RS Lvwg 2020/6/26 LVwG-AV-1185/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1

Rechtssatz

Veränderungsmaßnahmen an einer bestehenden Betriebsanlage stellen nur dann eine nach § 81 Abs 1 GewO zu beurteilende Änderung dar, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl VwGH 86/04/0118).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Nachbarn; Einwendungen; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1185.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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