TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/9 W213 2228105-2

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2

Spruch

W213 2228105-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.01.2020, Zl. 476338/15/ZD/0120, betreffend den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde erstmals am 27.02.2018 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vorn 03.08.2018 wurde seine Zivildienstpflicht mit 25.07.2018 festgestellt.

I.2. Mit Schreiben vom 21.12.2019 stellte der Beschwerdeführer unter Anschluss einer Studienbestätigung und des Gerichtsbescheides über die Alimenten-Zahlungen den Antrag auf befristete Befreiung vom Zivildienst und brachte begründend vor, dass er sich für die Zeit seines Studiums, welches bis zum 01.07.2025 (Bachelor- und Masterstudium) andauern werde, vom Zivildienst befreit werden wolle.

Der Grund für diesen Antrag hänge hauptsächlich mit dem temporären Außerkraftsetzen der Alimentenzahlungen zusammen: Aufgrund der Persönlichkeit seines Vaters werde diese Unterbrechung zu schweren familiären Problemen führen, welche bei einer kontinuierlichen Zahlung nicht auftreten würden. Sobald die Pflicht der Alimentezahlungen, nach der Absolvierung des Zivildienstes, wieder aktiv sei, werde dies einen neuen Streit zwischen seinen Eltern heraufbeschwören. Ich würde nur sehr ungern die Familie väterlicher Seite und mütterlicher Seite noch weiter spalten. Da er bis zum Ende dieser Frist (2025) noch nicht das 28. Lebensjahr erreicht habe, sollte dies kein Problem sein.

I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 21.12.2019 auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wird gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Zivildienstgesetz BGBI. Nr. 679/1986 idgF., abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die im Antrag angeführten Umstände (Verlust des Unterhaltsanspruches, schwere familiäre Probleme, neuer Streit zwischen den Eltern) eine solche Befreiung nicht rechtfertigten. Generell seien in der Zukunft liegende (und daher nur möglicherweise eintretende) Umstände kein Grund für eine Befreiung.

Zu den finanziellen Einbußen sei auszuführen, dass diese alle Zivildienstpflichtigen gleichermaßen träfen und das Zivildienstgesetz finanzielle Ansprüche vorsehe, mit welchen der Gesetzgeber davon ausgehe, dass der Zivildienstpflichtige für die Zeit des Zivildienstes selbsterhaltungsfähig ist.

Es werde festgehalten, dass jeder Zivildienstpflichtige die Möglichkeit habe, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen. Die entsprechenden Informationen stünden dem Zivildienstpflichtigen auf der Homepage der Zivildienstserviceagentur und explizit auf seinem Feststellungsbescheid zur Verfügung. Nehme er diese Möglichkeit nicht in Anspruch, werde er amtswegig zu einem ihm möglicherweise nicht genehmen Zeitpunkt zugewiesen.

In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen gewesen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden werden (Harmonisierungspflicht).

Die vom Gesetz vorgesehene besondere Rücksichtswürdigkeit wirtschaftlicher oder familiärer Interessen lägen nicht vor.

I.5. Mit E-Mail vom 30.01.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr, nach dem Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung (Bescheid vom 03.08.2018), im Oktober 2019 mit dem Bachelorstudium für Angewandte Informatik begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Zuweisung von der Zivildienstserviceagentur erhalten. Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich die Studiendauer um mindestens ein Jahr (zwei Semester) verzögern. Außerdem würde er sich gezwungenermaßen von seinem Studium exmatrikulieren müssen, da eine Beurlaubung erst nach dem zweiten Semester möglich sei. Dadurch würde er ein ganzes Semester verlieren. Sämtliche Anschaffungen (Auto, Laptop, Bücher, Parkausweis, ÖH-Beitrag) könnten dadurch nicht genutzt werden. Er habe kein Einkommen und sei von Zuwendungen seiner alleinerziehenden Mutter (die auch noch eine jüngere Schwester versorgen müsse) und den Unterhaltszahlungen von ?500,- seines Vaters abhängig. Er ersuche um Aufschub seines Zivildienstes bis Ende Oktober 2023, damit er sein Bachelorstudium, welches 8 Semester und damit noch bis Ende Oktober 2023 dauern werde, absolvieren könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist seit 25.07.2018 zivildienstpflichtig. Eine Zuweisung zu einer Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ist bis dato nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer stand bis Juli 2019 in einer schulischen Ausbildung beim XXXX in XXXX . Im Oktober 2019 begann er das Bachelorstudium "Angewandte Informatik" an der Universität XXXX .

Der Beschwerdeführer bezieht gemäß Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 23.06.2017, GZ. 1P 81/14 k, von seinem Vater XXXX Unterhaltszahlungen i.H.v. ? 500,00 pro Monat.

Am 21.12.2019 stellte er den gegenständlichen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft. "

Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf befristete Befreiung von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes damit, dass der temporäre Wegfall der Alimentezahlungen aufgrund der Persönlichkeit seines Vaters zu schweren familiären Problemen führen werde, welche bei einer kontinuierlichen Zahlung nicht auftreten würden. Sobald die Pflicht der Alimentezahlungen, nach der Absolvierung des Zivildienstes, wieder auflebe, werde dies einen neuen Streit zwischen seinen Eltern heraufbeschwören.

Mit diesem Vorbringen, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht in Einzelfällen - wie auch in dem des Beschwerdeführers - erst durch entsprechende gerichtliche Entscheidungen durchgesetzt werden kann. Eine möglicherweise nach Beendigung der Zivildienstleistung des Beschwerdeführers notwendig werdende gerichtliche Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs stellt jedenfalls ein ungewisses künftiges Ereignis und daher kein besonders berücksichtigungswürdiges wirtschaftliches oder familiäres Interesse im Sinne des § 13 ZDG dar (VwGH, 21.10.1994, GZ. 94/11/0270).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Zivildienstpflicht dann nicht angenommen werden können, wenn der Zivildienstpflichtige seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht so eingerichtet hat, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, obwohl er damit rechnen musste, zur Zivildienstleistung herangezogen zu werden (VwGH, 19.03.1997, GZ. 97/11/0012).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Aufschub der Leistung des ordentlichen im Hinblick auf sein im Oktober 2019 begonnenes Studium der angewandten Informatik begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiung von der Zivildienstpflicht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, sind (VwGH, 27.06.1995, 94/11/0150).

Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen auf § 14 ZDG gestützten Antrag auf Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei der erstinstanzlichen Behörde einzubringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befreiung Befreiungsgründe befristete Befreiung besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen Harmonisierungspflicht Studium Unterhaltsanspruch Unterhaltszahlung Zivildiener Zivildienst Zivildienstpflicht Zivildienstserviceagentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2228105.2.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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