TE Bvwg Beschluss 2020/3/6 W195 2228584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch

W195 2228584-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1 Mit Eingabe vom 14.02.2020 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht im E-Mail-Wege einen Schriftsatz ein, in welchem er -zusammengefasst - vorbrachte, welche aktenkundigen Tatsachen und Beweismittel er im Zusammenhang mit dem Verfahren XXXX geltend machen möchte. Unter einem wurde dazu auf die "Verordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt am XXXX " verwiesen und diese auf sein Verfahren bezogen.

I.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.02.2020, Zl. XXXX , nachweislich zugestellt am 17.02.2020, wurde dem Beschwerdeführer durch Zustellung an den Beschwerdeführervertreter zur Verbesserung der Mängel der am 14.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Behauptung der Rechtswidrigkeit sowie das Begehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung die genannten Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach furchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

I.3. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 27.01.2020 eine mangelhafte Beschwerde am 14.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, da aus dieser nicht hervorgeht gegen welche Behörde bzw. gegen welche Vorgehensweise einer Behörde sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren ist dieser weder eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem anwaltlichen vertretenen Beschwerdeführer nachweislich mittels ERV am 17.02.2020 zugestellt. Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.02.2020, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 sowie dem Zustellnachweis mittels ERV vom 17.02.2020.

3. Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).

Es gehen keine Gründe hervor, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. lässt das Schreiben auch kein Beschwerdebegehren erkennen, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nachweislich am 17.02.2020 übernommen.

Der Beschwerdeführer hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und der seiner Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.

Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist Landesverwaltungsgericht Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2228584.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten