TE Bvwg Beschluss 2020/1/31 W274 2225966-1

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §1
VwGVG §40
VwGVG §8a

Spruch

W274 2225966-1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX vom 29.11.2019 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.11.2019, GZ DSB-D124.1607/0002-DSB/2019, den

BESCHLUsS:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

Unter Nutzung eines Formulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: Belangte Behörde) stellte der Antragsteller (ASt) am 27.05.2019 per Mail einen "Antrag gemäß § 44 DSG auf Auskunft" an das "Landespolizeikommando Wien" und begehrte Auskunft über seine personenbezogenen Daten "mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle".

Am 03.07.2019 erhob der ASt eine Beschwerde gemäß Art. 13 und 14 DSGVO an die Datenschutzbehörde und bezog sich dabei auf eine "Anfrage nach DSG vom 27.05.2019 und Mail, mit der die Anfrage gestellt wurde" und schloss den Antrag an das "Landespolizeikommando Wien" vom 27.05.2019 bei.

Mit Schreiben der belangten Behörde zu DSB-D124.1046 vom 6.8.2019, dem ASt nach eigenen Angaben zugekommen am 27.8.2019, führte die belangte Behörde aus, die Stellungnahme der Antragsgegnerin (Landespolizeidirektion Wien) vorzulegen. Gemäß § 24 Abs 6 DSG betrachte sie durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde als gegenstandslos. Sollte der ASt nicht binnen 14 Tagen begründen, weshalb er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung nicht als beseitigt erachte, werde die DSB das Verfahren formlos einstellen.

Mit Schreiben vom 02.08.2019 teilte die der Landespolizeidirektion Wien dem ASt mit, ihr Antwortschreiben sei diesem am 12.06.2019 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden und werde diesem nunmehr neuerlich übermittelt.

Daraufhin sandte der ASt folgendes Mail am 27.08.2019 an die belangte Behörde:

"Sehr geehrte Frau XXXX ! Im Anhang Ihrer Mail finde ich keine Stellungnahme der Landespolizeidirektion.

Allerdings habe ich von der Landespolizeidirektion das angehängte Schreiben via Mail erhalten und auch die verlangte Auskunft nach DSG. Die Auskunft könnte inhaltlich teilweise richtig sein und ich bin gezwungen, sie zu glauben.

Allerdings ist es so, dass im November 2017 ein Polizeieinsatz gegen mich veranlasst wurde - völlig grundlos übrigens - bei dem drei Polizisten mit Händen an den Waffen versucht haben, mich einzuschüchtern bzw. eine Auskunft von mir zu erlangen, die sie problemlos dem ZMR entnehmen hätten können. Als ich ihnen das mitteilte, sind die 3 kleinlaut abgezogen. Stattgefunden hat das in 1210 Wien. Obwohl in der Auskunft des LPK jede Kleinigkeit aus den letzten 40 Jahren vermerkt ist, fehlt dieser Einsatz, der ja wohl wirklich keine Kleinigkeit war, völlig. Auch hatte ich im selben Jahr intensiv und regelmäßig Kontakt zu Polizeiwachzimmern in 1130 und 1210, da ein Bekannter, den ich schon längere Zeit unterstütze und betreue, mehrmals abgängig war - noch dazu im Winter und ohne passende Kleidung. Es bestand damals also durchaus Lebensgefahr. Diese Vorfälle hängen zusammen und die ganze Geschichte ist der eigentliche Grund für meine Anfrage nach DSG.

Um Ihre Frage also klar zu beantworten - nein, ich bin mit der Auskunft nicht zufrieden und halte sie für nachweislich falsch bzw. unvollständig.

Die in dem angehängten Schreiben unterschwellig angedeutet Versäumnis von mir - ich hätte ein amtliches Schreiben nicht abgeholt - weise ich zurück. Ich habe ausdrücklich elektronische Zustellung verlangt, eben um diese Ausreden der Behörden zu verhindern, und es ist nachweislich kein Schreiben des LPD eingelangt. Falls tatsächlich behauptet wird, dass die Post einen eingeschriebenen Brief verloren hätte... nun ja - ich vertraue der Post um Längen mehr als unseren Behörden in Bezug auf die Rechte der Staatsbürger in Bezug auf Datenschutz.

Außerdem eine Frage bzw. eine neuerliche Beschwerde. Aus der erhaltenen Auskunft ergibt sich, dass das LPD noch Daten über die Straftat, die ich begangen habe und für dich auch verurteilt wurde, aus dem Jahr 2006 aufbewahrt. Diese Straftat ist natürlich schon längst aus dem Strafregister getilgt und wurde mir trotzdem vor einigen Monaten von drei Polizisten vorgehalten. Ist die Speicherung dieser Daten und die Weitergabe an Streifenpolizisten rechtmäßig?

Ich darf Sie bitten mir die Stellungnahme des LPK via Mail zukommen zu lassen und verbleibe mit freundlichen Grüßen XXXX ."

Mit Mangelbehebungsauftrag vom 29.10.2019 zu DSB-D124.1607/ 002-DSB /2019 führte die belangte Behörde aus wie folgt:

"Betrifft: Mangelbehebungsauftrag Ihre am 27. August 2019 bei der DSB eingelangte Beschwerde bzw. Ihr Antrag erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung:

Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z. 1 DSG);

Infrage kommt grundsätzlich eine Verletzung im Recht auf Löschung. Diesfalls ist es jedoch notwendig, dass Sie zunächst einen Antrag auf Löschung (des Eintrags über die Straftat) an die LPD stellen. Nur wenn die LPD nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen auf Ihr Begehren reagiert oder die Löschung verweigert, wäre in Folge eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde möglich.

Sollten Sie sich für eine Verletzung im Recht auf Löschung entscheiden, wird angeregt, dass Sie die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückziehen und einen Antrag auf Löschung stellen, der unmittelbar an die LPD Wien zu richten ist.

Muster für einen solchen Antrag auf Löschung finden Sie unter:

Https://www.dsg.gv.at/dokumente (Antrag gemäß Art. 17 DSGVO auf Löschung")

Bitte bewahren Sie eine Kopie Ihres Antrags auf Löschung auf.

Nähere Informationen zu Ihren betroffenen Rechten und zum Recht auf Löschung finden Sie auch unter: Https://Www. DSB.gv.at/Rechte-der-Betroffenen.

2. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z. 5 DSG);

3. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung von Daten (Art. 17 DSGVO), der zugrunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG);

Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des AVG mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen."

Am 31. Oktober 2019 sandte der ASt ein Schreiben folgenden Inhalts per Mail an die belangte Behörde:

"Sehr geehrter Herr XXXX Ich interpretiere Ihr Schreiben so, dass die Behörde seit meiner Anzeige am 27. August nichts unternommen hat und Sie mir über zwei Monate nach meiner Anzeige von möglichen Straftaten bzw. einer Gesetzesverletzung die Aufforderung schicken, Ihnen mitzuteilen, worin die Gesetzesverletzung besteht, obwohl ich das ausdrücklich und unmissverständlich angeführt habe.

In der Beschwerde steht ausdrücklich drin, dass Daten über eine Straftat seit 15 Jahren gespeichert sind und anscheinend an Streifenpolizisten weitergegeben wurden. Jedenfalls wurde mir diese Straftat vom Polizisten vor über einem Jahr vorgehalten. Ist beides keine Verletzung des DSG? Hier als Zitat nochmals:"

Es folgt eine neuerliche Wiedergabe des vorletzten Absatzes des Schreibens vom 27.08.2019.

Der ASt setzt fort:

"Dem folgenden Zitat können Sie problemlos den anderen Grund für die Beschwerde entnehmen."

Es folgt eine Wiedergabe des dritten Absatzes des Mails von 27.08.2019.

Der ASt setzt neuerlich fort:

"Dieser Polizeieinsatz und die ganzen Kontakte mit verschiedenen Polizeidienststellen sind ebenfalls nicht aufgeführt.

Und mit Verlaub, warum soll ich eine Anzeige, die Sie anscheinend nicht gewillt sind, zur Kenntnis zu nehmen, zurückziehen? Was hat die Möglichkeit, eine Löschung zu verlangen, mit der Rücknahme einer Anzeige zu tun? Ist es überhaupt möglich diese Anzeige zurückzunehmen? Habe ich Ihnen nicht ein klares Offizialdelikt zur Kenntnis gebracht? Und wenn nicht - wo im DSG finde ich den entsprechenden Passus?

Mit freundlichen Grüßen XXXX ."

Mit Bescheid vom 19.09.2019 wies die DSB zu GZ DSB-124.1607/0002-DSB/2019 die "Beschwerde von XXXX vom 27.08.2019 gegen die LPD Wien" zurück und führte begründend aus: Bei der DSB sei ein weiteres Verfahren des Beschwerdeführers zu GZ DSB-D124.1046 anhängig. Im Rahmen des genannten Verfahrens habe der BF mit Schreiben vom 27. August 2019 eine Stellungnahme abgegeben und darauf hingewiesen, dass neuerlich eine Beschwerde eingebracht werde ("außerdem eine Frage bzw. eine neuerliche Beschwerde"). Die DSG habe das Schreiben vom 27.08.2019 daher zusätzlich als neue Beschwerde zur nunmehrigen GZ DSB-D124.1607 protokolliert. Aus dieser Beschwerde sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin noch Daten des BF über eine Straftat aus dem Jahr 2006 aufbewahre, die längst aus dem Strafregister getilgt sei. Es werde die Frage an die die DSB gestellt, ob die Speicherung dieser Daten und die Weitergabe an Streifenpolizisten rechtmäßig sei. § 13 Abs. 3 AVG ermächtige die Behörde bei Mängeln schriftlicher Anbringen nicht zur sofortigen Zurückweisung, sondern sie habe deren Behebung zu veranlassen. Der BF habe trotz gebotener Möglichkeit in Form eines Mangelbehebungsauftrags die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 DSG (die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts). Im Rahmen des Mangelbehebungsauftrags vom 29.10.2019 habe die DSB ausgeführt, dass eine Verletzung im Recht auf Löschung in Betracht komme, dafür jedoch ein Antrag auf Löschung notwendig sei. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 habe der BF allerdings bloß den Sachverhalt wiederholt, ohne ein konkretes Betroffenenrecht zu nennen. Die Stellung der Frage "Ist die Speicherung dieser Daten und die Weitergabe an Streifenpolizisten rechtmäßig?" könne jedenfalls nicht als Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts gewertet werden. Darüber hinaus fehle ein konkretes Vorbringen gemäß § 24 Abs. 2 Z. 5 DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Bei einer Beschwerde an die DSB handle es sich um einen förmlichen Rechtsschutzantrag, der nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten müsse. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig, weshalb er gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei.

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ("Berufung gegen den Bescheid der DSB - DSB-D124.1607/0002-DSB/2019" beantragt der BF nunmehr Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschließlich Beigebung eines Rechtsanwalts mit der Behauptung, er habe am 27.05.2019 eine Anfrage nach dem DSG an die LPD Wien gerichtet. Nachdem diese Anfrage nicht beantwortet worden sei, habe er am 03.07.2019 Beschwerde nach dem DSG erhoben. Am 27.08.2019 habe er ein Schreiben der DSG erhalten, in dem er auf ein nicht angehängtes Dokument verwiesen worden sei. In seiner Antwort an die DSB habe er darauf verwiesen, dass die Antwort der LPD Wien nachweislich falsch, weil unvollständig, sei. Deshalb erhebe er Beschwerde. Auf dieses Schreiben sei erst am 21.10. nach Urgenz mit der Frage reagiert worden, welches Recht er verletzt sehe. Er habe den Sachverhalt ausdrücklich und sogar mehrmals ausgeführt und Beweise angeboten. Trotzdem habe er die Vorwürfe nochmals und detailliert angeführt, allerdings in gereiztem Ton. Als Reaktion habe er einen Bescheid bekommen, mit welchem behauptet werde, er hätte eine Löschung von Daten verlangt. Dies treffe nicht zu. Er habe mehrmals und ausführlich wegen mehrerer Verstöße gegen das DSG, unter anderem wegen unerlaubter Weitergabe von Daten, weil mehrere Kontakte mit Polizisten in der Antwort nicht aufschienen. Aufzählung nicht vollständig - Rest im beiliegenden PDF. Es werde möglicherweise mit juristischen Spitzfindigkeiten argumentiert und der Kern seiner Beschwerde völlig außer Acht gelassen. Dagegen könne er sich als juristischer Laie ohne anwaltliche Unterstützung nicht zur Wehr setzen.

Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag samt Auszügen aus dem elektronischen Akt unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid am 10.12.2019, einlangend beim BVwG am 19.12.2019, vor.

Die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe bestehen nicht:

Der ASt bezieht bis 31.10.2020 Notstandshilfe von gerundet 910,-- ? monatlich und hat für Miete monatlich Euro 336,95 zu bezahlen (vorgelegte diesbezügliche unbedenkliche Urkunden). Nicht bescheinigt ist der behauptete Bezug von Wohnbeihilfe sowie von Verbindlichkeiten in der Höhe von Euro 20.000 und ein Insolvenzverfahren zu 9E 3582/16 des Bezirksgerichts XXXX .

Der eingangs dargestellte Verfahrensgang folgt der Aktenlage zu DSB-D124.1046 und DSB-124.1607 (elektronisch übermittelter Akt).

Gemäß § 8 a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidiger nicht als offenbar unwillkürlich oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH muss insofern der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein. Die Kriterien in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Vermögensverhältnisse, die Fähigkeit zum Verkehr mit den Behörden, die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles und die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (Erläut. RV 1255 BLG Nr. 25 GP)

Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und/oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung im Bereich eines Rechtsmittelverfahrens dann, wenn die gegenständlich ins Auge gefasste Berufung (Beschwerde) aus rechtlichen Gründen zu keinem Erfolg führen kann (OLG Wien 7 RS 323/02z).

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß Abs. 7 beginnt, wenn die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Das Verwaltungsgericht ist zur Manuduktion sowie zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet. Nach dem Verwaltungsakt war der Antragsteller bisher in der Lage, ein Auskunftsbegehren an die Landespolizeidirektion Wien zu erheben, das zu einer Auskunft - wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers - führte. Ebenso war er in der Lage, eine Beschwerde bei der DSB mit dem Inhalt einzubringen, die Antwort der LPD Wien sei unvollständig, weil Daten über einen Polizeieinsatz im November 2017 nicht enthalten seien. Es mag dem ASt vielleicht nicht bewusst gewesen sein, dass er mit der "Frage bzw. neuerlichen Beschwerde" im letzten Absatz formell ein zweites Beschwerdeverfahren bei der DSB einleitete, er war aber auch diesbezüglich in der Lage, sich grundsätzlich darüber zu beschweren, dass eine seiner Ansicht nach getilgte Verurteilung im Strafregister nach wie vor aufscheine und darüber Auskünfte erteilt worden seien bzw. Streifenpolizisten in Kenntnis dessen gewesen seien. Der ASt war auch im Stande, einen formal mängelfreien Verfahrenshilfeantrag zu erheben und diesbezüglich die wesentlichsten Unterlagen anzuschließen. Er war insbesondere in der Lage, dabei seinem Rechtsstandpunkt Ausdruck zu verleihen, dass seiner Ansicht nach unberechtigt ein Mangelbehebungsauftrag erfolgt sei, weil er ohnedies alle ausreichenden Informationen bereits an die DSB übermittelt habe.

Das Verfahren weist insoferne keine Komplexität auf, die sich der Einsicht des ASt unter Berücksichtigung der Manuduktionspflicht des Gerichts entziehen würde. Nach einer Einzelfallprüfung bedarf der ASt daher auch im nunmehrigen Verfahren zur Erhebung einer Beschwerde - entgegen der Ansicht des ASt - keiner Beigabe eines Rechtsanwalts.

Gemäß § 2 BuLVwG - Eingabegebührenverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr 30,-- ?. Über diese Pauschalgebühr hinaus sind im Verfahren keine weiteren den ASt belastenden Gebühren zu erwarten. Auch vor dem Hintergrund der bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet die einmalige Leistung einer Pauschalgebühr von Euro 30,-- nicht den notwendigen Unterhalt des BF, sodass auch unter dem Aspekt der Mittellosigkeit die begehrte Verfahrenshilfe nicht geboten ist.

Zwar geht der ASt auf den aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 6.8.2019, dem Mangelbehebungsauftrag und dem Bescheid im Zusammenhang hervorgehenden Umstand, dass das ursprüngliche Auskunftsbegehren und die ergänzenden Fragen vom 27.8.2019 (letzter Absatz) als getrennte Beschwerden in unterschiedlichen Verfahren (mit verschiedenen Geschäftszahlen) behandelt werden, nicht ein. Eine offenbare Mutwilligkeit bzw Aussichtslosigkeit der intendierten Rechtsverfolgung ist darin aber noch nicht zu erkennen, sodass die Abweisung der Verfahrenshilfe allein mangels grundrechtlicher Gebotenheit im Bezug auf die Beigabe eines Rechtsanwalts sowie darüber hinaus mangels Mittellosigkeit (in Bezug auf die zu erwartenden Verfahrenskosten) abzuweisen war.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der finanziellen Bedürftigkeit und dem mangelnden Erfordernis der Beigabe eines Rechtsanwalts lediglich Einzelfallumstände zu beurteilen waren, die eine Revisibilität ausschließen.

Schlagworte

Manuduktionspflicht Mittellosigkeit offensichtliche Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2225966.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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