TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/10 LVwG-AV-793/002-2019, LVwG-AV-793/001-2019, LVwG-AV-796/002-2019, LVwG-

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.09.2019

Norm

StVO 1960 §89a Abs5

Text

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden des B, ***, ***,

1.   gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***
vom 13. Juni 2019, Zl. ***,

2.   gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***
vom 13. Juni 2019, Zl. *** und

3.   gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***
vom 13. Juni 2019, Zl. ***

betreffend Aufforderungen zur Übernahme eines Kraftfahrzeuges und diverser Gegenstände gemäß § 89a Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:

1.   Die Beschwerden werden gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.

Des Weiteren fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die in den Beschwerden des B, ***, ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, jeweils vom 13. Juni 2019, Zl.en ***, *** und ***, gestellten Anträge vom 03. Juli 2019 auf Gewährung der Verfahrenshilfe in diesen Beschwerdeverfahren folgenden

BESCHLUSS:

1.   Die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe werden gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 16. April 2019,
Zl. ***, wurde B zur Übernahme folgenden Kraftfahrzeuges wie folgt aufgefordert:

„Die Stadtgemeinde *** fordert Sie auf, das Kraftfahrzeug der Marke VW Polo, rot lackiert, Kennzeichen unbekannt (nachfolgend Kfz) – wie nachfolgend bildlich dargestellt –, binnen 2 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu übernehmen.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

….“

Hinweis

Wenn Sie das Kraftfahrzeug nicht innerhalb dieser Frist übernehmen, geht Ihr Eigentumsrecht daran verloren.

Das gegenständliche Fahrzeug kann gegen Vorlage des Eigentumsnachweises bei der Stadtgemeinde *** gegen Ersatz der aufgelaufenen Abschlepp- und Aufbewahrungskosten übernommen werden. Die aufgelaufenen Abschlepp- und Aufbewahrungskosten sind davor im Stadtamt in der Stadtkassa zu entrichten.

Aufbewahrungs- und Abholungsort gegen tel. Voranmeldung:

Pannen-Abschleppdienst-Mietwagen

A GmbH

***

***

***

Abschlepp- und Aufbewahrungskosten:

Abschleppkosten: € 244,--

Aufbewahrungskosten: € 14,40/Tag“

Ebenso wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 17. April 2019, Zl. ***, wie folgt aufgefordert:

„Die Stadtgemeinde *** fordert Sie auf, die Gegenstände und Materialien (7 Stk. Paletten, 6 Stk. Autoreifen, Pflastersteine sonstiges Baumaterial, Erdreich) wie nachstehend bildlich dargestellt, binnen 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu übernehmen.

Gegenstände und Materialien vor der Entfernung:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

….“

Hinweis

Wenn sie die Gegenstände und Materialien nicht innerhalb dieser Frist übernehmen, geht Ihr Eigentumsrecht daran verloren.

Die Gegenstände und Materialien können gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung der aufgelaufenen Entfernungs- und Aufbewahrungskosten am städtischen Wirtschaftshof, ***, *** nach telefonischer Voranmeldung übernommen werden.

Die aufgelaufenen Entfernungs- und Aufbewahrungskosten sind davor im Stadtamt in der Stadtkassa zu entrichten.

Hinweis

Städtischer Wirtschaftshof ***

Stadtamt Amtszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag von 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch von 13.00 bis 16.00 Uhr

Entfernungskosten: € 2.005,04 (gemäß der beiliegenden Rechnungskopie)

Aufbewahrungskosten € 5,00/Tag“

Weiters wurde der Rechtsmittelwerber mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 25. April 2019, Zl. ***, zur Übernahme von ehemals auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellten Gegenständen und gelagerten Materialien wie folgt aufgefordert:

„Die Stadtgemeinde *** fordert Sie auf, die Gegenstände und Materialien (3 Stk. Eisentraversen, 2 Stk. Autoreifen, Pflastersteine, Steine und Geröll, 5 Stk. Autotüren), wie nachstehend bildlich dargestellt, binnen 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu übernehmen.

Gegenstände und Materialien vor der Entfernung:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

….“

Hinweis

Wenn Sie die Gegenstände und Materialien nicht innerhalb dieser Frist übernehmen, geht Ihr Eigentumsrecht daran verloren.

Die Gegenstände und Materialien können gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung der aufgelaufenen Entfernungs- und Aufbewahrungskosten am städtischen Wirtschaftshof, ***, *** nach telefonischer Voranmeldung übernommen werden.

Die aufgelaufenen Entfernungs- und Aufbewahrungskosten sind davor im Stadtamt in der Stadtkassa zu entrichten.

Hinweis

Städtischer Wirtschaftshof ***

Stadtamt Amtszeiten

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag von 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch von 13.00 bis 16.00 Uhr

Entfernungskosten: € 265,87 (gemäß beiliegendem Auszug Rechnungskopie)

Aufbewahrungskosten: € 3,00/Tag“

In ihren Begründungen führte die Stadtgemeinde *** aus, dass sie in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug bzw. die im Spruch angeführten Gegenstände und Materialien auf der *** im Bereich der Liegenschaft *** im Gemeindegebiet von *** den Verkehr beeinträchtigend aufgestellt worden wären. Das Kraftfahrzeug bzw. die Gegenstände und Materialien wären über Auftrag der Stadtgemeinde *** vom Aufstellort entfernt und zum Aufbewahrungsort verbracht worden.

Nach Wiedergabe der §§ 89a Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 StVO 1960 führte die Gemeindebehörde in allen drei Verfahren gleichlautend aus, dass auf Grund dieser Rechtslage die Aufforderung zur Übernahme des Kraftfahrzeuges bzw. der Gegenstände und Materialien zu erlassen wäre.

Über Berufungen des B wurde in weiterer Folge mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom jeweils 13. Juni 2019, Zl.n ***, *** und ***, wie folgt entschieden:

„Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) in der derzeit geltenden Fassung wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in diesem Spruch anstelle der Wortfolge „ab dessen Zustellung“ nunmehr „ab Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde“ aufzuscheinen hat.“

Begründet wurde alle drei behördlichen Entscheidungen wie folgt:

„Die Entfernung des Gegenstandes erfolgte gemäß § 89 a StVO. Die Voraussetzung für eine entsprechende Vorgehensweise ist, dass sich der hinderliche Gegenstand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindet (§ 1 i.V.m. § 89 a StVO).

Gemäß Definition der StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können.

Nach ständiger Rechtssprechung kommt es im Übrigen nicht darauf an, in wessen

Eigentum sich die Straße befindet, lediglich die Art des darauf stattfindenden Verkehrs ist für die Anwendbarkeit der StVO zu beachten.

Wenngleich der Berufungswerber Teile des Straßenplanums als sein Eigentum reklamiert, ist hierauf aufgrund des Umstandes nicht weiter einzugehen, weil die Zufahrtsstraße, was im Übrigen im Rechtsmittel auch nicht releviert wird, von jedermann zu den selben Bedingungen befahren werden kann und sich das Kraftfahrzeug jedenfalls auf dem öffentlichen Teil der Straße befand und den Verkehr beeinträchtigte.

Im Übrigen ist auch eine Beschwerde des Rechtsmittelwerbers nicht zu erkennen, da es ihm frei steht, und sogar aufgefordert wurde, über sein Eigentum, was das Kraftfahrzeug betrifft, zu verfügen.

Insbesondere verweisen wir dazu auf ein verkehrstechnisches Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 25.10.2012, ZI. ***, das einen

wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet und diesem in Kopie beiliegt.

Dieses verkehrstechnische Gutachten wurde Ihnen auch bereits in einem anderen

Verfahren mit Schreiben vom 12.11.2012 (zugestellt am 27.11.2012) im Rahmen des

Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Dazu haben Sie mit Schriftsatz vom 06.12.2012 im Wesentlichen diesem Gutachten

jegliche Relevanz im gegenständlichen Verfahren abgesprochen.

Dieses verkehrstechnische Gutachten ist jedoch im gegenständlichen Verfahren von ganz entscheidender Relevanz hinsichtlich der folgenden Aussagen:

Das Gutachten sagt eindeutig aus, dass es sich bei der gegenständlichen Landfläche um eine Straße im vorstehenden Sinne handelt, welche für jedermann (Fußgänger- und Fahrzeugverkehr) unter den gleichen Voraussetzungen benutzbar ist.

Hinsichtlich des Ausmaßes dieser Verkehrsfläche wird als Grenze die faktische

Liegenschaftsgrenze (Einzäunung, Hausmauer) angeführt, d.h. die Verkehrsfläche reicht bis zur bestehenden westlichen Hausmauer und bis zur bestehenden westlichen Einzäunung.

Hinsichtlich der Fragestellung Verkehrsbedürfnis, kommt das Gutachen ebenso zum

Schluss, dass ein Verkehrsbedürfnis vorliegt.

Da es sich bei der gegenständlichen Landfläche (wie vorstehend ausgeführt bis zur

faktischen Liegenschaftsgrenze) um eine Straße im vorstehenden Sinne handelt (also welche, für jedermann (Fußgänger- und Fahrzeugverkehr) unter den gleichen

Voraussetzungen benutzbar ist) und ein Verkehrsbedürfnis vorliegt und das besagte

Fahrzeug (bzw. die besagten Gegenstände und Materialien) sich mitten in der Straße befand und somit den Verkehr wesentlich beeinträchtigte, war gemäß § 89a StVO vorzugehen.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seinen rechtzeitig eingebrachten Beschwerden gegen die beschwerdegegenständlichen Bescheide beantragte der Beschwerdeführer wie folgt:

1.   den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu beheben und der Erstbehörde die Rückstellung sämtlicher von meiner Liegenschaft entnommenen Gegenstände aufzutragen.

2.   Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verordnung.

3.   gemäß § 24 (1) VwGVG eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchführen (Mit der Bitte diese ehe baldigst anzusetzen).

4.   Ein gerichtlich-vereidigter Sachverständiger zu bestellen

5.   die Gewährung der Verfahrenshilfe.

Begründet wurden diese Anträge wortident wie folgt:

„In der Begründung führt die Erstbehörde aus, dass die vorstehend angeführten Gegenstände und Materialien (bzw. das erwähnte Kraftfahrzeug) auf der *** im Bereich der Liegenschaft *** im Gemeindegebiet von *** den Verkehr beeinträchtigend aufgestellt und gelagert wurden.

Rechtsirrig stützte die Erstbehörde die vorgenommene Entfernung meines Eigentums auf § 89a Abs. 2 StVO. wonach die Behörde ermächtigt ist, wenn durch einen Gegenstand auf der Strasse, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial., Hausrat und dergleichen, der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstands ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Zugestanden wird, dass die im Bescheid bildlich dargestellten Gegenstände und Materialien (bzw. Fahrzeug) an der Stelle abgestellt waren, die aus dem Lichtbild ersichtlich ist. Obwohl ich die Stadtgemeinde *** bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die von meinem eingefriedeten Anwesen befindliche Fläche in meinem Eigentum steht, wurde diese Tatsache durch die Stadtgemeinde *** bisher ständig ignoriert.

Die Gegenstände (bzw. das Fahrzeug) waren zum Tatzeitpunkt auf dem Grundstück (Grundbuch ***; Einlagezahl ***; Grundstücksnummer ***) gelagert, welcher sich seit 1998 in meinem Eigentum befindet. Die Gegenstände waren zur Gänze auf meinem Grundstück aufgestellt womit es den Verkehr auf der öffentliche Straße/Öffentlichen Grund gar nicht erst beeinträchtigen kann. Ich bin Eigentümer der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***. Laut Mappenplan umfasst dieses Grundstück auch die Fläche außerhalb der Begrenzung bzw. Umfriedung des Grundstückes.

Die Entfernung der Gegenstände und Materialien (insbesondere der Bepflasterung) stellt einen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, nämlich die

Eigentumsfreiheit, dar.

Im Jahr 2002, mit Hilfe eines Geometers, wurde die Grenze zwischen dem in meinem Eigentum befindliches Grundstück und dem öffentlichen Grund festgestellt.

Im Jahr 201l, bis zu diesem Zeitpunkt habe ich die betroffene Fläche für das Abstellen meiner Fahrzeuge genutzt, wobei der Nachbar/Anrainer und ich ausschließlich den öffentlichen Grund für den Verkehr benutzten und immer noch benutzen wurde seitens der Gemeinde *** die Verordnung erlassen und das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten”. Durch diese Verordnung kommt es zur „faktischen“ Enteignung (ohne ein Verfahren bzw. Urteil) da ich über mein Eigentum in den betroffenen Bereich seit der Erlassung nicht frei verfügen kann. Obwohl es genügend öffentliche Fläche für die Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses vorhanden wäre, zieht es die Gemeinde *** vor, privatem Eigentum in Anspruch nehmen zu wollen. Die Stadtgemeinde *** hat es bis jetzt verabsäumt diese Fläche zu befestigen bzw. ordentlich zu befestigen (es wurde Bruchasphalt aufgeschüttet und soweit verdichtet dass es jetzt wie asphaltiert aussieht). Warum die Gemeinde *** ihren Pflichten in dieser Sache bis heute nicht nachkommt ist mir unverständlich. Trotz der Unzumutbarkeit, seit 2011 auf die Benutzung meines Eigentums verzichten zu müssen (was einer Enteignung gleichkommt), ist die Stadtgemeinde hier bis heute nicht tätig geworden und hat die Befestigung des öffentlichen Grundes noch immer nicht veranlasst.

Mein Grundstück war, durch die vom Straßenbelag unterschiedliche Bepflasterung, von der Fahrbahn eindeutig zu unterscheiden (diese wurde ebenfalls rechtswidrig entfernt, damit wurde ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt, nämlich die Eigentumsfreiheit.), womit es dem äußeren Anschein nach für Jedermann erkennbar ist, das diese Fläche nicht zur allgemeinen Benützung frei steht.

Bei gebotener Sorgfalt wäre es der Erstbehörde überdies ein leichtes gewesen, den

Grenzverlauf in der Natur festzustellen, da im Zuge eines Gerichtsverfahrens der exakte Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft des Berufungswerbers und der Liegenschaft der Stadtgemeinde *** durch einen Vermessungstechniker vermarkt wurde.

Beweis: Ortsaugenschein

Aufgrund des nachgewiesenen Grenzverlaufes steht ohne jeden Zweifel fest, dass die im Bescheid der Erstbehörde angeführten Gegenstände und Materialien (bzw. das Fahrzeug) nicht von einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern vielmehr von einem Privatgrundstück entfernt wurden. Die belangte Behörde verweist auf das verkehrstechnische Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung vom 25.10.2012, ZI *** um die Berufungsentscheidung zu begründen. Die belangte Behörde hätte jedoch bei richtiger Sachverhaltsfeststellung zu dem Schluss kommen müssen, dass sich die Gegebenheiten und Angaben die dem Verfahren zugrunde liegen in der Zwischenzeit geändert haben und daher dieser nicht eine neuerliche Berufungsentscheidung begründen kann.

Im Gutachten wird nicht bestritten, dass genügend öffentliche Fläche für die Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses vorhanden wäre. Es wird lediglich, unter anderem, die fehlende Befestigung bemängelt (was gänzlich im Einflussbereich der Stadtgemeinde *** liegt, die die entsprechende Verordnung erlassen hat), Die Stadtgemeinde *** hat es jedoch bis jetzt verabsäumt diese Fläche zu befestigen bzw. ordentlich zu befestigen (es wurde Bruchasphalt aufgeschüttet und soweit verdichtet dass es jetzt wie asphaltiert aussieht). Dem Beschwerdeführer ist es unzumutbar noch länger zu warten und auf die Benutzung und Verfügung seines Eigentums zu verzichten bis die Stadtgemeinde endlich hier tätig wird und die Befestigung zu veranlassen.

Den Ausführungen im Gutachten wird entgegengebracht:

?    Hinsichtlich des Ausmaßes: Es ist nicht nachvollziehbar warum die Straße fast zur Gänze eine Breite von unter 3m aufweist, jedoch auf Höhe meines Grundstücks eine Breite von mehr als 15m für notwendig erachtet wird,

?    Hinsichtlich der Frage ob es sich um eine Straße handelt: im Grunde wird hier bemängelt, dass die betroffene Landfläche nicht eingefriedet ist. Mir ist es aber nicht möglich und auch nicht in meinem Sinn hier einen Zaun aufzustellen. Wäre die Fläche eingezäunt, musst die Gemeinde für ausreichend Grund für die Befriedigung etwaigen Verkehrsbedürfnis sorgen. Dies wäre Grundsätzlich auf öffentlichem Grund möglich, lediglich wird die fehlende Befestigung und das Lichtraumprofil bemängelt. Dies im Verbindung mit der erlassenen Verordnung stellt eine Enteignung ohne jegliche Entschädigung dar.

Im Übrigen sind die im Verfahren LVwG-S-1978/001-2017 eingebrachten

Schriftsätze/Vorbringen zur Gänze inhaltlich relevant für die gegenständliche Angelegenheit und wird daher die Beiziehung dieses Akts beantragt.

Wie schon angeführt hat das abgestellte Fahrzeug weder den Verkehr gestört noch einen Schaden verursacht und befand sich auf privatem Grundstück. Das Fahrzeug wurde einzig und allein deswegen entfernt um hier die rechtswidrige Entfernung der Bepflasterung vom meinem Grundstück zu ermöglichen und die Fläche anschließend zu asphaltieren. Dies geschah ohne mein Wissen und Einverständnis.“

3.   Feststellungen:

Weil die Stadtgemeinde *** davon ausging, dass der im Zulassungsbesitz des B befindliche PKW der Marke VW Polo, rot lackiert, Kennzeichen unbekannt, im Bereich der Liegenschaft *** den öffentlichen Verkehr auf einer Straße beeinträchtigend abgestellt wurde, hat sie am 09. April 2019 die Abschleppung des Kraftfahrzeuges sowie dessen Verwahrung bei der Pannen – Abschleppdienst – A GmbH in ***, ***, beauftragt. In weiterer Folge führte das beauftragte Unternehmen die Abschleppung durch und steht dieses Kraftfahrzeug seither am Firmensitz dieses Abschleppbetriebes zur Abholung bereit. Bis dato wurde dieses Fahrzeug vom Beschwerdeführer noch nicht übernommen.

Weiters errichtete der Beschwerdeführer im Bereich dieser Liegenschaft eine Mauer aus Pflastersteinen, 7 Holzpaletten, 6 Stück Autoreifen und füllte die Liegenschaft in diesem Bereich mit Erdmaterial aus. Auch in diesem Fall kam die Stadtgemeinde *** zum Schluss, dass diese angeführten Gegenstände und Materialien auf der *** im Bereich der Liegenschaft *** im Ortsgebiet von *** den öffentlichen Verkehr beeinträchtigend auf einer Straße aufgestellt und gelagert wurden. In weiterer Folge wurde von der Stadtgemeinde *** die Firma C Baugesellschaft mbH am
10. April 2019 beauftragt, diese Gegenstände und gelagerten Materialien zu entfernen. Im Auftrag des Straßenerhalters wurden diese Materialien von diesem Unternehmen von der Straße entfernt und am Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** in ***, ***, zwischengelagert. Diese im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Materialien und Gegenstände wurden von diesem bis dato dort nicht abgeholt.

Weiters lagerte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auf diesen Flächen 3 Stück Eisentraversen, 2 Stück Autoreifen, diverse Pflastersteine, Steine, Geröll und 5 Stück Autotüren. Am 24. April 2019 wurde die Stadtgemeinde *** in Kenntnis gesetzt, dass diese Gegenstände im Bereich dieser Liegenschaft den öffentlichen Verkehr beeinträchtigend auf der Straße aufgestellt und gelagert wurden. In weiterer Folge wurde in der Kalenderwoche 16 des Jahres 2019 die Firma C Baugesellschaft mbH von der Behörde beauftragt, diese Gegenstände zu entfernen, die Straßenfläche wieder zu asphaltieren, sowie die entfernten Gegenstände und Materialien am städtischen Wirtschaftshof zwischenzulagern. Das Bauunternehmen führte diese Aufträge aus und wurden die entfernten Sachen auftragsgemäß zum Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** gebracht. Auch diese Gegenstände stehen im Besitz des Beschwerdeführers und erfolgte bis dato keine Abholung dieser Sachen vom genannten Wirtschaftshof.

Gegen die von der Verwaltungsbehörde gesetzten notstandsbehördlichen Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer keine Maßnahmenbeschwerden an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.

4.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der darin enthaltenen Fotodokumentation und ist dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht strittig.

Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen richtet sich vielmehr auf die Behauptung, dass die betroffenen Liegenschaftsbereiche in seinem Liegenschaftsbesitz stehen würden bzw. wird vorgeworfen, dass die Stadtgemeinde *** die notwendige Befestigung der öffentlichen Verkehrsfläche bis dato nicht veranlasst hätte. Auch wurde vom Rechtsmittelwerber die Nachvollziehbarkeit eines verkehrstechnischen Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung vom
25. Oktober 2012, Zl. ***, in Frage gestellt und bestritten, dass es sich bei den betroffenen Liegenschaftsbereichen um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Diese Vorbringen richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen.

Die Feststellungen, dass keine Maßnahmenbeschwerden gegen die von der Stadtgemeinde *** gesetzten verwaltungsbehördlichen Schritte erhoben wurden, ergibt sich daraus, dass beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechende Verfahren nicht anhängig sind.

5.   Rechtslage:

Ad I.:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebliche Bestimmung des § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:

(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)

bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)

bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,

a)

wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b)

wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c)

wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)

wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)

wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)

wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)

wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder entgegen den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 lit. l abgestellt ist oder

h)

wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)

wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

(4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizeidienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.

(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 22 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung, zu übernehmen. Kann die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden, ist § 25 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.

(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5 gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn

a)

der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen nicht bekannt war und

b)

die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn gesetzwidrig war.

(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

(8) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 werden Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen.

Vorweg ist festzuhalten, dass von der belangten Behörde verfahrensgegenständlich Aufträge gemäß § 89a Abs. 5 StVO 1960 erlassen wurden.

Die behördliche Entfernung des Fahrzeuges bzw. der Gegenstände, dessen Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr die begründete Besorgnis hervorruft, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen oder die ex lege eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellen, sind notstandsbehördliche Maßnahmen, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind. Über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, entscheidet das Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 (B-VG) iVm
§ 3 Abs. 2 Z 2 VwGG (sogenannte Maßnahmenbeschwerden). Wie festgestellt wurden gegen die den nunmehr angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden behördlichen notstandsbehördlichen Maßnahmen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Maßnahmenbeschwerden eingebracht.

Auch richten sich die gegenständlichen Beschwerden ausschließlich gegen die im Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten Bescheide, sodass auf jenes Beschwerdevorbringen, welches auf eine behauptete Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch die Stadtgemeinde *** abzielt, nicht näher eingegangen werden kann, weil eben diese notstandsbehördlichen Maßnahmen nicht den Prüfgegenstand der Beschwerdeverfahren mit den Zln. LVwG-AV-793-2019, LVwG-AV-796-2019 und LVwG-AV-788-2019 bildet.

Die Rechtmäßigkeit der Entfernung und die Rechtmäßigkeit einer Übernahmsaufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960 durch Bescheid sind nämlich getrennt zu beurteilende Rechtsfragen (vgl. VfGH 28.09.1993, B 1171/93).

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer notstandsbehördlichen Maßnahme ist sohin nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach § 89a Abs. 5 StVO 1960, sondern bildet diese bloß die Voraussetzung für den Übernahmsauftrag. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist sohin auch das tatsächliche Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung durch die verfahrensgegenständlichen Sachen im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung und die Beantwortung der Rechtsfrage, ob diese auf einer Straße abgestellt waren nicht Beschwerdegegenstand.

Zwischen der Entfernung der verfahrensgegenständlichen Sachen und der nachfolgenden Übernahmsaufforderung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Aufforderung nach § 89a Abs. 5 StVO 1960 ist als Akt der Hoheitsverwaltung anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Aufforderung durch Bescheid, dessen Zustellung zu eigenen Handen zu erfolgen hat, vorzunehmen ist (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 89a StVO 1960 (Stand Oktober 2015, rdb.at) Rz 120).

Entscheidungswesentlich ist, dass die unbestritten zuvor abgestellten Gegenstände und Sachen zunächst zum ursprünglichen Abstellort auf Grund der von der Stadtgemeinde *** getroffenen notstandspolizeilichen Anordnungen auf die festgestellten Liegenschaften verbracht wurden. Nach den diesbezüglichen Verbringungen wurde unter anderem der Beschwerdeführer aufgefordert, diese von dort gegen Ersatz der aufgelaufenen Abschlepp- bzw. Aufbewahrungskosten zu übernehmen.

Die Gesetzesstelle des § 89a Abs. 5 StVO 1960 verpflichtet die Behörde, den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges bzw. den Eigentümer der entfernten Sachen zur Abholung mittels Bescheid aufzufordern, wenn dieser die verbrachten Gegenstände nicht wieder in seinen Besitz bringt. Da die entfernten Sachen (Kraftfahrzeug, Gegenstände und Materialien) unbestritten vom Rechtsmittelwerber noch nicht durch Abholung übernommen wurden, erfolgten die gegenständlich an den Beschwerdeführer durch die Stadtgemeinde *** ergangenen Übernahmsaufforderungen sohin zu Recht, sodass den Beschwerden kein Erfolg beschieden war.

Ad II.:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wie folgt erwogen:

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. […]

Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen (§ 8a Abs. 2 VwGVG).

§ 8a VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO, weshalb die dazu entwickelte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar ist.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG sowohl die Mittellosigkeit des Antragstellers als auch der Umstand, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint als auch, dass dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus. Darunter ist gemäß § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057); dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen.

Hinzu tritt jedoch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC. Ob dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (VwGH 03.09.2015,
Ro 2015/21/0032). Während sohin – iS einer Prognose (VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012) – erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095).

Zu berücksichtigen ist dabei auch das Rechtsverständnis und die Rechtskenntnis der antragstellenden Partei. Weder genügt aber alleine der Umstand, dass es sich beim Antragsteller um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, noch jener, dass sie der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtig ist. Unerheblich ist aber auch, ob bzw. durch wen die anderen Parteien vertreten sind (Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz § 8a VwGVG (Stand 31.3.2018, rdb.at) Rz 4 mwN).

Gegenständlich ist von einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität nicht auszugehen, denn weder ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Fall Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen aufweist, noch wurde Derartiges vom Antragsteller behauptet.

Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Fall ist, ob entsprechende notstandspolizeiliche Maßnahmen von der Stadtgemeinde *** nach
§ 89a Abs. 2 StVO 1960 getroffen wurden, was vom Beschwerdeführer aber auch nicht bestritten wurde. In diesem Zusammenhang sind der Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten wäre, dem Antragsteller Verfahrenshilfe zu gewähren, zumal er seinen Rechtsstandpunkt bereits in der Beschwerde dargelegt hat. Es liegen sohin einfache Sachverhaltsfragen vor und sind damit keine schwierigen Rechtsfragen verbunden.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt somit nicht in Betracht und ist diese im Interesse der Rechtspflege im gegenständlichen Fall nicht erforderlich. Auf die darüber hinaus kumulativ vorliegen müssende Mittellosigkeit war daher nicht mehr einzugehen, sondern spruchgemäß zu entscheiden.

6.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen würde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrzeug; Entfernung; Übernahmsaufforderung;

Anmerkung

VwGH 11.08.2020, Ra 2019/02/0192-13, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.793.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten