TE Vwgh Beschluss 2020/7/21 Ro 2020/15/0011

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

E1E
E3L E09301000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
UStG 1994 §10 Abs2 Z13
UStG 1994 §11 Abs14
UStG 1994 §12 Abs1
UStG 1994 §2 Abs3
UStG 1994 §3 Abs1
UStG 1994 §3 Abs2
VwGG §38b
VwGG §62 Abs1
12010E267 AEUV Art267
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2 lita
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art5 Abs6
  1. UStG 1994 § 10 heute
  2. UStG 1994 § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 10 gültig von 01.11.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  5. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 10 gültig von 01.05.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  11. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.2009 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  12. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  13. UStG 1994 § 10 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  14. UStG 1994 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  16. UStG 1994 § 10 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  17. UStG 1994 § 10 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  18. UStG 1994 § 10 gültig von 10.01.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. UStG 1994 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  20. UStG 1994 § 10 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  21. UStG 1994 § 10 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 3 heute
  2. UStG 1994 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. UStG 1994 § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  6. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  9. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 3 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 3 heute
  2. UStG 1994 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. UStG 1994 § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  6. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  9. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 3 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/15/0012
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: F 2020/0003
Vorabentscheidungsverfahren:
C-528/19
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62019CJ0528 B 16.09.2020
* Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach Aussetzung:
Ro 2020/15/0011 E 08.09.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, in den Revisionssachen 1. des Mag. N S in S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, und 2. Des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, (mitbeteiligte Partei: Mag. N S in S, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Dezember 2019, Zl. RV/5101938/2017, betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionsverfahren werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, ausgesetzt.

Begründung

1        Zum bisherigen Verfahrensgang ist eingangs auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2017, Ro 2017/15/0003, zu verweisen.

2        Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens gab das Bundesfinanzgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis den Beschwerden neuerlich Folge und änderte die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2008 (im Detail anders als im aufgehobenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 26. August 2016) ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof „nicht für unzulässig erklärt“ werde.

3        Das Bundesfinanzgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Ehegattengemeinschaft AB habe (deren Rechtsnachfolger ist der Erstrevisionswerber) geplant, die AB gehörenden, nördlich der Bundesstraße und südlich der Eisenbahntrasse liegenden Grundstücke zu einem Gewerbegebiet umzugestalten, also zu erschließen bzw. erschließen zu lassen, um die Grundstücke an Gewerbetreibende verkaufen zu können. Für diesen Zweck seien in Absprache mit der Gemeinde X eine Reihe von Maßnahmen gesetzt worden:Das Bundesfinanzgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Ehegattengemeinschaft Ausschussbericht habe (deren Rechtsnachfolger ist der Erstrevisionswerber) geplant, die Ausschussbericht gehörenden, nördlich der Bundesstraße und südlich der Eisenbahntrasse liegenden Grundstücke zu einem Gewerbegebiet umzugestalten, also zu erschließen bzw. erschließen zu lassen, um die Grundstücke an Gewerbetreibende verkaufen zu können. Für diesen Zweck seien in Absprache mit der Gemeinde römisch zehn eine Reihe von Maßnahmen gesetzt worden:

4        1. Auf den genannten Grundstücken (nördlich der Bundesstraße, südlich der Eisenbahntrasse) hätten sich ursprünglich Anlagen eines Sportplatzes befunden. Die Grundstücke hätten AB gehört und seien zu sehr günstigen Mietzinsen an die Gemeinde vermietet worden. Im Vertrag vom 11. Dezember 2000 habe sich AB verpflichtet, den gesamten Bestand des Sportplatzes samt Gebäuden und Infrastrukturanteilen auf eigene Kosten auf südlich der Bundesstraße befindliche Grundstücke, die ursprünglich AB gehörten und dann an die Gemeinde verkauft worden seien, zu verlegen und dabei die Anlagen so herzustellen, dass sie dem derzeitigen Zustand entsprächen. Die Gemeinde habe sich verpflichtet, die Flächen zwischen der Bahn und der Bundesstraße in Bauland umzuwidmen, um die Flächen verfügbar zu machen. Auftraggeber für die notwendigen Arbeiten sei AB gewesen, die auch einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Mit der Errichtung der Anlagen sei 2003 begonnen worden. Bis zum Jahr 2007 seien Aufwendungen angefallen. Es sei davon auszugehen, dass die Sportanlagen im Jahr 2007 fertiggestellt gewesen seien und sodann in das öffentliche Gut übertragen worden seien, ohne dass die Gemeinde hiefür etwas habe zahlen müssen.1. Auf den genannten Grundstücken (nördlich der Bundesstraße, südlich der Eisenbahntrasse) hätten sich ursprünglich Anlagen eines Sportplatzes befunden. Die Grundstücke hätten Ausschussbericht gehört und seien zu sehr günstigen Mietzinsen an die Gemeinde vermietet worden. Im Vertrag vom 11. Dezember 2000 habe sich Ausschussbericht verpflichtet, den gesamten Bestand des Sportplatzes samt Gebäuden und Infrastrukturanteilen auf eigene Kosten auf südlich der Bundesstraße befindliche Grundstücke, die ursprünglich Ausschussbericht gehörten und dann an die Gemeinde verkauft worden seien, zu verlegen und dabei die Anlagen so herzustellen, dass sie dem derzeitigen Zustand entsprächen. Die Gemeinde habe sich verpflichtet, die Flächen zwischen der Bahn und der Bundesstraße in Bauland umzuwidmen, um die Flächen verfügbar zu machen. Auftraggeber für die notwendigen Arbeiten sei Ausschussbericht gewesen, die auch einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Mit der Errichtung der Anlagen sei 2003 begonnen worden. Bis zum Jahr 2007 seien Aufwendungen angefallen. Es sei davon auszugehen, dass die Sportanlagen im Jahr 2007 fertiggestellt gewesen seien und sodann in das öffentliche Gut übertragen worden seien, ohne dass die Gemeinde hiefür etwas habe zahlen müssen.

5        2. Im Finanzierungsvertrag und Bau- und Erhaltungsübereinkommen zwischen dem Land, der Gemeinde und AB vom Dezember 2005 sei vereinbart worden, dass die Gemeinde eine über die Bundesstraße führende Brücke errichte, die eine Anbindung an das nördlich der Bundesstraße liegende zukünftige Gewerbegebiet und an den südlich der Bundesstraße liegenden zukünftigen Sportplatz darstelle. Dabei habe auch eine Anbindungsstraße von der Bundesstraße zur Brücke und von der Brücke zurück zur Bundesstraße sowie von der Brücke zum Sportplatz errichtet werden müssen. AB habe sich verpflichtet, 52,03% der Errichtungskosten zu tragen. Sofern die dafür notwendigen Flächen AB gehörten, habe AB diese unentgeltlich an die Gemeinde übertragen. Die Brücke führe über die Bundesstraße in das Gewerbegebiet. Von dort gelange man auch ins Stadtgebiet der Gemeinde. Insofern stelle die Brücke samt den weiteren baulichen Maßnahmen auch einen Teil der neuen Zufahrt ins Stadtgebiet dar. Vom Gewerbegebiet gelange man über die Brücke auch zum neuen Sportplatz. Auftraggeber sei die Gemeinde gewesen. Die Gemeinde habe die Errichtungskosten anteilig (zu 52,03%) der AB mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt. AB habe einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29. Dezember 2015 habe das Bundesfinanzgericht über die den anteiligen Vorsteuerabzug begehrende Beschwerde der Gemeinde entschieden, dass es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung und Zurverfügungstellung einer öffentlichen Straße gebe. Die anteilige Zurverfügungstellung der Brücke gegen Kostenersatz sei daher eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Gemeinde an die AB. Der Gemeinde stehe daher der anteilige Vorsteuerabzug zu.2. Im Finanzierungsvertrag und Bau- und Erhaltungsübereinkommen zwischen dem Land, der Gemeinde und Ausschussbericht vom Dezember 2005 sei vereinbart worden, dass die Gemeinde eine über die Bundesstraße führende Brücke errichte, die eine Anbindung an das nördlich der Bundesstraße liegende zukünftige Gewerbegebiet und an den südlich der Bundesstraße liegenden zukünftigen Sportplatz darstelle. Dabei habe auch eine Anbindungsstraße von der Bundesstraße zur Brücke und von der Brücke zurück zur Bundesstraße sowie von der Brücke zum Sportplatz errichtet werden müssen. Ausschussbericht habe sich verpflichtet, 52,03% der Errichtungskosten zu tragen. Sofern die dafür notwendigen Flächen Ausschussbericht gehörten, habe Ausschussbericht diese unentgeltlich an die Gemeinde übertragen. Die Brücke führe über die Bundesstraße in das Gewerbegebiet. Von dort gelange man auch ins Stadtgebiet der Gemeinde. Insofern stelle die Brücke samt den weiteren baulichen Maßnahmen auch einen Teil der neuen Zufahrt ins Stadtgebiet dar. Vom Gewerbegebiet gelange man über die Brücke auch zum neuen Sportplatz. Auftraggeber sei die Gemeinde gewesen. Die Gemeinde habe die Errichtungskosten anteilig (zu 52,03%) der Ausschussbericht mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt. Ausschussbericht habe einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29. Dezember 2015 habe das Bundesfinanzgericht über die den anteiligen Vorsteuerabzug begehrende Beschwerde der Gemeinde entschieden, dass es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung und Zurverfügungstellung einer öffentlichen Straße gebe. Die anteilige Zurverfügungstellung der Brücke gegen Kostenersatz sei daher eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Gemeinde an die Ausschussbericht Der Gemeinde stehe daher der anteilige Vorsteuerabzug zu.

6         3. Zur Erschließung des Gewerbegebietes habe AB die Errichtung von Straßen beauftragt. Die dafür notwendigen Flächen habe AB unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten und auf diesen Flächen sodann die Straßen errichtet (errichten lassen). Die AB in Rechnung gestellten Umsatzsteuern habe AB als Vorsteuern abgezogen. Die Straßen seien nach deren Fertigstellung im Jahr 2007 in das öffentliche Gut übertragen worden, ohne dass die Gemeinde hiefür etwas habe zahlen müssen. 3. Zur Erschließung des Gewerbegebietes habe Ausschussbericht die Errichtung von Straßen beauftragt. Die dafür notwendigen Flächen habe Ausschussbericht unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten und auf diesen Flächen sodann die Straßen errichtet (errichten lassen). Die Ausschussbericht in Rechnung gestellten Umsatzsteuern habe Ausschussbericht als Vorsteuern abgezogen. Die Straßen seien nach deren Fertigstellung im Jahr 2007 in das öffentliche Gut übertragen worden, ohne dass die Gemeinde hiefür etwas habe zahlen müssen.

7        4. Laut Vereinbarung vom 19. Dezember 2002 zwischen AB und der Gemeinde habe die Gemeinde Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser und Kanal) zu errichten gehabt, die das Gewerbegebiet und den (neuen) Sportplatz erschließen. Die Errichtungskosten seien aber von AB zu tragen. Die Gemeinde habe die ihr von ihrem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen und in der Folge diese Kosten mit 20%igem Umsatzsteuerausweis der AB in Rechnung gestellt. AB habe einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Den Grundstückseigentümern habe die Gemeinde Wasser- und Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben und Umsatzsteuer abgeführt. Der Erstrevisionswerber begehre hiezu in der Beschwerde Vorsteuerabzug in Höhe der Hälfte des bisher geltend gemachten, weil die Leistung der Gemeinde dem ermäßigten Steuersatz unterliege.4. Laut Vereinbarung vom 19. Dezember 2002 zwischen Ausschussbericht und der Gemeinde habe die Gemeinde Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser und Kanal) zu errichten gehabt, die das Gewerbegebiet und den (neuen) Sportplatz erschließen. Die Errichtungskosten seien aber von Ausschussbericht zu tragen. Die Gemeinde habe die ihr von ihrem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen und in der Folge diese Kosten mit 20%igem Umsatzsteuerausweis der Ausschussbericht in Rechnung gestellt. Ausschussbericht habe einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Den Grundstückseigentümern habe die Gemeinde Wasser- und Kanalanschlussgebühren vorgeschrieben und Umsatzsteuer abgeführt. Der Erstrevisionswerber begehre hiezu in der Beschwerde Vorsteuerabzug in Höhe der Hälfte des bisher geltend gemachten, weil die Leistung der Gemeinde dem ermäßigten Steuersatz unterliege.

8        5. Die Gemeinde habe die nördlich der Bundesstraße liegenden, AB gehörenden Grundstücke in Bauland umgewidmet. AB habe diese Grundstücke umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende verkauft. Ein gesondertes Entgelt für die unter 1 bis 4 angeführten Aufwendungen der AB habe AB den Grundstückskäufern nicht verrechnet.5. Die Gemeinde habe die nördlich der Bundesstraße liegenden, Ausschussbericht gehörenden Grundstücke in Bauland umgewidmet. Ausschussbericht habe diese Grundstücke umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende verkauft. Ein gesondertes Entgelt für die unter 1 bis 4 angeführten Aufwendungen der Ausschussbericht habe Ausschussbericht den Grundstückskäufern nicht verrechnet.

9        Zusammenfassend gehe das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sowohl die von AB durchgeführten baulichen Maßnahmen (Punkte 1 und 3) als auch die von der Gemeinde vorgenommenen baulichen Maßnahmen (Punkte 2 und 4) unerlässlich dafür gewesen seien, dass AB die im geplanten Gewerbegebiet liegenden Grundstücke steuerpflichtig habe verkaufen können.Zusammenfassend gehe das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sowohl die von Ausschussbericht durchgeführten baulichen Maßnahmen (Punkte 1 und 3) als auch die von der Gemeinde vorgenommenen baulichen Maßnahmen (Punkte 2 und 4) unerlässlich dafür gewesen seien, dass Ausschussbericht die im geplanten Gewerbegebiet liegenden Grundstücke steuerpflichtig habe verkaufen können.

10       Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, die unter 1 (Sportplatz) und 3 (Straßen im Gewerbegebiet) angeführten baulichen Maßnahmen habe AB in Auftrag gegeben. Die Bauwerke seien unstrittig an AB geliefert und in Rechnung gestellt worden. Die baulichen Maßnahmen seien im unternehmerischen Interesse von AB gelegen, weil ohne diese Maßnahmen das Gewerbegebiet nicht hätte realisiert werden können, somit keine als steuerpflichtig behandelte Grundstücksumsätze erzielbar gewesen wären. Somit bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen und den erbrachten Leistungen. Dafür spreche auch die Darlegung von AB, dass die Kosten für diese Maßnahmen in die Grundstückspreise eingeflossen seien. Die baulichen Maßnahmen seien daher für das Unternehmen von AB ausgeführt worden. Die begehrten Abzüge an Vorsteuer stünden somit grundsätzlich zu.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, die unter 1 (Sportplatz) und 3 (Straßen im Gewerbegebiet) angeführten baulichen Maßnahmen habe Ausschussbericht in Auftrag gegeben. Die Bauwerke seien unstrittig an Ausschussbericht geliefert und in Rechnung gestellt worden. Die baulichen Maßnahmen seien im unternehmerischen Interesse von Ausschussbericht gelegen, weil ohne diese Maßnahmen das Gewerbegebiet nicht hätte realisiert werden können, somit keine als steuerpflichtig behandelte Grundstücksumsätze erzielbar gewesen wären. Somit bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen und den erbrachten Leistungen. Dafür spreche auch die Darlegung von AB, dass die Kosten für diese Maßnahmen in die Grundstückspreise eingeflossen seien. Die baulichen Maßnahmen seien daher für das Unternehmen von Ausschussbericht ausgeführt worden. Die begehrten Abzüge an Vorsteuer stünden somit grundsätzlich zu.

11       AB habe diese Bauwerke (Sportplatz, Straßen im Gewerbegebiet) an die Gemeinde übertragen. Unabhängig davon, ob dies als Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 oder als fiktive Lieferung nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 beurteilt werde, sei diese Übertragung umsatzsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich unabhängig von dieser Einordnung jeweils in Höhe der Errichtungskosten.Ausschussbericht habe diese Bauwerke (Sportplatz, Straßen im Gewerbegebiet) an die Gemeinde übertragen. Unabhängig davon, ob dies als Lieferung nach Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1994 oder als fiktive Lieferung nach Paragraph 3, Absatz 2, dritter Teilstrich UStG 1994 beurteilt werde, sei diese Übertragung umsatzsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage ergebe sich unabhängig von dieser Einordnung jeweils in Höhe der Errichtungskosten.

12       Betreffend die baulichen Maßnahmen Punkt 2 (Brücke samt Anbindungsstraßen) stehe der AB Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Gemeinde zu. Durch diese baulichen Maßnahmen sei AB die Möglichkeit eingeräumt worden, die Grundstücke steuerpflichtig verkaufen zu können. Die Gemeinde habe damit an AB eine Leistung erbracht. Da sich die Gemeinde verpflichtet habe, diese Maßnahmen zu setzen, liege auch keine bloß faktische Einräumung der Verwertungsmöglichkeit vor. Die Gemeinde sei auch nicht (öffentlich-rechtlich) dazu verpflichtet, Straßen und Brücken zu bauen und damit diese Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Die Gemeinde habe damit diese Leistung nicht in ihrem Hoheitsbereich erbracht. Es liege auch nicht ein bloßer Kostenersatz vor: Die Gemeinde habe sich verpflichtet, die baulichen Maßnahmen durchzuführen, AB habe für die Durchführung zu zahlen. Realitätsfremd wäre die Annahme, AB wolle die Gemeinde subventionieren. AB habe sohin die Zahlung gerade deswegen geleistet, um die Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Es bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von AB bezogenen Leistung und den von AB erbrachten Leistungen. Da diese baulichen Maßnahmen aber auch eine neue Zufahrtsmöglichkeit zum Stadtgebiet begründeten und damit auch hoheitlichen Zwecken dienten, dürfe keine vollständige Umsatzsteuerentlastung erfolgen. Dies sei aber ohnehin nicht erfolgt, weil die Gemeinde nur einen anteiligen Vorsteuerabzug (52,03%) vorgenommen habe und auch an AB nur eine entsprechende anteilige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe.Betreffend die baulichen Maßnahmen Punkt 2 (Brücke samt Anbindungsstraßen) stehe der Ausschussbericht Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Gemeinde zu. Durch diese baulichen Maßnahmen sei Ausschussbericht die Möglichkeit eingeräumt worden, die Grundstücke steuerpflichtig verkaufen zu können. Die Gemeinde habe damit an Ausschussbericht eine Leistung erbracht. Da sich die Gemeinde verpflichtet habe, diese Maßnahmen zu setzen, liege auch keine bloß faktische Einräumung der Verwertungsmöglichkeit vor. Die Gemeinde sei auch nicht (öffentlich-rechtlich) dazu verpflichtet, Straßen und Brücken zu bauen und damit diese Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Die Gemeinde habe damit diese Leistung nicht in ihrem Hoheitsbereich erbracht. Es liege auch nicht ein bloßer Kostenersatz vor: Die Gemeinde habe sich verpflichtet, die baulichen Maßnahmen durchzuführen, Ausschussbericht habe für die Durchführung zu zahlen. Realitätsfremd wäre die Annahme, Ausschussbericht wolle die Gemeinde subventionieren. Ausschussbericht habe sohin die Zahlung gerade deswegen geleistet, um die Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Es bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Ausschussbericht bezogenen Leistung und den von Ausschussbericht erbrachten Leistungen. Da diese baulichen Maßnahmen aber auch eine neue Zufahrtsmöglichkeit zum Stadtgebiet begründeten und damit auch hoheitlichen Zwecken dienten, dürfe keine vollständige Umsatzsteuerentlastung erfolgen. Dies sei aber ohnehin nicht erfolgt, weil die Gemeinde nur einen anteiligen Vorsteuerabzug

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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