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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Der Einbürgerungswerber hat die Voraussetzungen von § 11a Abs. 6 Einleitungssatz StbG nicht erfüllt, denn er hat den letzten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 unstrittig erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt, weswegen er keinen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinn von § 11a Abs. 6 Einleitungssatz StbG aufweist.Der Einbürgerungswerber hat die Voraussetzungen von Paragraph 11 a, Absatz 6, Einleitungssatz StbG nicht erfüllt, denn er hat den letzten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 unstrittig erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt, weswegen er keinen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinn von Paragraph 11 a, Absatz 6, Einleitungssatz StbG aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010120.L04Im RIS seit
19.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020