TE Vwgh Beschluss 2020/6/29 Ra 2020/16/0066

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

E3R E02101000
E3R E02200000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §49 Abs6
VwGVG 2014 §10
VwGVG 2014 §27
32013R0952 ZK 2013 Art109
32013R0952 ZK 2013 Art124 Abs1 litb
32013R0952 ZK 2013 Art89

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt in Feldkirch gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. April 2020, Zl. RV/1200008/2020, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Parteien: 1. D B in B, Serbien, vertreten durch Dr. Robert Schneider, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10, Top 6b, und 2. A AG in Z, Schweiz, vertreten durch die Schneider's Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10, Top 6b), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat den Mitbeteiligten Aufwendungen von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Unbestritten ist, dass der in Serbien ansässige Erstmitbeteiligte am 19. August 2019 mit einem von ihm gelenkten, in Serbien zugelassenen Fahrzeuggespann samt einem auf die Zweitmitbeteiligte in der Schweiz zugelassenen, geladenen Ferrari 488 Pista von der Schweiz kommend, ohne anzuhalten, insbesondere ohne eine ausdrückliche Zollanmeldung abzugeben, die Zollstelle Lustenau passierte. Der Ferrari sollte, auf dem Anhänger geladen, nach Serbien verbracht werden, wo ihn der Eigentümer übernehmen sollte.

Im Rahmen einer Nacheile und Kontrolle wurde das Fahrzeuggespann angehalten und der Anhänger mit dem geladenen Ferrari gemäß § 26 Abs. 1 ZollR-DG beschlagnahmt. Nach Entrichtung einer „Barsicherstellung“ - so die Sachverhaltsfeststellungen im angefochten Erkenntnis - wurde der auf dem Anhänger belassene Ferrari wieder in die Schweiz verbracht. Eine Verwendung des Fahrzeuges in der Union erfolgte nicht.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen die mit Bescheid vom 22. November 2019 erfolgte Mitteilung von Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer, wobei bei der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen worden war, dass die Barsicherheit mit der Abgabenschuld gegenverrechnet werde, Folge und hob diesen Bescheid ersatzlos auf.

Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Feststellung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes erwog das Gericht in rechtlicher Hinsicht:

„Gemäß Art. 250 Abs. 1 UZK können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein.

Die vorübergehende Verwendung stellt ein besonderes Verfahren gemäß Art. 5 Z 16 Buchst. b) iVm Art. 210 UZK dar. Dieses Verfahren ist bewilligungspflichtig (Art. 211 UZK). Wenn die betreffenden Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung vorliegen, gilt die Handlung gemäß Art. 141 UZK-DA (Art. 139 UZK-DA) als Antrag und das Nicht-Tätigwerden der Zollbehörde als Bewilligung.

Bei Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung muss der Wirtschaftsbeteiligte die Absicht haben, die Waren im Anschluss an ihren Gebrauch als Nichtunionswaren wieder auszuführen.

Da das Fahrzeug gerade nicht dazu bestimmt war, im Gemeinschaftsgebiet - sei es vom Erstbeschwerdeführer noch vom Zulassungsinhaber verwendet zu werden, lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht vor, so dass für den PKW die Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden ist (VwGH vom 25.1.2018, Ro 2017/16/0020).

Zur Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK:

Gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erlischt unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Fall einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld, wenn vorbehaltlich des Abs. 6 die Zollschuld nach Art. 79 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind. Im Fall des Abs. 1 Buchst. k erlischt gemäß Abs. 6 leg.cit. die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.1.2020, Ra 2019/16/0213-6, ausgeführt hat, kann Art. 124 UZK nicht entnommen werden, dass der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. k nur vor Entdeckung der Zuwiderhandlung durch Zollbehörden zur Anwendung gelangen könnte. Auch ist Art. 124 Abs. 1 UZK keine Subsidiarität des Buchst. k gegenüber anderen Tatbeständen, etwa gegenüber Buchst. h leg.cit. zu entnehmen. Vielmehr stehen die einzelnen Erlöschenstatbestände ohne Rangverhältnis in Konkurrenz zueinander; insbesondere kommt es nicht auf eine zeitliche Reihenfolge der Verwirklichung einzelner Tatbestände an (Witte aaO, Rz 129 f zu Art. 124 UZK).

Soweit die Amtsrevision auf das Urteil des EuGH vom 11. November 1999, C-48/98 - Söhl & Söhlke, verweist und daraus ein Gebot einer ‚engen‘ Auslegung von ‚Regelungen außerhalb des normalen Einfuhr- und Ausfuhrsystems‘ ableitet, sind dessen Aussagen, das noch zur Auslegung des Zollkodex und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 erging, nicht ohne weiteres auf den Revisionsfall und auf die Auslegung des Art. 124 UZK übertragbar, der den Umfang von Heilungs- und Erlöschenstatbeständen gegenüber dem Zollkodex doch deutlich ausdehnt (vgl. Witte/Henke/Kammerzell, Der Unionszollkodex (2017), 136).

Ein Täuschungsversuch der [Mitbeteiligten] ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen. Vielmehr sind beide davon ausgegangen, dass ein aufgeladenes und zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug, welches lediglich zur Durchfuhr bestimmt ist, formlos ins Zollgebiet eingebracht werden kann.

Der auf dem Anhänger geladene Ferrari wurde nach Entrichtung der Eingangsabgaben am 20.8.2019 wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, ohne dass es zu einer Verwendung oder einem Verbrauch im Zollgebiet gekommen ist.

Die Zollschuld ist daher gem. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

3        Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor; seine Entscheidung gründe sich auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt mit dem Antrag, dieses gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Amtsrevision legt ihre Zulässigkeit folgendermaßen dar:

„Das Bundesfinanzgericht übersieht, dass der VwGH im Erkenntnis vom 30. Jänner 2020 sich nicht mit der Konkurrenz der Erlöschenstatbestände des Art. 124 (1) b) und k) UZK auseinandersetzen musste, da die ursprünglich entrichteten Abgaben wieder rückerstattet worden waren (vgl. Rz 19 des Erk) und dadurch der erstgenannte Erlöschenstatbestand wieder wegfiel.

Den Ausführungen des VwGH und seinem Hinweis in Rz 22 seines Erkenntnisses auf die Kommentarstelle kann daher nicht entnommen werden, dass er damit auch über die Konkurrenz dieser beiden Erlöschenstatbestände absprechen wollte. Denn es ging in jenem Erkenntnis um die Frage, ob durch Art. 124 (1) k) UZK nicht die Wirksamkeit der lit. h) iVm Art. 103 e) UZK-DA unterlaufen würde, wenn der Erlöschenstatbestand der lit. k) auch dann möglich wäre, wenn die Ware aus dem Zollgebiet verbracht wird, nachdem die Zuwiderhandlung von den Zollbehörden entdeckt wurde.

Auch erweist sich die Kommentarstelle als nicht schlüssig. Denn Verneinung sowohl von Rangverhältnis als auch zeitlicher Reihenfolge schließen einander in einem Fall wie dem vorliegenden aus.

Es stellt sich daher die Rechtsfrage, ob in einem Fall, in dem die Zollschuld gem. Art. 124 (1) b) UZK erloschen ist, der zeitlich spätere Erlöschenstatbestand des lit. k) den zeitlich früheren überlagert, obwohl die einzelnen Erlöschenstatbestände ‚ohne Rangverhältnis nebeneinander‘ stehen.“

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Mitbeteiligten gesonderte Revisionsbeantwortungen erstatteten, in denen sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Amtsrevision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragen.

Sie bringen unter anderem vor, dass im Revisionsfall am 20. August 2018 (also vor der Wiederausfuhr des Ferrari) noch keine Zollschuld bezahlt, sondern lediglich eine Barsicherheit geleistet worden sei; die Verrechnung der erlegten Barsicherheit mit der bescheidmäßig vorgeschriebenen Zollschuld sei erst am 22. November 2019 erfolgt.

6        Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen gegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (auf außerordentliche Revision).

7        Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage „abhängt“. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0015, und 12.11.2019, Ra 2019/16/0185, mwN).

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0114, mwN).

Tatsachenvorbringen, das die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erstattet hat, kann sie im Revisionsverfahren auf Grund des Neuerungsverbotes nicht mehr nachholen. Ebenso unterliegen Rechtsausführungen dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären (VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0124).

8        Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Verwaltungsgericht, aber auch von der Amtsrevision zitierten Erkenntnis vom 30. Jänner 2020, Ra 2019/16/0213, auf den damaligen Revisionsfall bezogen - das Fahrzeug war nach Entrichtung der Eingangsabgaben in Deutschland wieder ausgefolgt und danach unter Anmeldung zur Einfuhr unmittelbar wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden - ausführte, kann Art. 124 UZK nicht entnommen werden, dass der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. k nur vor Entdeckung der Zuwiderhandlung durch Zollbehörden zur Anmeldung gelangen könnte. Auch ist Art. 124 Abs. 1 UZK keine Subsidiarität des Buchst. k gegenüber anderen Tatbeständen, etwa gegenüber Buchst. h leg. cit. zu entnehmen. Vielmehr stehen die einzelnen Erlöschenstatbestände ohne Rangverhältnis in Konkurrenz zueinander; insbesondere kommt es nicht auf eine zeitliche Reihenfolge der Verwirklichung einzelner Tatbestände an.

9        Die vorliegende Amtsrevision leitet ihre Zulässigkeit daraus ab, dass das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur die Frage einer Konkurrenz von Buchst. k mit Buchst. h des Art. 124 Abs. 1 UZK zum Gegenstand gehabt habe, sich aber nun die Rechtsfrage stelle, ob in einem Fall, in dem die Zollschuld bereits gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. b UZK erloschen sei, „der zeitlich spätere Erlöschenstatbestand des Buchst. k den zeitlich früheren“ überlagere.

10       Art. 124 Abs. 1 Buchst. b UZK sieht das Erlöschen der Zollschuld durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages vor. Gemäß Art. 109 UZK ist damit die Zahlung in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel gemeint, das schuldbefreiende Wirkung hat (Witte in Witte, Kommentar zum Zollkodex der Union7, Rz 5 zu Art. 124 UZK).

Eine Sicherheitsleistung gemäß Art. 89 UZK dient dagegen der Absicherung einer Zollschuld, nicht jedoch deren Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung. Durch die Leistung einer Sicherheit erhält der Schuldner Zahlungsaufschub oder er muss potenzielle Abgaben auf Waren im Zollverfahren (noch) nicht entrichten (vgl. etwa Schulmeister in Witte, aaO, Rz 1 zu § 89 UZK).

11       Das Verwaltungsgericht leitete aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt nur ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ab (zu den Voraussetzungen vgl. das zitierte Erkenntnis vom 30.Jänner 2020). Die von der Amtsrevision explizit aufgeworfene Frage einer Konkurrenz der Erlöschenstatbestände der Buchst. b und Buchst. k des Art. 124 Abs. 1 UZK könnte sich nur dann stellen, wenn auch die Entrichtung der in Rede stehenden Eingangsabgabenbeträge, und zwar in der von der Amtsrevision gewähnten Reihenfolge, festgestellt worden wären.

12       Davon ist jedoch im Revisionsfall nicht die Rede, stellte das Verwaltungsgericht doch - unangefochten - fest, dass der verfahrensgegenständliche Ferrari nach Leistung einer „Barsicherstellung“, ohne in der Union verwendet worden zu sein, wieder ausgeführt worden sei. Feststellungen über eine Zahlung der Zollschuld oder einer Verrechnung mit der erlegten Sicherheit, wie von den Revisionsbeantwortungen erst für einen späteren Zeitpunkt behauptet, traf das Verwaltungsgericht nicht.

Die am Ende der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene Wendung, der auf dem Anhänger geladene Ferrari wurde „nach Entrichtung der Eingangsabgaben am 20.8.2019 wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt“, stellt insbesondere in Ansehung der widerstreitenden Behauptungen der Revisionsbeantwortungen, keine tragfähige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern ist - im gegebenen Kontext - nur als Ausfluss der rechtlichen Beurteilung zu lesen.

Da ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vor der Wiederausfuhr des Fahrzeuges lediglich eine Barsicherstellung geleistet wurde, die noch nicht zum Erlöschen der Schuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. b UZK geführt hatte, hängt die Beurteilung des Revisionsfalles nicht von der von der Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfrage einer Konkurrenz der Erlöschenstatbestände nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. k UZK in der in der Amtsrevision behaupteten Konstellation (zeitlichen Reihenfolge) ab.

13       Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Zollamtes nach § 30 Abs. 3 VwGG, der Revision doch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14       Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 49 Abs. 6 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014:

Zufolge des § 49 Abs. 6 VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch (vgl. etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anm. IV zu § 49 VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.

Wien, am 29. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160066.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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