RS Vwgh 2020/7/1 Ra 2019/08/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §25

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/08/0150
Ra 2019/08/0176
Ra 2019/08/0177
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/08/0152 E 01.07.2020
Ra 2020/08/0146 E 18.12.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0032 E 25. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080149.L01

Im RIS seit

25.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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