TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/23 LVwG-AV-580/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

WRG 1959 §120 Abs1
WRG 1959 §120 Abs2
WRG 1959 §120 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die Insolvenzverwalterin B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 23.03.2020, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Abberufung einer Bauaufsicht und Verpflichtung zur Kostentragung für diese Aufsicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Weiters wird der Beschluss gefasst:

1.   Der Antrag auf Umbestellung und der Antrag auf Umfangeinschränkung der Bauaufsichtstätigkeit in der Beschwerde vom 27.05.2020 (Eventualantrag) werden gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die damals zuständige Behörde, der Landeshauptmann von Niederösterreich, erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 11.07.2000 und 23.12.2010 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung auf diversen Grundstücken in der KG *** unter Vorschreibung von Auflagen. Danach bestellte die zu diesem Zeitpunkt für Nassbaggerungen zuständig gewordene belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gmünd) mit Bescheid vom 26.06.2015 D zum wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgan für die Überwachung der Nassbaggerung. Am 18.06.2019 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Beschwerdeführerin (A GmbH). Als Insolvenzverwalterin wurde B bestellt. Die belangte Behörde meldete eine Forderung in diesem Insolvenzverfahren in der Höhe von € 13.800,-- als Kosten für die wasserrechtliche Bauaufsicht für das Jahr 2019 beim Landesgericht *** an. Für das Jahr 2018 betrugen diese Kosten ebenfalls € 13.800,--.

Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zum Umfang der wasserrechtlichen Bauaufsicht und den Kosten für das Jahr 2020 beantragte die bestellte Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 05.03.2020 die Abberufung der D GmbH bzw. des D als wasserrechtliche Bauaufsicht.

Das bestellte wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan nahm dazu mit Schreiben vom 10.03.2020 Stellung und brachte zu den Kosten für das Jahr 2020 vor, dass diese unter den Kosten des Jahres 2018 gelegen wären, da für die Vermessung ein deutlich geringerer Betrag angesetzt werden hätte können. Der Umfang der Überprüfungstätigkeit ergäbe sich aus dem Genehmigungsbescheid und wäre eine zweimonatige Befahrung vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 05.03.2020 auf Abberufung der wasserrechtlichen Bauaufsicht zurück und schrieb gleichzeitig in einem zweiten Spruchteil dieser Gesellschaft die Zahlung der Kosten für die Bauaufsicht in Höhe von € 10.800,-- für 2020 vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht der Unternehmer zu tragen habe und die Überwachungstätigkeit der Bauaufsicht mit Bescheid vom 26.06.2015 festgelegt worden wäre. Ein Ablehnungsrecht stünde dem zu Beaufsichtigenden nicht zu. Eine Vergünstigung bei den Kosten ergäbe sich daraus, dass keine komplette Vermessung der Abbauflächen erforderlich wäre.

Dagegen erhob die Insolvenzverwalterin der A GmbH fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass über das Vermögen der A GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 17.06.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre. Bereits im November 2018 wäre die gesamte Abbautätigkeit von mineralischen Rohstoffen eingestellt worden. Auch fast der gesamte Maschinenpark wäre verwertet worden. Darüber wäre die wasserrechtliche Bauaufsicht in Kenntnis gewesen und wäre der Tätigkeitsumfang nicht angepasst worden. Die Jahresberichte wären sehr umfangreich und die quartalsweisen Begehungsprotokolle völlig praxisfern und wirtschaftlich für die Insolvenzmaße nicht zu vertreten. Ein Vorschlag eines alternativen Unternehmens als wasserrechtliche Bauaufsicht wäre gemacht worden, da die derzeitigen Tätigkeiten der bestellten Bauaufsicht unverhältnismäßig wären. Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der Umfang der Überprüfungstätigkeit weit über dem Üblichen bei vergleichbaren Fällen läge und eine Einschränkung dessen geringere Kosten verursachen würde. Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides vom 23.03.2020 und dass dem Antrag auf Umbestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht stattgegeben werde, in eventu wolle der belangten Behörde aufgetragen werden, den Umfang der Überprüfungstätigkeit einzuschränken.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

?    Zu Spruchpunkt I. (Abberufung der Bauaufsicht):

Die für gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des WRG 1959 lautet auszugsweise:

„Bestellung einer Bauaufsicht.
§ 120.

(1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. Als wasserrechtliche Bauaufsicht kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen.

(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.

(3) ...

...

(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.“

Mit dem in diesem Spruchpunkt zurückgewiesenen Antrag vom 05.03.2020 begehrt die Beschwerdeführerin eine Abberufung einer bestellten wasserrechtlichen Bauaufsicht.

Auf die Bestellung einer Bauaufsicht hat niemand einen Anspruch. Das Bauaufsichtsorgan ist Hilfsorgan der Behörde (vgl. VwGH vom 24.02.2005, 2004/07/0030).

Eine Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorganes scheidet nach der Judikatur des VwGH aus (vgl. VwGH vom 29.06.1995, 91/07/0095).

D ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 26.06.2015, ***, rechtskräftig als wasserrechtliches Bauaufsichtsorgan für gegenständliche Nassbaggerung der Beschwerdeführerin bestellt. Eine Abberufung könnte nur amtswegig erfolgen.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, die Zurückweisung durch die Behörde erfolgte zu Recht, es fehlt der Einschreiterin die Legitimation zur Stellung eines derartigen Antrages.

?    Zu Spruchteil II. (Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht):

Mit Spruchteil II erlegte die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2020 der Beschwerdeführerin die Tragung der Kosten gemäß § 120 Abs. 6 WRG 1959 in Höhe von € 10.800,-- (für das Jahr 2020) auf.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnet worden und die Abbautätigkeit seit November 2018 vollständig eingestellt wäre. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass wirtschaftliche Überlegungen der beaufsichtigten Partei hinsichtlich der bestellten wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht von Relevanz sind (vgl. VwGH vom 29.06.1995, 91/07/0095).

Auch das weitere Vorbringen, der Tätigkeitsumfang sei wegen fehlenden Abbaus nicht angepasst worden und wären die Jahresberichte sehr umfangreich sowie die quartalsmäßigen Begehungsprotokolle praxisfern, führt nicht zum Erfolg. Der Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorganes für seine Leistung der Behörde gegenüber bestimmt sich nämlich nach Privatrecht (vgl. VwGH vom 27.06.1995, 94/07/0102). Gemäß § 120 Abs. 6 WRG 1959 hat der Unternehmer

(= Konsensinhaber) die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu tragen.

Dem vorliegenden Verfahrensakt der Behörde kann entnommen werden, dass die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsichtstätigkeit für die Jahre 2018 und 2019 jeweils mit € 13.800,-- festgelegt worden waren. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der vom Bauaufsichtsorgan vorgelegten Rechnung wurde amtlich festgestellt. Der Kostenbeitrag für das Jahr 2020 ist deutlich geringer (€ 10.800,--).

Der Umfang der Bauaufsichtstätigkeit ist im rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 26.06.2015 festgelegt. Aufgrund dieses Bescheides hat das Aufsichtsorgan seine Kontrolltätigkeit durchzuführen. Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan hat nach diesem Bescheid nicht nur die vorschriftsgemäße Ausführung der Nassbaggerung, sondern auch die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide zu kontrollieren. Es sind dabei in zweimonatlichen Abständen Überprüfungen durchzuführen und Überprüfungsprotokolle anzulegen sowie ein Jahresbericht vorzulegen. Weiters ist jährlich eine Vermessung durchzuführen und bei Konsensabweichungen ein gesonderter Bericht vorzulegen. Wasserbefunde müssen hinsichtlich Auffälligkeiten und Überschreitungen geprüft werden.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bauaufsichtsorgan in den Bauaufsichtsberichten jeweils nur auf jene Auflagen eingeht, welche gegenüber dem vorhergehenden Bericht im Hinblick auf deren Erfüllung eine Abweichung aufweisen. Dies wird etwa im Begehungsprotokoll vom 03.06.2019 festgehalten. In diesem Bericht hält das Aufsichtsorgan auch fest, dass seit der Begehung im April 2019 kein weiterer Abbau stattgefunden hätte. Jedoch ist dem Protokoll auch zu entnehmen, dass der Abbau bei der Begehung im April als im Februar fortgesetzt (offenbar bis vor den Zeitpunkt der Begehung im April) festgestellt worden wäre. Daraus erschließt sich, dass offenbar zeitweise bei gegenständlicher Nassbaggerung immer wieder Abbautätigkeiten stattfanden.

Aber selbst wenn man davon ausginge, dass keine Abbautätigkeit entgegen den Ausführungen des behördlich bestellten wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgans vorgelegen wäre, so ist die Überprüfung der Einhaltung von Bestandsauflagen jedenfalls vom Aufsichtsorgan vorzunehmen. Darunter fallen etwa Vorschreibungen betreffend Ölverluste und kontaminiertes Erdreich (siehe Auflage 13, 16 und 17 des Bescheides vom 11.07.2000) oder betreffend den Schutz des Grundwassers (siehe Auflagen 25, 27, 28, 30, 34, 35, 36 und 38 des zitierten Bescheides) oder hinsichtlich Wasseruntersuchungen (siehe etwa Auflagen 32, 39, 41 und 42 des genannten Bescheides). Aus dieser beispielhaften Aufzählung laufend zu überwachender Auflagen ergibt sich, dass das Bauaufsichtsorgan seine Aufsichtstätigkeit auch nach Stilllegung des Abbaubetriebes fortzuführen hat. Dabei besteht eine Bindung an den mit Bestellungsbescheid vom 26.06.2015 festgelegten Überprüfungsumfang. Eine mit geringerem Betrag festgelegte Rechnung für das Jahr 2020, welche vom Bauaufsichtsorgan der Behörde vorgelegt wurde, war auch Grundlage des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides. Anhaltspunkte dafür, dass das für die erbrachte Leistung begehrte Entgelt nicht angemessen wäre, können dem Verfahrensakt der Behörde nicht entnommen werden.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

Angemerkt wird, dass nach § 120 Abs. 6 WRG 1959 die Einigung auf eine einvernehmliche Pauschalierung zulässig ist.

?    Antrag auf Umbestellung und Antrag auf Einschränkung des Umfanges:

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Umbestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht erweist sich als unzulässig, weil dafür das WRG 1959 keine Rechtsgrundlage bildet.

Auch der Eventualantrag für den Fall, dass der Bescheid vom 23.03.2020 nicht behoben und dem Antrag auf Umbestellung nicht stattgegeben werde, kann nicht erfolgreich erstmals vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt werden. Dieser Antrag ist ebenfalls unzulässig.

Es war über die beiden Anträge mit Beschluss abzusprechen.

Für alle drei behandelten Themenbereiche ist hinsichtlich öffentlicher mündlicher Verhandlung Folgendes auszuführen:

Die Durchführung einer Verhandlung konnte hinsichtlich des Antrages auf Abberufung der wasserrechtlichen Bauaufsicht gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da dieser Antrag zurückzuweisen war, hinsichtlich der beiden gestellten Anträge in der Beschwerde konnte die Verhandlung ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle entfallen, da die Beschwerde in diesen Punkten im Ergebnis zurückzuweisen war.

Betreffend die Kostentragung für die Bauaufsicht war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua).

Die Durchführung einer Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bauaufsicht; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.580.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten