Norm
FinStrG §25 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung über das Absehen von der Strafe nach § 25 Abs 1 erster Satz FinStrG betrifft ausschließlich den verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gelangt die Bestimmung über die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO zur Anwendung. Dies auch dann, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG gründet.Die Bestimmung über das Absehen von der Strafe nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz FinStrG betrifft ausschließlich den verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gelangt die Bestimmung über die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach Paragraph 191, StPO zur Anwendung. Dies auch dann, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich auf Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG gründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000210Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020