TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/18 97/11/0275

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
StVO 1960 §99 Abs2 litc impl;
VStG §47;
VStG §49 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, Bräuergasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. August 1997, Zl. VerkR-392.480/3-1997/Si, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von sechs Monaten ab 9. August 1996 (dem Tag der Zustellung des die Entziehung der Lenkerberechtigung im vorliegenden Entziehungsverfahren erstmals verfügenden Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) vorübergehend entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 6. Juni 1996 auf einer näher bezeichneten Straßenstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,46 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet habe. Er sei deswegen mit (rechtskräftiger) Strafverfügung des Bezirksgerichtes Enns vom 29. Juli 1996 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 1 - richtig Z. 2) StGB schuldig erkannt worden. In dieser strafbaren Handlung sei eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 zu erblicken, aus der wiederum auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu schließen sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet, sich bei der von ihm gesetzten strafbaren Handlung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben. Bei der Messung des Alkoholgehaltes seiner Atemluft sei ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen. Die belangte Behörde hätte sich im Entziehungsverfahren mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen und sich nicht mit einem Hinweis auf die gerichtliche Entscheidung begnügen dürfen.

Der Beschwerdeführer ist damit insofern nicht im Recht, als die in Rede stehende gerichtliche Entscheidung in der Formulierung des Spruches auf die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers bei dem Verkehrsunfall hinweist. In der verbalen Umschreibung der vom Gericht als erwiesen angenommenen Tat scheint - nach den Angaben über den Unfallhergang - die Wendung "nachdem er sich vor der Tat durch Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat (1,46 mg/l Atemluftalkoholgehalt) obwohl er vorhergesehen hat, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand die Gefahr für das Leben, Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei". Dies ist in Ansehung der Auswirkung auf ein Entziehungsverfahren einer Bestrafung nach (§ 99 Abs. 1 in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 gleichzuhalten. Die Kraftfahrbehörde ist, was das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 anlangt, daran gebunden (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0105). Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang nicht die in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (20. März 1997, 2 Ob 72/97 = ZVR 84/1997) vertretene Auffassung, rechtskräftige Strafverfügungen entfalteten keine Bindung. Sie braucht hinsichtlich der Tatbestandselemente des § 81 Z. 2 StGB keine Ermittlungen anzustellen, weil es ihr im Hinblick auf diese Bindungswirkung sogar verwehrt wäre, zu einem anderen Ergebnis zu kommen als das Gericht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110275.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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