Norm
StVG §1Rechtssatz
Ein Strafblock betreffend den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen wird durch die rechtskräftige Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung jedenfalls abgeschlossen; ein nach dieser Entscheidung angeordneter Strafvollzug löst somit einen neuen Strafblock (also eine neue Strafzeitberechnung) aus.
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens bilden weitere Kosten des Strafverfahrens; im Verfahren wegen bedingter Entlassung ist aber ein grundsätzlicher Kostenersatz nicht vorgesehen, sodass § 390a Abs 2 StPO im Wiederaufnahmeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 46 Abs 1 StGB nicht anzuwenden ist.Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens bilden weitere Kosten des Strafverfahrens; im Verfahren wegen bedingter Entlassung ist aber ein grundsätzlicher Kostenersatz nicht vorgesehen, sodass Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO im Wiederaufnahmeverfahren betreffend einen Beschluss nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000208Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020