RS Lvwg 2020/6/26 LVwG-AV-1185/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Als Nachbarn gemäß § 75 Abs 2 dritter Satz GewO gelten auch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, […]. Zu den Inhabern von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, zählen auch die Privatzimmervermieter. Der Privatzimmervermieter gilt daher auch dann als Nachbar einer gewerberechtlichen Betriebsanlage (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 75, S 7).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Nachbarn; Einwendungen; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1185.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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