TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/19 W108 2213573-1

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6
GEG §6c Abs1 Z1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs2
GGG Art1 §16 Abs1 Z1
GGG Art1 §32 TP1
GGG §1 Abs1
JN §54
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2213573-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus SCHUSTER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 08.01.2019, Zl. 100 Jv 6790/18y-33a (003 Rev 17225/18m), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 64,00 stattgegeben wird.

Der genannte Betrag ist der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zurückzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX brachte die Beschwerdeführerin am 24.07.2018 eine Mietzins- und Räumungsklage ein und bezifferte - eingangs der Klagsschrift - den Streitwert einerseits nach RATG mit EUR 1.935,57 (EUR 935,57 Mietzins + EUR 1.000,00 Räumung), andererseits nach GGG mit EUR 1.685,57 (EUR 935,57 Mietzins + EUR 750,00 Räumung), zuzüglich EUR 347,03 Mahnspesen/KSV-Betreibungskosten als Nebenforderung.

Das Urteilsbegehren - am Ende der Klagsschrift - lautete auf Bezahlung eines Betrages von EUR 221,57, EUR 238,00, EUR 238,00, EUR 238,00, EUR 28,60, EUR 297,93 und EUR 38,50, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen (Spruchpunkt 1.), auf Räumung und Übergabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung (Spruchpunkt 2.), sowie auf Kostenersatz (Spruchpunkt 3.).

Im Kostenverzeichnis wurde die Pauschalgebühr von der Beschwerdeführerin mit EUR 107,00 ausgewiesen.

Die Kostenbeamtin zog am selben Tag vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG - ausgehend von der Bemessungsgrundlage (gerundet) EUR 2.0323,00 (EUR 1.282,60 Zahlungsbegehren + EUR 750,00 Räumungsbegehren) - in Höhe von EUR 171,00 ein.

2. Am 07.08.2018 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Rückzahlung von EUR 64,00 und führte aus, dass lediglich ein Betrag von EUR 107,00 hätte eingezogen werden dürfen. Er vermute, dass versehentlich auch die Nebengebühren in Höhe von EUR 347,03 bei der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet worden seien.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin nicht statt.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 GGG der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet werde. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Gesamtstreitwert im Gerichtsverfahren. Bei gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen betrage die Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GGG EUR 750,00. Bei Mietzinsklagen sei Gebührenbemessungsgrundlage die Höhe des eingeklagten Mietzinses. Im vorliegenden Fall setze sich die Bemessungsgrundlage aus dem geltend gemachten Betrag von EUR 1.282,60 und dem Betrag von EUR 750,00 gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GGG zusammen und betrage EUR 2.033,00, für welche eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 171,00 anfalle. Die Pauschalgebühr sei somit in richtiger Höhe eingezogen worden, weswegen dem Rückzahlungsantrag nicht habe stattgegeben werden können.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie vorbrachte, dass unrichtig sei, dass mit der gegenständlichen Klage Mietzinsvorschreibungen in Höhe von EUR 1.282,60 begehrt worden wären, vielmehr seien ein rückständiger Mietzins von nur EUR 935,57 und Nebengebühren von EUR 347,03 begehrt worden. Gemäß § 54 Abs. 2 JN seien jedoch Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht würden, bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. In der Klage sei an mehreren Stellen (bei Anführung der Kapitalforderung, bei Auflistung der Bemessungsgrundlage und im Text der Klage) darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den genannten EUR 347,03 um eine Nebenforderung handle. Dieser Betrag sei sohin zur Berechnung der Gerichtsgebühr nicht hinzuzurechnen und der Gebühreneinzug über EUR 171,00 um EUR 64,00 überhöht gewesen.

4. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Klage vom 24.07.2018. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im Einklang mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid festgestellt bzw. (auch) damit übereinstimmend von der Beschwerdeführerin vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist auch berechtigt:

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Nach der Tarifpost 1 GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 107,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 und EUR 171,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 2.000,00 bis EUR 3.500,00.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 bei gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen.

Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6c Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.2.1. Unstrittig ist, dass von der Beschwerdeführerin für die Einbringung der Mietzins- und Räumungsklage vom 24.07.2018 eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG zu entrichten ist.

Strittig ist die Höhe der Pauschalgebühr.

Hierbei ist nicht fraglich, dass für die Räumungsklage bzw. das Räumungsbegehren die feste Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GGG zum Tragen kommt und diese zusammen mit der Bemessungsgrundlage für die Mietzinsklage gemäß § 15 Abs. 2 GGG für die Gerichtsgebühren eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren bildet.

Zu klären ist daher die Bemessungsgrundlage für die Mitzinsklage bzw. das Zahlungsbegehren (Mietzinsbegehren):

Bei Mitzinsklagen ist Gebührenbemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, also die Höhe des eingeklagten Mietzinses (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 14 GGG E 8; vgl. VwGH 30.03.1989, 88/16/0185).

Die belangte Behörde ist vom Urteilsantrag der Klage ausgegangen, aus dem sie durch Zusammenrechnung der dort genannten Teilbeträge ein Zahlungsbegehren (eine Kapitalforderung) in der Höhe von gesamt EUR 1.282,60 abgeleitet hat.

Einer derartigen Ableitung steht jedoch die klare und übersichtliche Streitwertberechnung durch die Beschwerdeführerin gleich im ersten Absatz ihrer Klage entgegen: Die Beschwerdeführerin hat den Streitwert nach dem GGG explizit in der Höhe von EUR 1.685,57 (EUR 935,57 Mietzins + EUR 750,00 Räumung) ausgewiesen und hat hierbei die Kapitalforderung (Mietzins) ausdrücklich mit EUR 935,57 beziffert sowie einen weiteren Betrag von EUR 347,03 ausdrücklich als Nebenforderung (Mahnspesen/KSV-Betreibungskosten) angegebenen und bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt. Zudem wurde auch in das Kostenverzeichnis ein - auf der Bemessungsgrundlage von EUR 1.685,57 beruhender - Betrag von EUR 107,00 an Pauschalgebühr aufgenommen.

Angesichts der in der Klage eindeutigen Aufschlüsselung des Betrages in eine Hauptforderung von EUR 935,57 (Mietzins) und eine Nebenforderung von EUR 347,03 (Mahnspesen/KSV-Betreibungskosten) ist auch bei formaler, äußerer Betrachtung klar, dass die Mahnspesen bzw. Betreibungskosten in der Höhe von EUR 347,03 als Nebenforderung gemäß § 54 Abs. 2 JN für die Berechnung des Streitwerts nicht maßgeblich sind (vgl. VwGH 19.12.2002, 2002/16/0170) und die Höhe des eingeklagten Mietzinses daher nicht EUR 1.282,60, sondern EUR 935,57 beträgt.

Daran vermag auch die erfolgte Bezifferung der Kapitalforderung mit EUR 1.282,60 im Rubrum der Klage und der Umstand, dass sich im Urteilsbegehren zusammengerechnet derselbe Betrag ergibt, nichts zu ändern, zumal unschwer zu erkennen ist, dass dieser Betrag die Nebenforderung in der Höhe von EUR 347,03 inkludiert. Nebenforderungen dürfen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann nicht in Ansatz gebracht werden, wenn bloß aus der Klagserzählung ersichtlich ist, dass neben einem Kapitalbetrag ein bestimmter Betrag an Nebenforderungen begehrt wird. Die Nebenforderungen müssen zudem nicht aus dem Urteilsantrag erkennbar sein (vgl. VwGH 22.09.1983, 82/15/0036).

3.3.2.2. Die Bemessungsgrundlage beträgt sohin EUR 1.685,57 (EUR 935,57 Mietzinsforderung + EUR 750,00 Räumungsbegehren), die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG dementsprechend EUR 107,00 und nicht den eingezogenen Betrag von EUR 171,00, sodass sich ein zu viel gezahlter Betrag von EUR 64,00 ergibt.

3.3.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren gemäß § 6c GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldete die Beschwerdeführerin einen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist.

Dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin war daher in Stattgabe der Beschwerde antragsgemäß im Umfang von EUR 64,00 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Gerichtsgebühren Gerichtsgebühren - Bemessungsgrundlage Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Pauschalgebührenersatz Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2213573.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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