RS Lvwg 2020/7/8 LVwG-2019/37/1441-23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111
WRG 1959 §121
VwGVG §28

Rechtssatz

Nach Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zustande gekommene Vereinbarungen sind nicht Teil der wasserrechtlichen Bewilligung. Eine solche Vereinbarung kann auch keine Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bewirken, eine derartige Abänderung darf lediglich durch die zuständige Wasserrechtsbehörde in Form eines hoheitlichen Aktes vorgenommen werden.

Schlagworte

Wasserrechtliche Überprüfung;
Übereinkommen;
Beurkundung;
Abweichung;
Abänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.37.1441.23

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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