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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. des DI W L, 2. der J L und 3. des Dr. H H, alle in G und alle vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Werner Stegmüller, Dr. Christoph Zauhar und Mag. Viktoria Meyer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Dezember 2019, LVwG 50.32-1467/2019-40 und LVwG 40.32-3013/2019-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner GmbH & Co KG, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (in der Folge: LVwG) wurden die Beschwerden u.a. der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23. April 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die projektgemäße Errichtung einer Wohnanlage auf näher genannten Grundstücken der KG. W. unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (in der Folge: LVwG) wurden die Beschwerden u.a. der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23. April 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die projektgemäße Errichtung einer Wohnanlage auf näher genannten Grundstücken der KG. W. unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (römisch eins.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (römisch zwei.).
5 Die revisionswerbenden Parteien bringen in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision mit näheren Ausführungen zusammengefasst vor, das bekämpfte Erkenntnis entferne sich „von der zur Frage der Präklusion ergangenen Rechtsprechung des VwGH bei nicht vollständigen oder unrichtigen, vom Bauwerber beigebrachten Unterlagen und damit im Zusammenhang stehenden nicht rechtzeitigen Einwendungen“. Die revisionswerbenden Parteien beziehen sich dabei auf eine behauptetermaßen aus den Plänen ursprünglich nicht gegebene Erkennbarkeit des natürlichen Geländes.
6 Mit diesem Vorbringen wird für den Revisionsfall keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird für den Revisionsfall keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088 oder auch 25.2.2020, Ra 2020/06/0060, jeweils mwN). Mit der bloßen Beschränkung in der Zulässigkeitsbegründung auf die Behauptung, das LVwG habe sich im angefochtenen Erkenntnis von der - nicht näher bezeichneten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfernt, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision somit schon nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darüber hinaus führen die revisionswerbenden Parteien auch nicht aus, inwiefern aus dem Einreichplan Plannummer 17002_EP07 vom 24. November 2017, in dem in sämtlichen Schnitten das natürliche Gelände ersichtlich gemacht ist, dieses Gelände nicht zu entnehmen gewesen sein sollte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088 oder auch 25.2.2020, Ra 2020/06/0060, jeweils mwN). Mit der bloßen Beschränkung in der Zulässigkeitsbegründung auf die Behauptung, das LVwG habe sich im angefochtenen Erkenntnis von der - nicht näher bezeichneten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfernt, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision somit schon nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darüber hinaus führen die revisionswerbenden Parteien auch nicht aus, inwiefern aus dem Einreichplan Plannummer 17002_EP07 vom 24. November 2017, in dem in sämtlichen Schnitten das natürliche Gelände ersichtlich gemacht ist, dieses Gelände nicht zu entnehmen gewesen sein sollte.
8 Dazu kommt Folgendes:
9 Aus dem von den revisionswerbenden Parteien während des behördlichen Bauverfahrens erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer befürchteten Abstandsverletzung ergibt sich nicht, dass dieses im Hinblick auf das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück Nr. X, KG W., erhoben wurde. Sie haben damit insgesamt an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht gebracht, dass sie sich in diesem geltend gemachten Nachbarrecht in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Nachbargrundstück verletzt erachteten. Dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zukommt, während er zur Wahrung fremder Rechte, wie etwa der anderer Nachbarn, nicht legitimiert ist, sowie, dass den Nachbarn gemäß § 13 Steiermärkisches Baugesetz 1995 ein Nachbarrecht nur hinsichtlich des ihrem Grundstück zugewandten Grenzabstandes zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227 und 28.06.2016, 2013/06/0131, jeweils mwN).Aus dem von den revisionswerbenden Parteien während des behördlichen Bauverfahrens erstatteten Vorbringen hinsichtlich einer befürchteten Abstandsverletzung ergibt sich nicht, dass dieses im Hinblick auf das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück Nr. römisch zehn, KG W., erhoben wurde. Sie haben damit insgesamt an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht gebracht, dass sie sich in diesem geltend gemachten Nachbarrecht in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Nachbargrundstück verletzt erachteten. Dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zukommt, während er zur Wahrung fremder Rechte, wie etwa der anderer Nachbarn, nicht legitimiert ist, sowie, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 13, Steiermärkisches Baugesetz 1995 ein Nachbarrecht nur hinsichtlich des ihrem Grundstück zugewandten Grenzabstandes zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche , etwa VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227 und 28.06.2016, 2013/06/0131, jeweils mwN).
10 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2020
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060124.L00Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020