TE Bvwg Beschluss 2020/3/6 W259 2012846-4

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Veröffentlicht am 06.03.2020
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Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W259 2012846-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom 11.09.2019, GZ: XXXX , den Beschluss:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer erhob unter Hinweis auf ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezugsfestsetzungsbescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (in der Folge "belangte Behörde") vom 11.09.2019, GZ: XXXX .

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.02.2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag, binnen zwei Wochen die gegenständliche Beschwerde zu verbessern und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich des bekämpften Bescheides stützt, sowie das Begehren iSd § 9 VwGVG anzuführen.

3. Mit Schreiben vom 18.02.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bezugsfestsetzungsbescheid zurückzieht. Der Schriftsatz langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Der gegenständliche Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 18.02.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bezugsfestsetzungsbescheid vom 11.09.20219, GZ: XXXX , gerichtet ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die vorliegende Zurückziehungserklärung ist unmissverständlich.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 18.02.2020 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Beschwerdezurückziehung den Verhandlungsverzicht allgemein inkludiert.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2012846.4.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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