RS Lvwg 2020/7/17 LVwG-000418/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

§12 TNRSchG
§13 TNRSchG
§13c TNRSchG
§14 TNRSchG
§44a VStG

Rechtssatz

*Soll dem Inhaber eines „sonstigen“ in einem öffentlichen Ort gelegenen Raumes eine strafbewehrte Verletzung der ihn nach § 13c Abs. 1 TNRSchG treffenden Sorgfaltspflicht in der Form, dass er in seinem Einkaufszentrum einen Raucherraum betreiben würde, in dem Gäste sowohl rauchen als auch Getränke konsumieren können, wodurch die Verbotsbestimmungen des TNRSchG umgangen würden. zur Last gelegt werden, so muss sich dieser spezielle Vorwurf vor allem auf folgende essentielle Tatbestandsmerkmale beziehen:

o Inhaber,

o den die rechtliche Pflicht zur Sorgetragung der Einhaltung des Rauchverbots hinsichtlich

o eines „sonstigen“ – d.h. nicht bereits von § 12 TNRSchG oder durch arbeitsrechtliche Vorschriften erfassten – Raumes, der an einem öffentlichen Ort gelegen ist,

o jedoch keinen Nebenraum derart bildet, dass sowohl gewährleistet ist, dass kein Tabakrauch aus diesem dringt, als auch, dass dadurch das Rauchverbot nicht umgangen wird.

Davon ausgehend muss der Spruch des Straferkenntnisses – um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG zu genügen – sämtliche (also auch die negativen) Tatbestandsmale unter Bezugnahme auf einen dem Bf. konkret angelasteten, d.h. insbesondere nach Tatzeit und Tatort spezifizierten Lebenssachverhalt aufweisen, wobei eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes nicht genügt.

Schlagworte

Einkaufszentrum; Raucher-Lounge; Rauchverbot – Umgehung; essentielle Tatbestandsmerkmale; Spruchkonkretisierung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.000418.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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