TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/19 96/02/0594

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. November 1996, Zl. UVS-03/P/16/04612/95, insoweit dieser eine Übertretung nach der StVO betrifft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Übertretung nach § 78 lit. c StVO in Verbindung mit § 7 VStG (Spruchpunkt 2) bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzengzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1996 wurde der Beschwerdeführer u.a. für schuldig befunden, er habe am 17. September 1994 von 12.55 Uhr bis 13.00 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien "sechs unbekannt gebliebene Personen vorsätzlich dazu bestimmt, Tische, Stühle und Kartons auf den näher zur Fahrbahn gelegenen Gehsteig zu stellen und damit

1.

...

2.

den Fußgängerverkehr im Ortsgebiet zu behindern."

Er habe dadurch hinsichtlich Spruchpunkt 2 eine Verwaltungsübertretung nach § 78 lit. c StVO in Verbindung mit § 7 VStG begangen. Es wurde über ihn diesbezüglich eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung nach der StVO erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang u.a. vor, die belangte Behörde habe es trotz Änderung des Spruches

("Sie haben am ... sechs unbekannt gebliebene Personen vorsätzlich dazu bestimmt ... ") nicht für notwendig erachtet,

diese sechs Personen näher zu konkretisieren. Dies wäre jedoch möglich gewesen, wenn man den Beschwerdeführer hiezu befragt hätte. Anstiftung und Beihilfe seien aber nur strafbar, wenn der Täter das Tatbild hergestellt habe, das der übertretenen Vorschrift entspreche. Um den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG zu entsprechen, müsse der Spruch auch die unmittelbaren Täter (die Anstifter) anführen. Es bleibe unklar, welche der sechs unbekannten unmittelbaren Täter die Tat begangen und ob sie dies wirklich aufgrund der Anstiftung des Beschwerdeführers oder aus eigenem Entschluß getan hätten. Der Tatvorwurf sei zu unbestimmt und genüge nicht den Anforderungen des § 44a VStG.

Gemäß § 78 lit. c StVO ist es auf Gehsteigen und Gehwegen im Ortsgebiet u.a. verboten, den Fußgängerverkehr insbesondere ... durch das Verstellen des Weges ... zu behindern.

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht ..., der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigte - etwa in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0146, ausgesprochen, daß im Spruch der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen ist.

Wenngleich der Spruch des angefochtenen Bescheides in der von der belangten Behörde geänderten Fassung den Hinweis auf "sechs unbekannt gebliebene Personen" enthält, ist dieser gemeinsam mit dem Erfordernis des Anführens der unmittelbaren Täter (Angestifteten) im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer als Anstifter vorgeworfene Übertretung der StVO zu unbestimmt und es wird daher der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Da der angefochtene Bescheid im dargestellten Umfang bereits aus dem dargelegten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war, erübrigt es sich, auf das sonstige, die Übertretung der StVO betreffende Beschwerdevorbringen, insbesondere auf die Frage der Strafbemessung, näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020594.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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