalkosten maßgebliche Zeitraum umschrieben worden. Dies komme auch bei den jeweils angewendeten Hektarsätzen zum Ausdruck, welche vom Gemeinderat am 16.02.2017 beschlossen worden seien. Nunmehr habe man diesen „offensichtlichen Tippfehler“ entsprechend berichtigt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag vom 25.09.2019, worin ergänzend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer für seinen Privatwald keinen Waldaufseher benötige und sowieso schon Grundsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahle. Näher angeführte Flächen, für die eine eigene Förderung bezogen werde, seien kein Wald. Es seien auch fehlerhafte Hektaransätze herangezogen worden. In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlagebericht vom 01.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht führte in weiterer Folge Ermittlungen durch und ersuchte etwa die Abgabenbehörde, zu mehreren Fragen ergänzend Stellung zu nehmen.

Seitens der Abgabenbehörde wurde mit Schreiben vom 30.04.2020 Stellung genommen. Dabei wurde auch auf ein beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig gemachtes Vorverfahren (Zl LVwG-2018/29/2700-9) verwiesen. Dieses Vorverfahren betraf ebenfalls die Waldumlage der Gemeinde Z. Beschwerdeführer war ein anderer Waldbesitzer. Es wurde aber die gleiche Thematik aufgeworfen. Daraufhin wurde vom Landesverwaltungsgericht bei der Bezirksforstinspektion X (CC) eine forstfachliche Stellungnahme vom 14.05.2020 eingeholt.

Mit Schreiben vom 19.05.2020 wurden dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse und auch das im genannten Vorverfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.05.2020, Zl LVwG-2018/29/2700-10, sowie das Protokoll der in dieser Sache am 08.05.2019 durchgeführten Verhandlung (in anonymisierter Form) übermittelt. Ebenso wurde die Abgabenbehörde von der forstfachlichen Stellungnahme des CC vom 14.05.2020 in Kenntnis gesetzt.

Am 09.06.2020 wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen (darunter ein Schreiben der Agrarmarkt Austria an den Beschwerdeführer vom 03.11.2015, eine Übersicht über „kontrollierte Feldstücke“, eine Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung *** vom 07.11.1994 zu einem Bauvorhaben, sowie diverse Lichtbilder) kommentarlos vorgelegt. Dem forstfachlichen Sachverständigen CC wurden diese Unterlagen übermittelt. In einem Bezug habenden Schreiben teilte er mit, dass sich an seiner Stellungnahme vom 14.05.2020 nichts ändere.

II.      Sachverhalt:

Die dem Beschwerdeführer im Waldbetreuungsgebiet Z zuzuordnenden Waldflächen umfassen (ab dem Jahr 2015) eine Fläche von 8,3176 ha an Teilwald, 0,2767 ha an Wirtschaftswald sowie 8,1947 ha an Schutzwald im Ertrag.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 18.03.2016 wurde zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher die Waldumlage mit einem Hektarsatz von Euro 45,88 festgesetzt, die Verordnung wurde am 23.03.2016 an der Amtstafel der Gemeinde Z angeschlagen und am 08.04.2016 abgenommen.

Im Waldbetreuungsgebiet Z befindet sich eine große Anzahl von Teilwäldern (rund 4650). Es besteht eine zersplitterte Waldstruktur, welche einen hohen Aufwand bei der Haltung der Teilwaldgrenzen, bei der Betreuung und Beratung der Waldbesitzer wie bei der Waldbewirtschaftung selbst (Holzmeldung, Holzauszeige, Trennen der Holzpartien, Holzverkauf und Transport, Nachweisung in der Walddatenbank etc) und schließlich bei der Abwicklung der forstlichen Förderung mit sich bringt. Das erforderliche Beschäftigungsausmaß für das Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Z beträgt 160 %.

In den umgelegten Lohnkosten (Euro 107.274,36) sind 100 % der Lohnkosten für den Gemeindewaldaufseher DD und 60 % der Gehaltskosten für den Förster EE enthalten. Bei den Personalkosten wurde ein Waldbetreuungsgebiet in Y (2 %) berücksichtigt und in Abzug gebracht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

Die Abgabenbehörde hat gegenüber dem Landesverwaltungsgericht eine umfassende Stellungnahme vom 30.04.2020 abgegeben. Daraus ergibt sich etwa nachvollziehbar, dass bei den Personalkosten das mitbetreute Waldbetreuungsgebiet in Y im Ausmaß von 2 % berücksichtigt und in Abzug gebracht worden sei. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich auch das Ausmaß der Beschäftigung des Waldaufsehers bzw Försters.

Die Erforderlichkeit eines Beschäftigungsausmaßes von 160 % ergibt sich nachvollziehbar aus der forstfachlichen Stellungnahme des CC im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom 04.04.2016. In dieser Stellungnahme verwies er auch auf die individuellen Gegebenheiten des Waldbetreuungsgebietes der Gemeinde Z und dem dadurch bedingten erhöhten Aufwand, sodass die angeführten 160 % „sogar aufgrund der oben angeführten fachlichen Begründungen als unterster Wert zu beurteilen“ seien.

Die jeweils maßgeblichen Flächengrößen wurden von CC im Rahmen seiner forstfachlichen Stellungnahme gegenüber dem Landesverwaltungsgericht vom 14.05.2020 nachvollziehbar näher dargelegt. Dabei stützte er sich bei der Befunderhebung insbesondere auf die Walddatenbank Tirol sowie auf die Auskunftserteilung durch den Förster EE. Dieser Stellungnahme waren auch Auszüge aus der digitalen Katastralmappe angeschlossen, auf denen die einzelnen Waldkategorien grafisch erkennbar sind. Der Sachverständige nahm in seiner Stellungnahme auf eine bescheidmäßig genehmigte Rodung Bezug und zog daher bei der Kategorie Wirtschaftswald 837 m2 ab. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flächenförderung führte der Sachverständige aus, dass dies für die Waldeigenschaft nach dem Forstgesetz völlig unerheblich sei. Aufgrund festgestellter Nicht-Waldflächen seien auch entsprechende Abzüge vorzunehmen gewesen. Der Sachverständige verwies auch darauf, dass sich laut Auskunft des zuständigen Gemeindeförsters seit der Abgabenfestsetzung bis zum Zeitpunkt der Befunderhebung keine Veränderung bei den Grundstücken oder deren Flächenausmaßen ergeben hätte. Die vom Sachverständigen ermittelten Flächenausmaße konnten daher unbedenklicher Weise zugrunde gelegt werden.

Dem Beschwerdeführer wurden die Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 30.04.2020 und die forstfachliche Stellungnahme vom 14.05.2020 mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer (nach Ablauf der Frist) kommentarlos ein Konvolut an Schriftstücken und Lichtbildern beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Diese Unterlagen wurden dem forstfachlichen Sachverständigen nochmals zur Kenntnis gebracht mit dem Ersuchen, eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob sich an seinem bisherigen Gutachten etwas ändert. Der Sachverständige hat dazu in einem E-Mail vom 10.06.2020 mitgeteilt, dass sich nach Durchsicht dieser Unterlagen an seiner Stellungnahme vom 14.05.2020 nichts mehr ändere. Insofern wurden die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht erschüttert und war ihnen zu folgen.

IV.      In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 hat zur Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.

Gemäß Anlage der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.04.2011 über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten besteht das Waldbetreuungsgebiet der Gemeinde Z aus sämtlichen Grundstücksnummern der KG *** Z sowie aus den Grundstücken **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9 und **10 der KG *** Y.

Gemäß § 10 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 werden die Gemeinden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben.

Gemäß Abs 2 leg cit hat der Gemeinderat den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 01.04. durch Verordnung festzusetzen. Gemäß Abs 3 leg cit ist der Festsetzung dieses Gesamtbetrages der Umlage der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.

Gemäß Abs 4 leg cit hat in den Fällen des § 5 Abs 2 jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der in dem Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes entspricht. Gemäß Abs 5 leg cit sind zur Entrichtung der Umlage die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindegutes sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand. Gemäß Abs 6 leg cit ist der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil des Gesamtbetrages der Umlage nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50 % des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15 % des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden.

Gemäß Abs 8 leg cit ist die Umlage mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.

Abgabenbescheide haben gemäß Abs 2 leg cit im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Nach Auffassung des VwGH gehört zu den Bemessungsgrundlagen notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben werden (VwGH 16.09.1992, 88/13/0224, VwGH 18.06.1993, 90/17/0339).

Im gegenständlichen vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid ist im Spruch der Einhebungszeitraum dezidiert mit 01.01.2015 bis 31.12.2015 genannt. Aus dem gesamten Ausgangsbescheid, der die Sache näher umschreibt, ergibt sich kein Hinweis, dass die Abgabenbehörde die Waldumlage für das Jahr 2016 vorschreiben wollte. In der Begründung wird lediglich angeführt, dass sich die Vorschreibung auf die entsprechenden Bestimmungen der BAO stütze.

"Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH 20.11.1997, 96/15/0059, VwGH 18.09.2000, 98/17/0206; 29.06.2006, 2006/16/0004, 24.05. 2012, 2009/15/0182. Prüfungsmaßstab ist daher der Ausgangsbescheid. Insoferne ist es ohne Bedeutung, dass in der Beschwerdevorentscheidung im Betreff „Waldumlage 2016“ und in der Rubrik „Abgabe“ die Formulierung „Umlage Personalaufwand 2015“ gewählt wurde.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 18.03.2016 wurde gemäß § 10 Tiroler Waldordnung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher der Hektarsatz mit Euro 45,88 festgesetzt, basierend auf dem Jahresaufwand für das abgelaufene Jahr 2015 für die Gemeindewaldaufseher in Höhe von Euro 107.274,36 und einer Waldfläche von insgesamt 2.338,11 Hektar. Dieser Hektarsatz ist der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Waldumlage für das Jahr 2016 zugrunde zu legen.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer zum einen Teilwaldberechtigter des in der Gemeinde Z befindlichen Waldbetreuungsgebietes im Ausmaß von 8,3176 ha sowie Eigentümer von 0,2767 ha Wirtschaftswald im Ertrag und 8,1947 ha Schutzwald im Ertrag ist.

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat im Sinne der Bestimmungen des § 10 Tiroler Waldordnung 2005 im März 2015 die Waldumlage für das Jahr 2016 beschlossen und diese Verordnung mit Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Z am 23.03.2016 (abgenommen am 08.04.2016) kundgemacht. Es ist daher der Hektarsatz von Euro 45,88 in Ansatz zu bringen, wobei gemäß § 2 der Verordnung beim Wirtschaftswald im Ertrag 50 %, beim Schutzwald im Ertrag 15 % und beim Teilwald 50 % des Hektarsatzes anzusetzen sind.

Im Hinblick auf das erforderliche Beschäftigungsausmaß zur Betreuung des Waldbetreuungsgebietes Z und der zugrunde gelegten Personalkosten ergeben sich hinsichtlich des durch Verordnung festgesetzten Hektarsatzes keine Bedenken. Im Übrigen wären Bedenken dagegen verfahrensmäßig durch Anfechtung der entsprechenden Verordnung zu verfolgen.

In der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verpflichtung zur Entrichtung der Grundsteuer, die eine Abgabe vom Grundvermögen darstellt und somit einen völlig anderen Charakter als die Waldumlage aufweist, kann kein Umstand gesehen werden, der der Vorschreibung der Waldumlage entgegenstehen würde.

Eine Flächenförderung durch die Agrarmarkt Austria ist nicht geeignet, die aus forstfachlicher Sicht festgestellte Waldfläche in Zweifel zu ziehen. Es waren daher die vom forstfachlichen Sachverständigen ermittelten Waldflächen zugrunde zu legen und war daher auf deren Basis gemäß § 2 der erwähnten Verordnung die Höhe des Anteils am Gesamtbetrag der Umlage zu ermitteln.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge,

dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Waldumlage;
Abgabenzeitraum;
Festsetzung der Waldumlage;
Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.20.2056.7

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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